RS AsylGH 2009/8/31 E12 308223-1/2008

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Veröffentlicht am 31.08.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wenn im Beschwerdeschriftsatz gerügt wird, es fehlten Aussagen darüber, ob er aufgrund seiner halb-aserbaidschanischen Abstammung im Heer von Übergriffen durch Vorgesetzte und Kameraden bedroht sei, so ist das insofern unrichtig, weil - wie bereits angeführt - Abkömmlinge aus armenisch-aserbaidschanischen Mischehen vor (erneuter) Verfolgung hinreichend sicher sind, andererseits wurde von ihm ein solches Vorbringen im Verfahren nicht erstattet, Ermittlungen in diese Richtung liefen also auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus, weil diese dazu dienten, ein solches Vorbringen erst zu erstatten.

Schlagworte

Erkundungsbeweis, Ermittlungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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