RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0040

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §50 Abs3;
WRGNov 1988;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0081 B 12. November 1991 VwSlg 13528 A/1991 RS 1 (hier im Zusammenhang mit § 50 Abs 3 WRG)

Stammrechtssatz

In der in den Erläuterungen zur WRGNov 1988 - mit dieser wurde § 117 Abs 1 neu gefaßt und § 117 Abs 4 neu eingeführt - enthaltenen (demonstrativen) Auflistung der Anwendungsfälle der sukzessiven Gerichtszuständigkeit ist die Kostenersatzverpflichtung nach § 31 Abs 3 WRG nicht angeführt. Dies allein berechtigt aber nicht zu der Annahme, § 117 WRG sei auf Kostenersatzverpflichtungen gemäß § 31 Abs 3 WRG nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070040.X02

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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