Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B4 225.736-0/2008/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2001, Zl. 01 13.528-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2001, Zl. 01 13.528-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein aus XXXX stammender mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 8.6.2001 einen Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997.1. Der Beschwerdeführer, ein aus römisch 40 stammender mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 8.6.2001 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1997.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 101/2003 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2001 durch Hinterlegung am örtlich zuständigen Zustellpostamt XXXX Wien zugestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2001 durch Hinterlegung am örtlich zuständigen Zustellpostamt römisch 40 Wien zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung, die der Beschwerdeführer (erst) am 29.12.2001 (Poststempel) beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einbrachte. Darin wird festgehalten, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 14.12.2001 ausgefolgt worden.
4. Mit Schreiben vom 17.7.2009, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX Wien zugestellt am 22.7.2009, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben vom 17.7.2009, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 Wien zugestellt am 22.7.2009, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
5. Es langte jedoch bisher keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
2. Wie auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 14.12.2001 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 28.12.2001. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 29.12.2001 und damit verspätet eingebracht.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
31.08.2009