TE AsylGH Beschluss 2009/8/17 C11 407707-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §63 Abs5
B-VG Art18
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

C11 407.707-1/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, FZ 08 12.174-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, FZ 08 12.174-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Art. 18 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Artikel 18, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger ist am 28.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 03.12.2008 aus näher genannten Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.06.2009 durch Hinterlegung beim Postamt 1025 Wien zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 03.07.2009. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 06.07.2009 per Telefax eingebracht und war somit verspätet.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen Beschwerde beim Asylgerichthof und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist. Unter einem wurde auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde beim Asylgerichtshof beantragt.

Zur verspäteten Einbringung führte Beschwerdeführer aus, dass er durch eine Verkettung von unglücklichen und jeden Falls unvorhergesehen - im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand näher beschriebenen - Ereignissen die Frist zur Einbringung einer Beschwerde versäumt habe.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:

Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG und auch nicht das AsylG 2005 enthalten Bestimmungen, auf Grund deren Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (§ 51a VStG kommt nicht in Betracht). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "[i]n eindeutiger Weise [...] das Institut der Verfahrenshilfe nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei. Dazu komme, "dass der Gesetzgeber [...] lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG und auch nicht das AsylG 2005 enthalten Bestimmungen, auf Grund deren Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (Paragraph 51 a, VStG kommt nicht in Betracht). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "[i]n eindeutiger Weise [...] das Institut der Verfahrenshilfe nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei. Dazu komme, "dass der Gesetzgeber [...] lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51 a, VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407).

Auch aus § 23 AsylGHG ergibt sich nichts anderes, da § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Novelle durch BGBl. I Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG verweist; aus dem Verweis hätte sich uU. ableiten lassen, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (so Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 166). Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen." (1 BlgNR 24. GP, 13)Auch aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich nichts anderes, da Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG verweist; aus dem Verweis hätte sich uU. ableiten lassen, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (so Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 166). Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen." (1 BlgNR 24. GP, 13)

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist somit mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (vgl. ebenso dar Erkenntnis des AsylGH vom 18.05.2009, C5 313.537-3/2009/2E mwN.).Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist somit mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen vergleiche ebenso dar Erkenntnis des AsylGH vom 18.05.2009, C5 313.537-3/2009/2E mwN.).

3. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde wie oben unter Punkt I.2. ausgeführt vom Beschwerdeführer verspätet eingebracht.3.2. Der angefochtene Bescheid wurde wie oben unter Punkt römisch eins.2. ausgeführt vom Beschwerdeführer verspätet eingebracht.

Da der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht hat und darin ausführlich zu den Gründen seiner verspätet eingebrachten Beschwerde Stellung nehmen konnte, konnte der Vorhalt der Verspätung unterbleiben.

4. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 71 Abs. 4 AVG die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Dies ist bei Beschwerden an den Asylgerichtshof nach § 63 Abs. 5 AVG das Bundesasylamt als bescheiderlassende Behörde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher vom Asylgerichtshof gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesasylamt zur Entscheidung weitergeleitet.Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Dies ist bei Beschwerden an den Asylgerichtshof nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG das Bundesasylamt als bescheiderlassende Behörde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Bundesasylamt zur Entscheidung weitergeleitet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer positiven Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung der gegenständliche Beschluss des Asylgerichtshofes gemäß § 72 Abs. 1 AVG ex lege wieder außer Kraft tritt (vgl. auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, S. 328 f und Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 RZ 3 mit weiteren Nachweisen).In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer positiven Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung der gegenständliche Beschluss des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG ex lege wieder außer Kraft tritt vergleiche auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, S. 328 f und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, RZ 3 mit weiteren Nachweisen).

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war, konnte im vorliegenden Beschwerdefall gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung abgesehen werden.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war, konnte im vorliegenden Beschwerdefall gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten