Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A5 317.087-2/2009/3E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Lachmayer, über den Antrag des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, Zl. A5 317.087-1/2008/4E, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Lachmayer, über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, Zl. A5 317.087-1/2008/4E, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 12.06.2009wird gemäß §69Abs. 1 Z. 2AVGabgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 12.06.2009wird gemäß §69Abs. 1 Ziffer 2 A, römisch fünf G, a, b, g, e, w, i, e, s, e, n,
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2008, Zahl 06 07.672-BAE, wurde der am 23.07.2006 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2008, Zahl 06 07.672-BAE, wurde der am 23.07.2006 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.
I.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, Zahl A5 317.087-1/2008/4E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 06.11.2008 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, Zahl A5 317.087-1/2008/4E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 06.11.2008 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
I.3. Mit Schriftsatz vom 12.06.2009 langte im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 12.06.2009 langte im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Asylgerichtshof ein.
I.4. Mit 08.07.2009 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.4. Mit 08.07.2009 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er reiste am 23.07.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er reiste am 23.07.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab er kursorisch an, ein politisches Problem in seiner Heimat zu haben, da er als Chauffeur für die Ehefrau von XXXX, dem früheren Früher des AFRC, gearbeitet habe. Nachdem dieser Politiker von der Regierung gesucht werde, würde auch er als dessen Mitarbeiter verfolgt.Zu seinen Fluchtgründen gab er kursorisch an, ein politisches Problem in seiner Heimat zu haben, da er als Chauffeur für die Ehefrau von römisch 40 , dem früheren Früher des AFRC, gearbeitet habe. Nachdem dieser Politiker von der Regierung gesucht werde, würde auch er als dessen Mitarbeiter verfolgt.
Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person als nicht glaubhaft und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person als nicht glaubhaft und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.
II.1.2. Am 12.06.2009 stellte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Diesen begründete er mit einem am 02.06.2009 erhaltenen Schreiben der Botschaft der Republik Sierra Leone, worin die Staatsangehörigkeit des Antragstellers als Staatsbürger von Sierra Leone bestätigt wurde. Dadurch, dass nunmehr die Identität des Antragstellers offiziell durch die Behörden seines Heimatlandes bestätigt worden sei, könnten die Feststellungen im bekämpften Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht mehr aufrecht erhalten werden.römisch zwei.1.2. Am 12.06.2009 stellte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diesen begründete er mit einem am 02.06.2009 erhaltenen Schreiben der Botschaft der Republik Sierra Leone, worin die Staatsangehörigkeit des Antragstellers als Staatsbürger von Sierra Leone bestätigt wurde. Dadurch, dass nunmehr die Identität des Antragstellers offiziell durch die Behörden seines Heimatlandes bestätigt worden sei, könnten die Feststellungen im bekämpften Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht mehr aufrecht erhalten werden.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:
II.3.1. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
II.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.römisch zwei.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
II.3.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.
II.3.5. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Wiederaufnahmegrund bezieht sich lediglich auf die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, welche bereits im bekämpften Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt wurde (vgl. Seite. 2) und daher insofern keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes bewirkt. Selbst wenn durch das Schreiben der Botschaft der Republik Sierra Leone auch die Identität des Antragstellers gewissermaßen (ein seine Identität bekundendes Dokument ist dennoch nicht vorgelegt worden) Bestätigung erlangt, bedeutet dies bei Weitem nicht, dass dieser Umstand eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte, zumal die negative Beurteilung seines Asylantrages auf die fehlende Glaubwürdigkeit der vom Antragsteller ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr zurückzuführen war. Die Feststellung seiner Identität ändert somit nichts an der Tatsache, dass eine persönliche Involvierung in die vom Antragsteller geschilderten Vorgänge begründeterweise eben gerade nicht festgestellt werden konnte.römisch zwei.3.5. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Wiederaufnahmegrund bezieht sich lediglich auf die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, welche bereits im bekämpften Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt wurde vergleiche Seite. 2) und daher insofern keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes bewirkt. Selbst wenn durch das Schreiben der Botschaft der Republik Sierra Leone auch die Identität des Antragstellers gewissermaßen (ein seine Identität bekundendes Dokument ist dennoch nicht vorgelegt worden) Bestätigung erlangt, bedeutet dies bei Weitem nicht, dass dieser Umstand eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte, zumal die negative Beurteilung seines Asylantrages auf die fehlende Glaubwürdigkeit der vom Antragsteller ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr zurückzuführen war. Die Feststellung seiner Identität ändert somit nichts an der Tatsache, dass eine persönliche Involvierung in die vom Antragsteller geschilderten Vorgänge begründeterweise eben gerade nicht festgestellt werden konnte.
Weshalb es dem Antragsteller im Übrigen nicht bereits im Laufe seines anhängigen Asylverfahrens zumutbar gewesen sein sollte, Kontakt mit der Botschaft von Sierra Leone aufzunehmen, ist in Anbetracht der dazu ergangenen widersprüchlichen Behauptung, die Botschaft sei durch die Einleitung des fremdenpolizeilichen Verfahrens sowie auf Grund einer gegen ihn gerichteten Messerattacke auf den Antragsteller aufmerksam geworden und hätte ihm - trotz der seitens des Antragstellers geltend gemachten Bedrohung durch staatliche Organe seiner Heimat - seither Unterstützung angeboten, nicht näher zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
28.10.2009