TE AsylGH Beschluss 2009/8/17 C3 303809-2/2009

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Veröffentlicht am 17.08.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C3 303.809-2/2009/2E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzenden über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. VR China, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2008, Zl. C3 303.809-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzenden über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2008, Zl. C3 303.809-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Wiederaufnahmewerber stellte am 15.12.2004 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 08.07.2006, FZ. 04 25.211-BAW abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.). Der Antragsteller wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Wiederaufnahmewerber stellte am 15.12.2004 einen Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 08.07.2006, FZ. 04 25.211-BAW abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antragsteller wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die dargestellten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, zumal der Asylwerber sein Vorbringen widersprüchlich dargestellt habe und es jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, habe der Asylwerber angegeben, im April 2003 mit dem Verkauf von Falun Gong Materialien begonnen zu haben und am 11. Juni 2003 von der Polizei festgenommen worden zu sein. Pro verkaufte DVD habe er einen Gewinn von 5 bis 8 RMB gemacht, das wären etwa 70% des Umsatzerlöses gewesen. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben. Im völligen Widerspruch dazu habe der Asylwerber bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, angegeben, dass er etwa ein Jahr lang Falun Gong DVD's verkauft habe und zwar im Zeitraum April 2002 bis Juni 2003. Die DVD's habe er um 3 RMB erstanden und um 10 bis 20 RMB weiterverkauft. Das Bundesasylamt merkte an, dass dies nicht einem Umsatzerlös von 70% entspreche. Weiters habe der Asylwerber bei seiner zweiten Einvernahme von einem konkreten fluchtauslösenden Ereignis, nämlich der landesweiten Computerfahndung nach seiner Person gesprochen. Auch dieser Widerspruch erschüttere seine Glaubwürdigkeit. Zudem habe der Asylwerber äußerst vage Angaben zur Falun Gong Bewegung gemacht und habe zu den von ihm verkauften DVD's keinerlei substantiierte Auskünfte erteilen können. Schließlich seien auch die Angaben bezüglich seines Motivs für den Verkauf der DVD's nicht nachvollziehbar. Der Asylwerber habe das Geld aus dem Verkauf für die Finanzierung des Krankenhausaufenthaltes seiner Gattin (Behandlung im Jahr 2001) benötigt. Es sei nicht verständlich, warum der Asylwerber dann erst Mitte 2002 bzw. erst im Jahr 2003 mit dem Verkauf begonnen habe, zumal Krankenhäuser spätestens bei der Entlassung der Patienten Rechnung legen. Letztendlich habe der Asylwerber auch eingestanden, dass alle offenen Krankenhausrechnungen von seiner Gattin beglichen worden seien. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass die Behauptungen des Asylwerbers eine gedankliche Konstruktion darstellen würden. Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe käme weder die Gewährung von Asyl in Betracht, noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 57 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem wäre bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.Begründend führte das Bundesasylamt aus, die dargestellten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, zumal der Asylwerber sein Vorbringen widersprüchlich dargestellt habe und es jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, habe der Asylwerber angegeben, im April 2003 mit dem Verkauf von Falun Gong Materialien begonnen zu haben und am 11. Juni 2003 von der Polizei festgenommen worden zu sein. Pro verkaufte DVD habe er einen Gewinn von 5 bis 8 RMB gemacht, das wären etwa 70% des Umsatzerlöses gewesen. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben. Im völligen Widerspruch dazu habe der Asylwerber bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, angegeben, dass er etwa ein Jahr lang Falun Gong DVD's verkauft habe und zwar im Zeitraum April 2002 bis Juni 2003. Die DVD's habe er um 3 RMB erstanden und um 10 bis 20 RMB weiterverkauft. Das Bundesasylamt merkte an, dass dies nicht einem Umsatzerlös von 70% entspreche. Weiters habe der Asylwerber bei seiner zweiten Einvernahme von einem konkreten fluchtauslösenden Ereignis, nämlich der landesweiten Computerfahndung nach seiner Person gesprochen. Auch dieser Widerspruch erschüttere seine Glaubwürdigkeit. Zudem habe der Asylwerber äußerst vage Angaben zur Falun Gong Bewegung gemacht und habe zu den von ihm verkauften DVD's keinerlei substantiierte Auskünfte erteilen können. Schließlich seien auch die Angaben bezüglich seines Motivs für den Verkauf der DVD's nicht nachvollziehbar. Der Asylwerber habe das Geld aus dem Verkauf für die Finanzierung des Krankenhausaufenthaltes seiner Gattin (Behandlung im Jahr 2001) benötigt. Es sei nicht verständlich, warum der Asylwerber dann erst Mitte 2002 bzw. erst im Jahr 2003 mit dem Verkauf begonnen habe, zumal Krankenhäuser spätestens bei der Entlassung der Patienten Rechnung legen. Letztendlich habe der Asylwerber auch eingestanden, dass alle offenen Krankenhausrechnungen von seiner Gattin beglichen worden seien. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass die Behauptungen des Asylwerbers eine gedankliche Konstruktion darstellen würden. Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe käme weder die Gewährung von Asyl in Betracht, noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 57, FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem wäre bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.

Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") mit Erkenntnis vom 12.11.2008, Zl. C3 303.809-1/2008/6E, gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten. Insbesondere würden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Erklärungen finden, die geeignet seien, die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften.Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") mit Erkenntnis vom 12.11.2008, Zl. C3 303.809-1/2008/6E, gemäß Paragraphen 7, 8, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten. Insbesondere würden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Erklärungen finden, die geeignet seien, die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften.

Mit Beschluss vom XXXX, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.Mit Beschluss vom römisch 40 , lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Begründend wurde ausgeführt, dem Wiederaufnahmewerber sei am 24.02.2009 ein Haftbefehl der chinesischen Behörden zugestellt worden, der eindeutig auf die vorgebrachten Fluchtgründe Bezug nehme und damit beweise, dass im Heimatstaat ein politisch motiviertes Verfahren gegen den Wiederaufnahmewerber anhängig sei. Das vorliegende Dokument sei jedenfalls geeignet, gemeinsam mit dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers einen "Bescheid" anderen Inhaltes zu bedingen, als jenem, mit dem das Verfahren beendet worden sei. Vorgelegt wurde ein Schreiben in chinesischer Sprache, dem eine deutsche Übersetzung beigelegt wurde. Es handelt sich dabei um einen "Steckbrief", datiert mit XXXX; als Aussteller scheint die "Polizei des Kreises XXXX" auf. In der Übersetzung heißt es im Wesentlichen: "Es wurde untersucht und festgestellt, dass der Verdächtige sich an den illegalen Aktivitäten der "Falun Gong" beteiligt und zur Verbreitung der Sekte illegal CD-Platten verkauft hat. Er hat sich gegen Gesetze und Vorschriften vergangen und die öffentliche Sicherheit ernstlich gefährdet."Mit Schriftsatz vom 05.03.2009 beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Begründend wurde ausgeführt, dem Wiederaufnahmewerber sei am 24.02.2009 ein Haftbefehl der chinesischen Behörden zugestellt worden, der eindeutig auf die vorgebrachten Fluchtgründe Bezug nehme und damit beweise, dass im Heimatstaat ein politisch motiviertes Verfahren gegen den Wiederaufnahmewerber anhängig sei. Das vorliegende Dokument sei jedenfalls geeignet, gemeinsam mit dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers einen "Bescheid" anderen Inhaltes zu bedingen, als jenem, mit dem das Verfahren beendet worden sei. Vorgelegt wurde ein Schreiben in chinesischer Sprache, dem eine deutsche Übersetzung beigelegt wurde. Es handelt sich dabei um einen "Steckbrief", datiert mit römisch 40 ; als Aussteller scheint die "Polizei des Kreises XXXX" auf. In der Übersetzung heißt es im Wesentlichen: "Es wurde untersucht und festgestellt, dass der Verdächtige sich an den illegalen Aktivitäten der "Falun Gong" beteiligt und zur Verbreitung der Sekte illegal CD-Platten verkauft hat. Er hat sich gegen Gesetze und Vorschriften vergangen und die öffentliche Sicherheit ernstlich gefährdet."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch das geltend gemachten Schreiben ("Steckbrief") vom XXXX als Wiederaufnahmegrund nicht geeignet.Im gegenständlichen Fall ist jedoch das geltend gemachten Schreiben ("Steckbrief") vom römisch 40 als Wiederaufnahmegrund nicht geeignet.

Zum Einen ist der "Steckbrief" zu einem Zeitpunkt entstanden (XXXX), als das ursprüngliche Verfahren, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2008 rechtskräftig entschieden wurde, bereits abgeschlossen war. Es handelt sich daher nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, was voraussetzen würde, dass das Beweismittel bereits vor Abschluss des rechtkräftigen Verfahrens vorgelegen ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher bereits aus diesem Grund nicht möglich.Zum Einen ist der "Steckbrief" zu einem Zeitpunkt entstanden (römisch 40 ), als das ursprüngliche Verfahren, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2008 rechtskräftig entschieden wurde, bereits abgeschlossen war. Es handelt sich daher nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, was voraussetzen würde, dass das Beweismittel bereits vor Abschluss des rechtkräftigen Verfahrens vorgelegen ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher bereits aus diesem Grund nicht möglich.

Zum Anderen hätte der Wiederaufnahmegrund alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt. Nach Meinung des Wiederaufnahmewerbers ergebe sich aus dem Steckbrief, dass er in seiner Heimat tatsächlich wegen der illegalen Verbreitung von Falun Gong Material staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Zur Aufklärung der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche vermag der vorgelegte "Steckbrief" nichts beizutragen. Auffällig ist, dass der "Steckbrief" mit XXXX datiert wurde. Hält man sich auf der einen Seite den Verfahrensablauf vor Augen - rechtskräftige negative Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.11.2008, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 29.01.2009 - und betrachtete man auf der anderen Seite das ursprüngliche Vorbringen - behaupteter Verkauf von Falun Gong DVD's im Zeitraum April bis 11. Juni 2003 bzw. April 2002 bis Juni 2003 - so ist nicht schlüssig nachvollziehbar, warum die chinesischen Behörden nach nunmehr fast fünf Jahren dem Wiederaufnahmewerber einen "Steckbrief" zustellen sollten. Es sticht vielmehr ins Auge, dass dem Wiederaufnahmewerber behauptete Weise am 24.02.2009 - also nur wenige Wochen nach der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof - der polizeiliche "Steckbrief" zugestellt wurde. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse lässt einzig und alleine den Schluss zu, dass hier versucht wird mit allen Mitteln das bereits abgeschlossene Verfahren abermals aufzurollen und die Vollstreckung der gegen den Wiederaufnahmewerber ergangene Ausweisungsentscheidung hinauszuzögern, um den Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers im Bundesgebiet weiterhin - zumindest vorübergehend - zu legalisieren.. Aus dem vorgelegten Schreiben sind zudem keine das ursprüngliche Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers untermauernden Anhaltspunkte zu gewinnen, da im "Steckbrief" vom illegalen Verkauf von CD-Platten die Rede ist, während der Wiederaufnahmewerber selbst stets behauptete, illegal DVD's verkauft zu haben. Es besteht ein nicht unwesentlicher Unterschied zwischen Ton- und Filmträgern; hier tritt abermals zu Tage, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers in sich nicht schlüssig ist.Zum Anderen hätte der Wiederaufnahmegrund alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt. Nach Meinung des Wiederaufnahmewerbers ergebe sich aus dem Steckbrief, dass er in seiner Heimat tatsächlich wegen der illegalen Verbreitung von Falun Gong Material staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Zur Aufklärung der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche vermag der vorgelegte "Steckbrief" nichts beizutragen. Auffällig ist, dass der "Steckbrief" mit römisch 40 datiert wurde. Hält man sich auf der einen Seite den Verfahrensablauf vor Augen - rechtskräftige negative Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.11.2008, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 29.01.2009 - und betrachtete man auf der anderen Seite das ursprüngliche Vorbringen - behaupteter Verkauf von Falun Gong DVD's im Zeitraum April bis 11. Juni 2003 bzw. April 2002 bis Juni 2003 - so ist nicht schlüssig nachvollziehbar, warum die chinesischen Behörden nach nunmehr fast fünf Jahren dem Wiederaufnahmewerber einen "Steckbrief" zustellen sollten. Es sticht vielmehr ins Auge, dass dem Wiederaufnahmewerber behauptete Weise am 24.02.2009 - also nur wenige Wochen nach der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof - der polizeiliche "Steckbrief" zugestellt wurde. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse lässt einzig und alleine den Schluss zu, dass hier versucht wird mit allen Mitteln das bereits abgeschlossene Verfahren abermals aufzurollen und die Vollstreckung der gegen den Wiederaufnahmewerber ergangene Ausweisungsentscheidung hinauszuzögern, um den Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers im Bundesgebiet weiterhin - zumindest vorübergehend - zu legalisieren.. Aus dem vorgelegten Schreiben sind zudem keine das ursprüngliche Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers untermauernden Anhaltspunkte zu gewinnen, da im "Steckbrief" vom illegalen Verkauf von CD-Platten die Rede ist, während der Wiederaufnahmewerber selbst stets behauptete, illegal DVD's verkauft zu haben. Es besteht ein nicht unwesentlicher Unterschied zwischen Ton- und Filmträgern; hier tritt abermals zu Tage, dass das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers in sich nicht schlüssig ist.

Damit ist der gegenständliche Antrag auch aus diesem Grund nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits mit Erkenntnis der Behörde abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen, da auch die Vorlage des "Steckbriefs" im bereits abgeschlossenen Verfahren weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden "Bescheid" herbeigeführt hätte, sondern vielmehr das Ergebnis des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens untermauert hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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