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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
GSGG §2 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0094 2004/07/0093Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z. 3 NÖ GSLG stellt auf den Nutzungszweck des zu belastenden Grundstückes ab. Demnach soll fremder Grund "unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes" in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist daher nicht nur die Länge der in Aussicht genommenen Trasse sondern auch der Verwendungszweck des zu belastenden Grundstückes. Daraus folgt aber, dass die Belastung von Grundflächen, die Bauzwecken gewidmet sind, anders zu beurteilen ist als die Belastung von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken. Die Belastung eines Baugrundstückes mit einem Bringungsrecht stellt nämlich regelmäßig einen größeren Eingriff in dessen Verwendungszweck dar, als die Belastung eines land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes, läuft doch ein Baugrundstück Gefahr, durch die Belastung mit einem Bringungsrecht in seiner Bebaubarkeit selbst, somit in seinem Verwendungszweck, massiv eingeschränkt zu werden. Die Belastung von Bauland wird daher unter dem Aspekt des § 3 Abs. 1 Z. 3 NÖ GSLG möglichst gering zu halten sein; bei Variantenvergleichen wird regelmäßig der Variante der Vorzug zu geben sein, wo der Verwendungszweck des zu belastenden Grundstückes am wenigsten durch die Rechtseinräumung eingeschränkt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070089.X03Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008