Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 314804-1/2008/13E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
B11 314.805-1/2008/12E
B11 314.801-1/2008/10E
B11 314.803-1/2008/10E
Im Namen der Republik
Schriftliche Ausfertigung des am 19. Mai 2009 verkündeten Erkenntnisses:
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Maga. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin im Beisein des Schriftführer Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, Favoritenstraße 217/37, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. September 2007, Zl. 06 10.852-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Maga. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin im Beisein des Schriftführer Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, Favoritenstraße 217/37, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. September 2007, Zl. 06 10.852-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. September 2007, Zl. 06 10.852-BAT, wird gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. September 2007, Zl. 06 10.852-BAT, wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und ihr den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009 wurde die Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin durch o.g. Spruch öffentlich verkündet.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und ihr den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009 wurde die Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin durch o.g. Spruch öffentlich verkündet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von XXXX, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit ebenfalls am 19. Mai 2009 verkündetem Erkenntnis Folge gegeben undXXXX Asyl gewährt hat.1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von römisch 40 , dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit ebenfalls am 19. Mai 2009 verkündetem Erkenntnis Folge gegeben undXXXX Asyl gewährt hat.
Dies ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes sowie ihrer gemeinsamen Kinder.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht.2. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG eingebracht.
3. Rechtlich ergibt sich folgendes:
3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
3.2. Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.2. Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13. 6. 1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13. 6. 1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
3.3. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau von XXXX, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Mai 2009 internationaler Schutz gewährt wurde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit, wie in § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG gefordert, um eine Familienangehörige eines Asylberechtigten. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war ihr spruchgemäß Asyl zu gewähren.3.3. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau von römisch 40 , welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Mai 2009 internationaler Schutz gewährt wurde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit, wie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG gefordert, um eine Familienangehörige eines Asylberechtigten. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war ihr spruchgemäß Asyl zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
24.08.2009