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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art17;Rechtssatz
Eine Rechtsverletzung des Antragstellers ist dadurch, dass die naturschutzrechtlich begründete Entscheidung des Landes Salzburg als Träger von Privatrechten betreffend die Zustimmungserteilung gemäß § 48 Abs. 1 lit. h Slbg NatSchG 1999 im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren keiner Überprüfung zugänglich ist, nicht gegeben. Die Situation des Antragstellers ist insoferne im naturschutzrechtlichen Verfahren keine andere als in Fällen, in denen der Eigentümer des betreffenden Seegrundes nicht das Land Salzburg, sondern eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts wäre. In zivilrechtlicher Hinsicht bestehen darüber hinaus die im vorliegenden E angesprochenen Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern und Privaten, sodass insoweit ein Rechtsschutz gegen willkürliche Verweigerung der Zustimmung im Fall des öffentlichen Eigentums besteht (vgl. zu den verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Problemen der Privatwirtschaftsverwaltung beispielsweise Schäffer, Die sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung und das Gesetz, in: Ermacora et al. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 1979, 253 ff, Raschauer, Grenzen der Wahlfreiheit zwischen den Handlungsformen im Wirtschaftsrecht, ÖZW 1977, 1, oder Rill, Demokratie, Rechtsstaat und staatliche Privatwirtschaftsverwaltung, in: Korinek (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, FS Wenger, 1983, 57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100072.X05Im RIS seit
30.06.2005