TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/5 D15 404697-2/2009

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D15 404697-2/2009/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder

D15 404.698-2/2009/2E

D15 404.700-2/2009/2E

D15 404.699-2/2009/2E

D15 404.701-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, FZ. 08 07.065-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, FZ. 08 07.065-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte durch seine Mutter, der Beschwerdeführerin zu GZ. D15 404702-2/2009, als gesetzliche Vertreterin am 11.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antragsschriftsatz wurden keine eigenen Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer vorgebracht.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte durch seine Mutter, der Beschwerdeführerin zu GZ. D15 404702-2/2009, als gesetzliche Vertreterin am 11.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antragsschriftsatz wurden keine eigenen Fluchtgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer vorgebracht.

I.2. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2009 den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.05.2010 erteilt. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers sich im Asylverfahren seiner Mutter, XXXX, begründe und verwies auf dieses, das mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 07.064-BAT, zugleich mit seinem hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen wurde. Das Vorbringen seiner Mutter sei seitens der belangten Behörde als nicht glaubhaft erachtet worden und verwies die belangte Behörde auf den dazugehörigen Bescheid, der im Rahmen des Familienverfahrens einbezogen worden sei.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2009 den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.05.2010 erteilt. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers sich im Asylverfahren seiner Mutter, römisch 40 , begründe und verwies auf dieses, das mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 07.064-BAT, zugleich mit seinem hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen wurde. Das Vorbringen seiner Mutter sei seitens der belangten Behörde als nicht glaubhaft erachtet worden und verwies die belangte Behörde auf den dazugehörigen Bescheid, der im Rahmen des Familienverfahrens einbezogen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I, in der u.a. auf die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen wird.Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins, in der u.a. auf die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der am XXXX in XXXX, Russland, geborene Sohn der Beschwerdeführerin zu D15 404702-2/2009/2E, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I.) abgewiesen hat. Der minderjährige Beschwerdeführer ist sohin Teil der Kernfamilie der beschwerdeführenden Mutter zu D15 404702-2/2009/2E. Das Verwandtschaftsverhältnis steht durch Vorlage einer russischen Geburtsurkunde mit der Eintragung Nr. XXXX fest.römisch zwei.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der am römisch 40 in römisch 40 , Russland, geborene Sohn der Beschwerdeführerin zu D15 404702-2/2009/2E, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen hat. Der minderjährige Beschwerdeführer ist sohin Teil der Kernfamilie der beschwerdeführenden Mutter zu D15 404702-2/2009/2E. Das Verwandtschaftsverhältnis steht durch Vorlage einer russischen Geburtsurkunde mit der Eintragung Nr. römisch 40 fest.

Der Beschwerdeführer selbst ist keiner wie immer gearteten individuellen, zielgerichteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt.

Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Mutter. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

II.2. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

II.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

II.2.3. Der Beschwerdeführer hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene seiner Mutter verwiesen. Die Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und der Asylantrag abgewiesen (vgl dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 404702-2/2009/2E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.römisch zwei.2.3. Der Beschwerdeführer hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene seiner Mutter verwiesen. Die Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und der Asylantrag abgewiesen vergleiche dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 404702-2/2009/2E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ist kein Asyl gewährt worden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ist kein Asyl gewährt worden.

Zusammengefasst liegt daher im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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