RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0207

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §294;
ABGB §297;
WRG 1959 §22 Abs1;

Rechtssatz

Für die Dauer bestimmte Bauwerke werden nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" unselbständige Bestandteile der Liegenschaft im Sinn des § 294 ABGB, weil bestimmungsgemäß ständig Verbundenes nicht selbständiger Vermögensgegenstand sein soll, und teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache. Vorher bestandene Sonderrechte erlöschen durch die Verbindung mit einer Liegenschaft. Entscheidend hiebei ist die Verkehrsauffassung. (Hier: Die gegenständliche Betriebsanlage ist in Anbetracht ihrer wesentlichen Bestandteile nicht als sonderrechtsfähiger Teil, über den eine Sonderverfügung möglich wäre, sondern als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem sie in ihren wesentlichen Teilen errichtet ist, zu beurteilen. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der Geschenkgeber und Rechtsvorgänger der Bfin, da sich die Anlage auf dem im Eigentum der Verlassenschaft nach einer dritten Person stehenden Grundstück befindet, nicht Eigentümer der gegenständlichen Betriebsanlage war, sodass er das ihm verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 an die Bfin übertragen konnte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070207.X04

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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