RS Vwgh 2005/6/1 2004/10/0206

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §38;
B-VG Art132;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs5;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat der Bf (neuerlich) einen Antrag um nachträgliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die auf näher bezeichneten Grundstücken errichtete Steganlage eingebracht. In diesem Verfahren hat der Bf in der Folge einen weiteren Antrag gestellt, in Anbetracht der "(neuen) Faktenlage" das Vorliegen einer Bewilligungs- bzw. Vorlageverpflichtung von Zustimmungserklärungen bezüglich des errichteten Verbindungssteges zu überprüfen. Der letztgenannte Antrag des Bf war auf die Prüfung von Vorfragen gerichtet, die sich im Verfahren über seinen Antrag auf Bewilligung stellten. Eine abgesonderte Entscheidung über diese Vorfragen wäre gar nicht zulässig gewesen; es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Bf eine solche abgesonderte Entscheidung, die nur in einer Zurückweisung hätte bestehen können, anstrebte. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag des Bf, auf den sich die Säumnisbeschwerde bezog, erledigt.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100206.X01

Im RIS seit

26.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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