RS Vwgh 2005/6/1 2003/10/0108

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

32/06 Verkehrsteuern
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BBG 1990 §40 Abs1 Z1;
BBG 1990 §42 Abs1;
KfzStG 1992 §2 Abs1 Z12 litb;

Rechtssatz

Der Bf beantragte die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinen Behindertenpass. Den Darlegungen des Sachverständigen, die Klaustrophobie des Bf könne bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. b KfzStG 1992 nur berücksichtigt werden, wenn es sich nachweislich um eine therapieresistente Symptomatik mit wiederholt erforderlichen stationären Aufenthalten an einer neuro-psychiatrischen Klinik handle, kann weder entnommen werden, ob die vom Bf behauptete Klaustrophobie vorliegt, noch, ob die Behauptung des Bf zutrifft, dass diese Erkrankung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulasse. Gegebenenfalls hätte sich die Behörde auch mit der Frage auseinander zu setzen, welche Bedeutung die Unterlassung einer zumutbaren und erfolgversprechenden Therapie, wenigstens iS einer Besserung des behaupteten Leidens, hätte. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers auch keine bloß vorübergehenden, sondern nur dauernde Gesundheitsschädigungen, somit wohl "therapieresistente" Erkrankungen, berücksichtigt werden sollen, so ist auch nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung nur dann gegeben ist, wenn ein wiederholter stationärer Aufenthalt an einer Klinik erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100108.X02

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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