RS Vwgh 2005/6/1 2002/10/0169

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StudFG 1992 §6 Z4;

Rechtssatz

In der Altersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Z 4 StudFG in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung ist auch unter Hinweis auf das "Erfordernis lebenslänglichen Lernens" eine unzulässige Diskriminierung älterer Studierender nicht zu erblicken, ist doch eine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht zu erkennen, wenn er die Studienförderung auf jene Gruppe konzentriert, die eine qualifizierte Ausbildung noch durch eine längere Zeit beruflich nützen kann (vgl. dazu etwa die Ausführungen der Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR. XX. GP, Art. 89 Z. 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100169.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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