TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/12 E14 316715-4/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E14 316.715-4/2009-2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder

E14 316.713-4/2009-2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX, StA. Armenien, vertreten durch die MutterXXXX, diese vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2009, Zahl: 09 07.178-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von H.C. (GZ: 316.711) und brachte, vertreten durch die Mutter, am 12.09.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 3).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 10.12.2007, Zahl: 06 09.610-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III) (EAS 119 - 141).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 10.12.2007, Zahl: 06 09.610-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei) (EAS 119 - 141).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 153 - 169) wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 04.02.2009, GZ: E13 316.715-1/2008-5E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-5).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 153 - 169) wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 04.02.2009, GZ: E13 316.715-1/2008-5E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-5).

Zweites Verfahren

Am 12.03.2009 brachte die Beschwerdeführerin vertreten durch die Mutter erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des zweiten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: ZAS] 11), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 01.04.2009, Zahl: 09 03.101-EAST West, in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt II wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen (ZAS 23 - 87).Am 12.03.2009 brachte die Beschwerdeführerin vertreten durch die Mutter erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des zweiten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: ZAS] 11), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 01.04.2009, Zahl: 09 03.101-EAST West, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen (ZAS 23 - 87).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (ZAS 107 - 159) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2009, GZ: E13 316.715-2/2009-5E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (OZ 2/2009-5).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (ZAS 107 - 159) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2009, GZ: E13 316.715-2/2009-5E, gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (OZ 2/2009-5).

Gegenständliches Verfahren

Am 17.06.2009 brachte die Beschwerdeführerin vertreten durch die Mutter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 33). Am 18.06.2009 fand die Erstbefragung ihrer Mutter durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. Attergau - EAST West statt (AS 31 - 39).

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 25.06.2009, Zahl: 09 07.178-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 55 - 119).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 25.06.2009, Zahl: 09 07.178-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 55 - 119).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 147 - 155) wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2009, GZ: E14 316.715-3/2009-4E, gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurück (OZ 3/2009-4, Ergänzungsaktseite [im Folgenden: ergAS] 83 - 97), da der bekämpfte Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung ihrer Mutter nicht zugestellt worden war.Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 147 - 155) wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2009, GZ: E14 316.715-3/2009-4E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurück (OZ 3/2009-4, Ergänzungsaktseite [im Folgenden: ergAS] 83 - 97), da der bekämpfte Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung ihrer Mutter nicht zugestellt worden war.

Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, den Bescheid vom 25.06.2009, Zahl: 09 07.178-EAST West, mit dem Datum 23.07.2009 versehen (ergAS 1 - 65), sowohl der rechtsfreundlichen Vertretung der Mutter als auch der Mutter der Beschwerdeführerin erneut zu.

Mit 23.07.2009 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen (ergAS 107).

Am 28.07.2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 111 - 147).

Am 06.08.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 4/2009-1).

Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009, Zahl: E14 316.711-4/2009-3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009, Zahl: E14 316.711-4/2009-3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Z 22 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt vergleiche Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 11.11.2008, 2008/23/1251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 11.11.2008, 2008/23/1251).

Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden Bescheid ersatzlos behoben (siehe I.4).Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, somit einem Familienmitglied im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden Bescheid ersatzlos behoben (siehe römisch eins.4).

Das Verfahren der Mutter ist somit wieder vor dem Bundesasylamt anhängig, weshalb eine Zurückweisung des Antrages der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 68 unzulässig ist.Das Verfahren der Mutter ist somit wieder vor dem Bundesasylamt anhängig, weshalb eine Zurückweisung des Antrages der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, unzulässig ist.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten