TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/6 A5 314818-2/2008

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Veröffentlicht am 06.08.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A5 314.818-2/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Lachmayer, über den Antrag der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. A5 314.818-1/2008/6E, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Lachmayer, über den Antrag der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. A5 314.818-1/2008/6E, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 17.10.2008 wird gemäß §69Abs. 1 Z. 2AVGabgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 17.10.2008 wird gemäß §69Abs. 1 Ziffer 2 A, römisch fünf G, a, b, g, e, w, i, e, s, e, n,

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2007, Zahl 07 07.832-EAST West, wurde der von der nunmehrigen Antragstellerin am 26.08.2007 gestellte Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihr weder der Status einer Asylberechtigten noch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2007, Zahl 07 07.832-EAST West, wurde der von der nunmehrigen Antragstellerin am 26.08.2007 gestellte Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihr weder der Status einer Asylberechtigten noch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, Zahl A5 314.818-1/2008/6E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 16.09.2008 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an die Antragstellerin erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, Zahl A5 314.818-1/2008/6E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 16.09.2008 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an die Antragstellerin erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.

I.3. Am 07.10.2008 stellte die Antragstellerin beim Bundesasylamt einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2008, Zahl A5 314.818-3/2008/2E, gemäß § 68 AVG in Verbindung mit § 10 Abs.1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde.römisch eins.3. Am 07.10.2008 stellte die Antragstellerin beim Bundesasylamt einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2008, Zahl A5 314.818-3/2008/2E, gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde.

I.4. Mit Schreiben vom 17.10.2008 langten im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters der Antragstellerin jeweils ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG und ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 17.10.2008 langten im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters der Antragstellerin jeweils ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beim Asylgerichtshof ein.

I.5. Mit Beschluss vom 10.12.2008, Zahl A5 314.818-1/2008/10E, hat der Asylgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zurückgewiesen.römisch eins.5. Mit Beschluss vom 10.12.2008, Zahl A5 314.818-1/2008/10E, hat der Asylgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zurückgewiesen.

I.6. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. A5 314.818-1/2008/6E, richtet sich der nunmehr entscheidungsrelevante Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens.römisch eins.6. Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. A5 314.818-1/2008/6E, richtet sich der nunmehr entscheidungsrelevante Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens.

I.6. Mit 27.10.2008 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.6. Mit 27.10.2008 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

I.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie reiste im August 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2007 einen ersten und am 07.10.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kursorisch an, Nigeria verlassen zu haben, weil sie Probleme mit der Familie ihres verstorbenen Gatten gehabt hätte, welche sie lebendig begraben habe wollen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt führte sie weiters aus, von ihrem Vater gezwungen worden zu sein, einen älteren Mann zu heiraten. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben der nunmehrigen Antragstellerin als nicht glaubhaft und wiesen ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unglaubwürdig sowie den Folgeantrag wegen des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG ab.römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie reiste im August 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2007 einen ersten und am 07.10.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kursorisch an, Nigeria verlassen zu haben, weil sie Probleme mit der Familie ihres verstorbenen Gatten gehabt hätte, welche sie lebendig begraben habe wollen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt führte sie weiters aus, von ihrem Vater gezwungen worden zu sein, einen älteren Mann zu heiraten. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben der nunmehrigen Antragstellerin als nicht glaubhaft und wiesen ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unglaubwürdig sowie den Folgeantrag wegen des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG ab.

II.1.2. Der am 17.10.2008 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlief ebenfalls negativ beschieden, mit der Begründung dass eine in § 71 Abs. 1 Z. 1 geforderte Fristversäumnis nicht festgestellt werden habe können und es dem Antrag daher an einer wesentlichen Tatbestandvoraussetzung fehlte.römisch zwei.1.2. Der am 17.10.2008 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlief ebenfalls negativ beschieden, mit der Begründung dass eine in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, geforderte Fristversäumnis nicht festgestellt werden habe können und es dem Antrag daher an einer wesentlichen Tatbestandvoraussetzung fehlte.

II.1.3. Am 17.10.2008 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Diesen begründete sie mit ihrer im November 2007 diagnostizierten HIV Infektion und führte dazu aus, sie bringe ihre Erkrankung erst zu gegenwärtigem Zeitpunkt in Vorlage, da ihr die Bedeutung der Erkrankung für den Ausgang ihres Asylverfahrens mangels Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen nicht bewusst gewesen wäre. Sie habe sich damals zwar an einen Mitarbeiter der Caritas Salzburg gewandt, sich jedoch sonst niemandem anvertraut. Nach Erhalt des gegenständlich bekämpften Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe sie sich in weiterer Folge dazu entschlossen, bei einer in Salzburg etablierten Hilfseinrichtung für HIVinfizierte Personen um Unterstützung anzusuchen. Da auch die Mitarbeiter dieser Organisation nicht rechtskundig seien, habe die Beschwerdeführerin erst am 03.10.2008, nach Beratung durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter, die rechtliche Relevanz ihrer Erkrankung in Erfahrung bringen können.römisch zwei.1.3. Am 17.10.2008 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diesen begründete sie mit ihrer im November 2007 diagnostizierten HIV Infektion und führte dazu aus, sie bringe ihre Erkrankung erst zu gegenwärtigem Zeitpunkt in Vorlage, da ihr die Bedeutung der Erkrankung für den Ausgang ihres Asylverfahrens mangels Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen nicht bewusst gewesen wäre. Sie habe sich damals zwar an einen Mitarbeiter der Caritas Salzburg gewandt, sich jedoch sonst niemandem anvertraut. Nach Erhalt des gegenständlich bekämpften Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe sie sich in weiterer Folge dazu entschlossen, bei einer in Salzburg etablierten Hilfseinrichtung für HIVinfizierte Personen um Unterstützung anzusuchen. Da auch die Mitarbeiter dieser Organisation nicht rechtskundig seien, habe die Beschwerdeführerin erst am 03.10.2008, nach Beratung durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter, die rechtliche Relevanz ihrer Erkrankung in Erfahrung bringen können.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:

II.3.1. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

II.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.römisch zwei.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

II.3.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.

II.3.5. Die Antragstellerin beruft sich in gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag auf Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht nur vorhanden, sondern auch bekannt geworden sind. Festzuhalten bleibt nämlich, dass die antragstellerin bereits im November 2007 Kenntnis von ihrer HIV-Erkrankung erlangte, eine zeitgerechte Benachrichtigung an die Asylbehörde erster Instanz oder den Asylgerichtshof aber offensichtlich unterlassen hat. Wesentliche Voraussetzung für ein Neuaufrollen des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG ist nach dem genauen Wortlaut dieser Bestimmung - wie bereits weiter oben zitiert - ein durch Bescheid (beziehungsweise in vorliegendem Fall durch Erkenntnis) abgeschlossenes Verfahren, gegen das ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - die als Zusatzerfordernis voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (Erkenntnis) herbeigeführt hätten - ohne Verschulden der Partei im Verfahren aber nicht geltend gemacht werden konnten. Da die Beschwerdeführerin bereits im November 2007 von ihrer Krankheit erfahren hatte, ihr Asylverfahren jedoch erst im September 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde, hätte sie somit ausreichend Zeit gehabt, ihre Erkrankung in Erwähnung zu bringen. Jegliches - auch leichtes - Verschulden der Partei schließt die Wiederaufnahme aus (vgl. VwSlg 8605 A/1974).römisch zwei.3.5. Die Antragstellerin beruft sich in gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag auf Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht nur vorhanden, sondern auch bekannt geworden sind. Festzuhalten bleibt nämlich, dass die antragstellerin bereits im November 2007 Kenntnis von ihrer HIV-Erkrankung erlangte, eine zeitgerechte Benachrichtigung an die Asylbehörde erster Instanz oder den Asylgerichtshof aber offensichtlich unterlassen hat. Wesentliche Voraussetzung für ein Neuaufrollen des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG ist nach dem genauen Wortlaut dieser Bestimmung - wie bereits weiter oben zitiert - ein durch Bescheid (beziehungsweise in vorliegendem Fall durch Erkenntnis) abgeschlossenes Verfahren, gegen das ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - die als Zusatzerfordernis voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (Erkenntnis) herbeigeführt hätten - ohne Verschulden der Partei im Verfahren aber nicht geltend gemacht werden konnten. Da die Beschwerdeführerin bereits im November 2007 von ihrer Krankheit erfahren hatte, ihr Asylverfahren jedoch erst im September 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde, hätte sie somit ausreichend Zeit gehabt, ihre Erkrankung in Erwähnung zu bringen. Jegliches - auch leichtes - Verschulden der Partei schließt die Wiederaufnahme aus vergleiche VwSlg 8605 A/1974).

Was die weitere Voraussetzung anbelangt, nämlich, dass die neue Tatsache bzw. das Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw. anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte, bleibt festzuhalten, dass nach der gängigen Entscheidungspraxis des Asylgerichtshofes, in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes, die konkret geltend gemachte Erkrankung der Antragstellerin nicht als hinreichender Grund eines etwaigen Rückführungshindernisses zu werten gewesen wäre, da eine entsprechende Behandlung ihres Leidens in Nigeria möglich ist und die Thematik der medizinischen Versorgungslage in ihrer Heimat auch in ihrem rechtskräftigen Asylverfahren abgehandelt wurde.

Beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf ihre mangelnde Rechtskenntnis, so bleibt anzumerken, dass Rechtsunkenntnis nicht generell vor etwaigen nachteiligen Folgen im (Asyl-)Verfahren schützt, sondern es der jeweiligen Partei sehr wohl zuzumuten ist, sich um eine entsprechende Belehrung zu bemühen. Derart liegt in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit erreicht werden hätte können. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Anlehnung an § 2 ABGB die Auffassung, dass jedermann verpflichtet sei, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen und diese Verpflichtung auch für Ausländer gelte (Hinweis Bydlinski in Rummel, Rz 4 zu § 2 ABGB). Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar sei (vgl. VwGH vom 26.05.2004, Zahl 2001/08/0127), wovon im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen werden kann.Beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf ihre mangelnde Rechtskenntnis, so bleibt anzumerken, dass Rechtsunkenntnis nicht generell vor etwaigen nachteiligen Folgen im (Asyl-)Verfahren schützt, sondern es der jeweiligen Partei sehr wohl zuzumuten ist, sich um eine entsprechende Belehrung zu bemühen. Derart liegt in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit erreicht werden hätte können. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in Anlehnung an Paragraph 2, ABGB die Auffassung, dass jedermann verpflichtet sei, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen und diese Verpflichtung auch für Ausländer gelte (Hinweis Bydlinski in Rummel, Rz 4 zu Paragraph 2, ABGB). Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar sei vergleiche VwGH vom 26.05.2004, Zahl 2001/08/0127), wovon im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen werden kann.

Dem eingebrachten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters ist dazu korrespondierend zu entnehmen, dass die Antragstellerin außerdem nach Erhalt ihrer Diagnose sehr wohl entsprechende Auskünfte bei diversen Hilfseinrichtungen - die erwiesenermaßen regelmäßig mit der Betreuung von Asylwerbern beschäftigt, und somit aus Sicht des Asylgerichtshofes mit den rechtlichen Ausprägungen des Asylverfahrens auch vertraut sind - eingeholt hat. Aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen hat sie sich jedoch in weiterer Folge erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens dazu entschlossen, sich in dieser Frage an einen Rechtsvertreter zu wenden. Ihr nunmehr vorgebrachter Wiederaufnahmegrund, sie hätte aus ihr nicht vorzuwerfender Unkenntnis gehandelt und den Asylgerichtshof schließlich erst nach Ablauf eines knappen Jahres seit Diagnosestellung über ihre Erkrankung informiert, ist in Anbetracht obiger Ausführungen daher nicht geeignet, das am 03.09.2008 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Ihrer bereits im Jahre 2007 diagnostizierte Erkrankung, welche im übrigen keinen anderslautenden Spruch bewirkt hätte, wurde somit in grob fahrlässiger Weise erst nachträglich geltend gemacht, weshalb es dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.10.2008 somit an der Erfüllung wesentlicher Tatbestandsvoraussetzungen fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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