RS Vwgh 2005/6/1 2003/10/0073

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs3;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;

Rechtssatz

Der zwischen Kindesvater und Kindesmutter abgeschlossene gerichtliche Vergleich konnte schon inhaltlich keine Änderung der gesetzlichen Unterhaltspflicht bewirken: In diesem Vergleich verpflichtete sich der Kindesvater nämlich gegenüber der Kindesmutter, die gesamten Verpflegskosten für den in Krankenhauspflege befindlichen Sohn zu übernehmen. Der Kindesmutter erwuchs aus diesem Vergleich gegenüber dem Kindesvater das Recht, dass dieser die gesamten Kosten der Unterbringung des Sohnes im Krankenhaus trägt, also auch jenen Teil, der andernfalls von der Kindesmutter - im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht - zu tragen wäre. Durch diesen Vergleich ist daher nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht der Kindesmutter erloschen, sondern hat sich der Kindesvater der Kindesmutter gegenüber verpflichtet, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100073.X01

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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