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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dass sich das Land Salzburg bei seiner Entscheidung betreffend die Zustimmungserteilung gemäß § 48 Abs. 1 lit. h Slbg NatSchG 1999 an naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten orientierte und dadurch über die Zustimmungserteilung beziehungsweise -verweigerung des Grundeigentümers gewisse naturschutzrechtliche Aspekte indirekt bereits Eingang in die Voraussetzungen für das Bewilligungsverfahren fanden, ist im Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht zu überprüfen und somit nicht Verfahrensgegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100072.X04Im RIS seit
30.06.2005