RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs2 Z3;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0094 2004/07/0093

Rechtssatz

§ 3 Abs. 1 Z. 3 NÖ GSLG stellt auf den Nutzungszweck des zu belastenden Grundstückes ab. Demnach soll fremder Grund "unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes" in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist daher nicht nur die Länge der in Aussicht genommenen Trasse sondern auch der Verwendungszweck des zu belastenden Grundstückes. Daraus folgt aber, dass die Belastung von Grundflächen, die Bauzwecken gewidmet sind, anders zu beurteilen ist als die Belastung von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken. Die Belastung eines Baugrundstückes mit einem Bringungsrecht stellt nämlich regelmäßig einen größeren Eingriff in dessen Verwendungszweck dar, als die Belastung eines land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes, läuft doch ein Baugrundstück Gefahr, durch die Belastung mit einem Bringungsrecht in seiner Bebaubarkeit selbst, somit in seinem Verwendungszweck, massiv eingeschränkt zu werden. Die Belastung von Bauland wird daher unter dem Aspekt des § 3 Abs. 1 Z. 3 NÖ GSLG möglichst gering zu halten sein; bei Variantenvergleichen wird regelmäßig der Variante der Vorzug zu geben sein, wo der Verwendungszweck des zu belastenden Grundstückes am wenigsten durch die Rechtseinräumung eingeschränkt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070089.X03

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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