TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/31 B8 407846-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 407.846-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, vom 16.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2009, Zahl: 09 06.383-BAT, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige von Serbien - aus XXXX - zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, moslemischen Glaubens zu sein und am 30.05.2009 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, XXXX auch XXXX (protokolliert zu Zahl B8 407.847-1/2009 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl B8 407.848-1/2009 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie ihre Kinder stellte sie am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige von Serbien - aus römisch 40 - zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, moslemischen Glaubens zu sein und am 30.05.2009 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, römisch 40 auch römisch 40 (protokolliert zu Zahl B8 407.847-1/2009 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl B8 407.848-1/2009 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie ihre Kinder stellte sie am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin und Vater der obgenannten Kinder, XXXX (protokolliert zu Zahl B8 407.845-1/2009 des Asylgerichtshofes) reiste bereits am 01.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin und Vater der obgenannten Kinder, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B8 407.845-1/2009 des Asylgerichtshofes) reiste bereits am 01.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu Folge hielt sich das Ehepaar im Zeitraum von Anfang 2002 bis 29.07.2003 in Belgien auf. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte vor, dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Als dieser negativ entschieden wurde, sei das Ehepaar freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass sich aus der Geburtsurkunde der Tochter, XXXX, ergibt, dass diese jedoch schon am XXXX in Belgien geboren wurde.Den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu Folge hielt sich das Ehepaar im Zeitraum von Anfang 2002 bis 29.07.2003 in Belgien auf. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte vor, dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Als dieser negativ entschieden wurde, sei das Ehepaar freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass sich aus der Geburtsurkunde der Tochter, römisch 40 , ergibt, dass diese jedoch schon am römisch 40 in Belgien geboren wurde.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando Baden, am 30.05.2009 gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründen an, dass ihr Mann während der Unruhen im Jahr 2000 der Untergrundbewegung UCPMB angehört habe. Damals sei er von der serbischen Polizei gesucht worden. Die Familie sei damals nach Belgien geflüchtet und sei zwei Jahre später in der Hoffnung zurückgekehrt, dass es keine Probleme mit den Serben mehr gebe. Im Dezember 2008 seien mehrere Freunde vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingesperrt worden. Danach sei ihr Mann nach Österreich geflüchtet. Da die Beschwerdeführerin allein mit den Kindern in Serbien nicht mehr habe leben können, habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen.

Am 29.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt:

"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja.

LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?

AW: Nein.

LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?

AW: Ich habe einen Personalausweis, einen Führerschein, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis, welche mir von der Polizei in Österreich abgenommen wurden. Weiters habe ich einen Reisepass, der ist aber in Serbien.

LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?

AW: In der Gemeinde XXXX, Dorf XXXX ohne Straßenbezeichnung. Dabei handelt es sich um das Elternhaus meines Gatten, indem ich seit meiner Verehelichung vor sieben Jahren, bis zu meiner Ausreise nach Österreich wohnhaft war. Davor wohnte ich direkt in XXXX in meinem Elternhaus von meiner Geburt bis zum Umzug in das Elternhaus meines Gatten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich niemals für längere Zeit woanders aufgehalten habe.AW: In der Gemeinde römisch 40 , Dorf römisch 40 ohne Straßenbezeichnung. Dabei handelt es sich um das Elternhaus meines Gatten, indem ich seit meiner Verehelichung vor sieben Jahren, bis zu meiner Ausreise nach Österreich wohnhaft war. Davor wohnte ich direkt in römisch 40 in meinem Elternhaus von meiner Geburt bis zum Umzug in das Elternhaus meines Gatten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich niemals für längere Zeit woanders aufgehalten habe.

LA: Mit wem haben sie dort im Elternhaus ihres Gatten gewohnt?

AW: Mit meinem Gatten und der Schwiegermutter, sowie meinen zwei Kindern.

LA: Wie waren ihre Lebensumstände?

AW: Normal, mein Mann hat gearbeitet und ich habe auch als Friseurin gearbeitet.

LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt?

AW: Aus den Einkünften unserer Beschäftigung. Mein Gatte hat als Kellner in einem Restaurant gearbeitet.

LA: Welchen Beruf haben sie erlernt?

AW: Den einer Friseurin.

LA: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?

AW: Nein.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

AW: Nein.

LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Die Lage in XXXX. Vor sechs Jahren waren wir in Belgien. Wir haben gedacht, dass sich die Lage verbessert hat und sind wir zurückgekehrt. Aber die Lage ist noch immer sehr schlecht. Die Lage meines Mannes ist schlecht. Im Dezember 2008 haben die serbischen Offensiven wieder begonnen, die ehemaligen Mitglieder der UCPMB zu verhaften. Es wurden mehrere Albaner im Dezember festgenommen. Ich habe die Einvernahmen gesehen. Ich meine, ich habe das im Fernsehen gesehen und in der Zeitung gelesen. Mein Mann durfte nicht mehr dort bleiben. Er war gezwungen, die Heimat zu verlassen. Die Polizei hat bei den Einvernahmen gesagt, dass viele andere Albaner gesucht werden. Wir wissen nicht, was die Freiheit ist. Wir haben viele Kriegstraumen gehabt. Jetzt habe ich hier gesehen, was die Freiheit und Hoffnung heißt. Wir möchten nicht das leben unserer Familie riskieren. Besonders wollen wir, dass die Zukunft unserer Kinder in Frieden abläuft. Besonders die Gendarmerie ist dort gefährlich. Die Kinder dürfen nicht einmal auf der Straße gehen, die werden misshandelt, provoziert, besonders in der Nacht, dürfen wir das Haus nicht verlassen. Normal, unsere Geschichte in XXXX und Bujanovac und Medjevede hat kein Ende. Wir hoffen, dass sie uns als Familie akzeptieren, wir werden sie nicht enttäuschen, wir werden keine Probleme machen und wir brauchen Hilfe, weil wir auch Menschen sind.AW: Die Lage in römisch 40 . Vor sechs Jahren waren wir in Belgien. Wir haben gedacht, dass sich die Lage verbessert hat und sind wir zurückgekehrt. Aber die Lage ist noch immer sehr schlecht. Die Lage meines Mannes ist schlecht. Im Dezember 2008 haben die serbischen Offensiven wieder begonnen, die ehemaligen Mitglieder der UCPMB zu verhaften. Es wurden mehrere Albaner im Dezember festgenommen. Ich habe die Einvernahmen gesehen. Ich meine, ich habe das im Fernsehen gesehen und in der Zeitung gelesen. Mein Mann durfte nicht mehr dort bleiben. Er war gezwungen, die Heimat zu verlassen. Die Polizei hat bei den Einvernahmen gesagt, dass viele andere Albaner gesucht werden. Wir wissen nicht, was die Freiheit ist. Wir haben viele Kriegstraumen gehabt. Jetzt habe ich hier gesehen, was die Freiheit und Hoffnung heißt. Wir möchten nicht das leben unserer Familie riskieren. Besonders wollen wir, dass die Zukunft unserer Kinder in Frieden abläuft. Besonders die Gendarmerie ist dort gefährlich. Die Kinder dürfen nicht einmal auf der Straße gehen, die werden misshandelt, provoziert, besonders in der Nacht, dürfen wir das Haus nicht verlassen. Normal, unsere Geschichte in römisch 40 und Bujanovac und Medjevede hat kein Ende. Wir hoffen, dass sie uns als Familie akzeptieren, wir werden sie nicht enttäuschen, wir werden keine Probleme machen und wir brauchen Hilfe, weil wir auch Menschen sind.

LA: Haben sie selber auch Fluchtgründe, oder befinden sie sich aus den Gründen ihres Gatten in Österreich?

AW: Persönlich habe ich keine Gründe, aber dort ist alles unsicher. Ich war jetzt ohne meinen Mann und ich wusste nicht, was die Zukunft bringt.

LA: Hatten sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?

AW: Nein.

LA: Hatten sie, abgesehen von den geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?

AW: Familiäre Probleme nicht, aber die aktuelle Lage. Es gab Demonstrationen im Dezember, als die Albaner verhaftet wurden und die Demonstranten wurden mit Kameras aufgenommen. Von der Familie meines Mannes, waren viele bei der UCPMB und deswegen haben wir Angst.

LA: Ist ihnen bekannt, dass alleine aufgrund des Umstandes der Mitgliedschaft zur UCPMB niemand festgenommen wird. Sollten jedoch im Rahmen des bewaffneten Konfliktes Kriegsverbrechen verübt worden sein, so sind die Behörden in ihrem Heimatland dazu angehalten, diese strafbaren Handlungen zu verfolgen. Daraus lässt sich jedoch keine ungerechtfertigte Verfolgung staatlicherseits ableiten.

AW: Ich habe hier einen Text von einem Abgeordneten namens Riza HALIMI, er sagt, dass die Festnahme von Albanern, die Lage im XXXX destabilisiert. Er ist Vorsitzender der albanischen Partei und Abgeordneter im Parlament in Belgrad.AW: Ich habe hier einen Text von einem Abgeordneten namens Riza HALIMI, er sagt, dass die Festnahme von Albanern, die Lage im römisch 40 destabilisiert. Er ist Vorsitzender der albanischen Partei und Abgeordneter im Parlament in Belgrad.

LA: Die von ihnen geschilderten Festnahmen im Dezember 2008 sind bekannt, werden diesen Personen jedoch Kriegsverbrechen zur Last gelegt. Daher erfolgten auch die Festnahmen. Die Amnestie, welche gegen die ehemaligen Mitglieder der UCPMB erlassen worden ist, ist nach wie vor aufrecht.

AW: Ja, wir wissen sehr gut, was die Serben sagen. Aber wie ist das möglich, dass ein 22jähriger festgenommen wird, der während des Krieges 15 oder 16 Jahre alt war. Sie können das alles überprüfen, die Informationen haben sie im Internet. Die Serben sagen immer, dass die Albaner schlecht sind, aber wir haben keine Kriegsverbrechen und Massaker durchgeführt, sie haben das gemacht, die Serben.

LA: Die der hs. Behörde vorliegenden Informationen, stammen von einem Verbindungsbeamten, welcher diese Informationen vor Ort, also in ihrem Heimatland, erhoben hat.

AW: Jaja, aber hat jemand diese Menschen im Gefängnis besucht, in welcher Lage sie sich befinden. Sie können nicht mehr essen, reden oder gehen.

LA: Wurde ihr Gatte jemals von staatlichen Stellen gesucht oder hat er eine Ladung erhalten?

AW: Das ist das Problem. Wenn man eine Ladung bekommt, kann man sich irgendwie retten, aber die Gendarmerie kommt überraschend und holt die Leute von zu Hause ab. Ich habe auch vorhin gesagt, nicht einmal die lokale Polizei hat von den Festnahmen im Dezember 2008 bescheid gewusst und das ist unrecht. Wir haben keine Rechte. Wir haben nichts.

LA: Frage wird wiederholt.

AW: Nein.

Anmerkung: Die AW legt insgesamt drei Schriftstücken vor, welche in albanischer Sprache gehalten sind. Diese stammen aus dem Internet Seite XXXX, dabei handelt es sich um einen Bericht, die Festnahme von zehn Personen im Dezember 2008 betreffend. Weiters die Aussage des Abgeordneten Riza HALIMI. Schließlich das die Albaner Angst bekommen haben und das der derzeitige Innenminister ein enger Mitarbeiter des ehemaligen Präsidenten MILOSEVIC war.Anmerkung: Die AW legt insgesamt drei Schriftstücken vor, welche in albanischer Sprache gehalten sind. Diese stammen aus dem Internet Seite römisch 40 , dabei handelt es sich um einen Bericht, die Festnahme von zehn Personen im Dezember 2008 betreffend. Weiters die Aussage des Abgeordneten Riza HALIMI. Schließlich das die Albaner Angst bekommen haben und das der derzeitige Innenminister ein enger Mitarbeiter des ehemaligen Präsidenten MILOSEVIC war.

Davon werden Kopien zum Akte genommen.

LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

AW: Nein.

LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

AW: Nein.

LA: Wovon leben sie?

AW: Bundesbetreuung.

LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

AW: Ich bin standesamtlich verheiratet, sonstige Kontakte habe ich nicht.

LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

AW: Nein.

Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich, abgesehen von meinem Gatten und meinen Kindern keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern und zwei Brüder.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich denke, dass unsere Lage, bzw. unser Problem, nie gelöst wird. Danke schön, bis heute bin ich sehr zufrieden.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein.

Anmerkung: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung, sowie die Ausfolgung einer Kopie.

Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).

Während ihrer Einvernahme am 29.06.2009 beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, wurden ihnen folgende Länderfeststellungen vorgehalten:

Menschenrechte Allgemein, Minderheiten Minderheitenrechte, Albaner (Südserbien), Sicherheitsbehörden, UCPMB, Rückkehr Grundversorgung, Behandlung nach Rückkehr, zu denen sie folgende Stellungnahme abgeben wollten;

Die AW. möchte dazu folgendes sagen.

AW: Sie sagen, dass es eine Amnestie gibt. Die serbische Polizei hat aber gesagt, dass noch hundertzwanzig Albaner auf einer Liste sind, welche festgenommen werden. Wer sagt mir, dass nicht auch mein Mann festgenommen wird. Sie können zum Beispiel die Familien der Festgenommen befragen und sie fragen, in welcher Lage sie sich befinden. Die Serben sind so, sie haben viele Abkommen unterschrieben, aber nie irgendwas gemacht. Sie unterschreiben gerne, aber wir müssen für uns selbst reden und nicht die anderen für uns. Ich denke, dass XXXX Problem, nie gelöst wird."AW: Sie sagen, dass es eine Amnestie gibt. Die serbische Polizei hat aber gesagt, dass noch hundertzwanzig Albaner auf einer Liste sind, welche festgenommen werden. Wer sagt mir, dass nicht auch mein Mann festgenommen wird. Sie können zum Beispiel die Familien der Festgenommen befragen und sie fragen, in welcher Lage sie sich befinden. Die Serben sind so, sie haben viele Abkommen unterschrieben, aber nie irgendwas gemacht. Sie unterschreiben gerne, aber wir müssen für uns selbst reden und nicht die anderen für uns. Ich denke, dass römisch 40 Problem, nie gelöst wird."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz begründe.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 06.07.2009 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Inhalt der Beschwerde ist wortgleich mit der Beschwerde, die im Verfahren ihres Ehegatten erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer fasste die dem Bescheid erster Instanz zugrundeliegende Begründung zusammen und führte aus, dass die allgemeine Sicherheitslage keineswegs als ruhig und stabil zu bezeichnen sei. Er verweise auf die jüngsten Ereignisse, bei denen ein Gemeinderat in XXXX getötet worden sei, sowie auf die Explosion in einem Wohngebäude ebenso in XXXX. Als Beweis für sein Fluchtvorbingen habe er diverse Unterlagen in Vorlage gebracht, die jedoch keinesfalls von der Behörde gewürdigt worden seien. Auf den Inhalt dieser Beweismittel werde nicht eingegangen, sondern "nur" auf die allgemeinen Länderfeststellungen verwiesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Recherche vor Ort, wie etwa eine Befragung von Verwandten und Bekannten seine Angaben zusätzlich zu den vorgelegten Beweismitteln bestätigen würden."Der Beschwerdeführer fasste die dem Bescheid erster Instanz zugrundeliegende Begründung zusammen und führte aus, dass die allgemeine Sicherheitslage keineswegs als ruhig und stabil zu bezeichnen sei. Er verweise auf die jüngsten Ereignisse, bei denen ein Gemeinderat in römisch 40 getötet worden sei, sowie auf die Explosion in einem Wohngebäude ebenso in römisch 40 . Als Beweis für sein Fluchtvorbingen habe er diverse Unterlagen in Vorlage gebracht, die jedoch keinesfalls von der Behörde gewürdigt worden seien. Auf den Inhalt dieser Beweismittel werde nicht eingegangen, sondern "nur" auf die allgemeinen Länderfeststellungen verwiesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Recherche vor Ort, wie etwa eine Befragung von Verwandten und Bekannten seine Angaben zusätzlich zu den vorgelegten Beweismitteln bestätigen würden.

Bekanntermaßen versuche Serbien ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu werden und sei mit dem kommenden Jahr geplant, dass die Einreise serbischer Staatsangehöriger in den europäischen Raum sichtvermerksfrei möglich sein solle und sei es deshalb dem serbischen Staat ein Anliegen gegenüber anderen Ländern, insbesondere gegenüber den EU-Mitgliedstaaten, als demokratisches Land aufzutreten, welches auch seine Minderheiten schütze. Die Realität sehe jedoch ganz anders aus, was durch eine Recherche vor Ort hätte festgestellt werden können. Der Großteil der Länderfeststellungen beziehe sich nicht auf das Fluchtvorbringen. Der Beschwerdeführer mache grobe Verfahrensmängel geltend, da ihm aufgrund der gegen ihn und seine Familie gerichteten Verfolgungshandlungen der internationale Schutz zugesprochen hätte werde müssen. Hinsichtlich der weiterhin nicht ruhigen und stabilen Lage in seiner Heimat verweise er auch auf einen im Internet abrufbaren Jahresbericht von Amnesty aus dem Jahr 2009.

Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland nicht mehr gefahrlos und "normal" leben können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht, da er sich als Angehöriger der albanischen Volksgruppe nicht in anderen Landesteilen Serbien niederlassen könne.

Weiters machte der Beschwerdeführer Verfahrensmängel hinsichtlich Spruchpunkt II. geltend. Die Asylbehörde habe lediglich auf die Abweisung seines Antrages über die Zuerkennung des internationalen Schutzes verwiesen und keinerlei spezifische Ermittlungen geführt um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland keiner Gefahr mehr ausgesetzt sei."Weiters machte der Beschwerdeführer Verfahrensmängel hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. geltend. Die Asylbehörde habe lediglich auf die Abweisung seines Antrages über die Zuerkennung des internationalen Schutzes verwiesen und keinerlei spezifische Ermittlungen geführt um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland keiner Gefahr mehr ausgesetzt sei."

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Ersteinvernahme der Beschwerdeführerin, weiters der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 29.06.2009, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Serbien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Serbien wird festgestellt:

Es werden folgende entscheidungswesentliche Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zur Situation in Serbien zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt (Seiten 6-16 des angefochtenen Bescheides):

"Menschenrechte

Allgemein

Die Regierung respektierte grundsätzlich die Menschenrechte seiner Staatsbürger. Trotzdem kam es auf diesem Gebiet auch weiterhin zu Problemen.

(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)

Serbien hat alle wichtigen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Im Allgemeinen sind die gesetzlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für die Einhaltung der Menschenrechte operativ. Jedoch wurde die Implementierung internationaler Menschenrechtsbestimmungen ungenügend umgesetzt und die Einrichtung institutioneller Strukturen im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte bedürfen der weiteren Anstrengung.

(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress report, Nov. 2008)

Die Verfassung Serbiens von 2006 schreibt in weiten Teilen den Status Quo der zuvor geltenden Milo¿evic-Verfassung von 1990 fort. Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milo¿evic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.10.2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (v.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug).

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Serbien hat die Mehrheit der internationalen Abkommen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, ratifiziert. Die Behörden haben dabei große Fortschritte in der Implementierung dieser Gesetze erreicht, so wurden z.B. "Minderheitenräte" für die meisten der ethnischen Gruppen in Serbien eingerichtet, um damit besser auf Minderheitenfragen und Minderheitenprobleme reagieren zu können. Die Regierung hat auch positive Schritte gesetzt um mit den inter-ethnischen Problemen in Südserbien besser umgehen zu können.

(Home Office, UK Border Agency: Operational Guidance Note, Serbia, Sept. 2008)

Ratifizierte Internationale Abkommen über Menschenrechtsstandards sind in der serbischen Rechtssprechung direkt umsetzbar, so lange diese Bestimmungen in Einklang mit der serbischen Verfassung stehen.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Ethnische Zusammensetzung: 82,8% Serben, 3,9% Ungarn, 2,1% Bosniaken bzw. "ethnische Muslime", 1,4% Roma, 1,1% "Jugoslawen", 0,9% Montenegriner, 0,9% Kroaten, 0,8% Slowaken, 0,8% Albaner, 0,5% Vlahen, 0,5% Rumänen, 0,4% Mazedonier, 0,3% Bulgaren, 0,3% Bunjevazen, 0,2% Ukrainer (Ruthenen) und ca. 4.000 Deutsche sowie Angehörige weiterer Gruppen der insgesamt 21 Minderheiten.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit, Dezember 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin prekär.

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Die Regierung unternahm weitere Schritte um Gewalt und Diskriminierungen gegen Minderheiten einzudämmen. Sie betrieb für Minderheiten und andere Personen eine eigene Hotline, für Fälle von Menschenrechtsproblemen. Allerdings herrschte in Serbien nach einem Bericht der europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) weiterhin ein Klima von Feindseligkeit gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)

Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen. Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen Atmosphäre und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei Ausnahmen existieren. Die Menschenrechtssituation der Minderheiten hängt stark von deren wirtschaftlicher Lage und dem Siedlungsgebiet ab. Minderheitenrechte sind in der Provinz Vojvodina vergleichsweise besser geschützt als in anderen Teilen des Landes. Die Lage der Roma ist nach wie vor in Bezug auf Bildung, Gesundheit, Unterbringung und Beschäftigung prekär.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils.

(Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Das politische Klima hat sich in der Zeit unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo verschlechtert, insbesondere kam es in einigen Städten der Vojvodina zu Übergriffen gegen die albanische Minderheit. Diese wurden sowohl vom Staat als auch vom Provinzombudsmann entschieden verurteilt und die Behörden zum entschiedenen Vorgehen dagegen aufgefordert.

(Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Laut Ombudsmannbüro in der Vojvodina ist die Verwendung der diversen Minderheitensprachen in der öffentlichen Verwaltung und den Medien weitestgehend respektiert. Es herrsche aber für bestimmte Minderheiten ein Mangel an geeignetem Lehrpersonal vor. Das Büro hat in seinem Bericht aus 2006 festgehalten, dass es nur wenige Beschwerden wegen rassischer Diskriminierungen erhalten habe, die meisten Beschwerden betrafen Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung. Weiters wurde festgestellt, dass speziell bei der Polizei nicht immer alle Minderheiten entsprechend ihrer Stärke vertreten seien.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 29.08.2008)

Albaner (Südserbien)

Die Situation in Südserbien blieb weiterhin stabil aber angespannt. Das Regionalbüro des Koordinationsbüros für Südserbien wurde weiter ausgebaut, wobei die Repräsentanz der Personen albanischer Herkunft erhöht wurde. Diese Körperschaft ist für die Verbesserung der Kommunikation zwischen den Gemeindebehörden und der Zentralregierung wesentlich. Die albanische Minderheit drückte aber trotzdem ihre Besorgnis bezüglich ihrer Unterrepräsentierung in der öffentlichen Verwaltung und des mangelnden politischen Willen der Zentralregierung die Region aktiv zu entwickeln.

(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Die Sicherheitslage im Presevotal blieb auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo stabil. Zwar verstärkte die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz, Unruhen blieben allerdings aus. Es wurden keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte sind bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hatte bis dato keinerlei negative Auswirkungen auf die Region. Die Bevölkerung des Presevotals ist hinsichtlich des Status für die Region allerdings weiterhin gespalten. Ein Teil fordert die Vereinigung mit dem Kosovo, der größere Teil ist jedoch bestrebt ihre Rechte innerhalb des serbischen Staates zu verwirklichen und fordert die Umsetzung der, in der serbischen Verfassung, garantierten Minderheitenrechte. Der Wunsch einiger politischer Parteien nach einer Vereinigung mit dem Kosovo stellt allerdings die Stabilität der Region in Frage. Die weiteren Entwicklungen in Presevo hängen von der Situation im Kosovo ab. Gegenwärtig gib es aber keine Anzeichen für einen Bruch des Friedens in der Region.

(Demaj, V., Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)(Demaj, römisch fünf., Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)

Die Sicherheitslage in Presevo ist gegenwärtig stabil. Folgenden drei Institutionen obliegt die Gewährleistung der Sicherheit:

Regionalpolizei in Vranje: Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multiethnischen Polizei vereinbart. Die "Accepted Principles for the Multi-Ethnic Police Element in the Municipalities of Pre¿evo, Medveda and Bujanovac"' wurden vom serbischen Innenminister Du¿an Mihajlovic; dem Bürgermeister von Pre¿evo, Riza Halimi und dem Präsidenten der Koordinierungsgruppe, Neboj¿a Covic, unterzeichnet. Der Leiter der OSZE Mission in Jugoslawien, Stefano Sanino, unterzeichnete das Abkommen als Garant und verpflichtete damit die OSZE die Ausbildung der Polizisten zu unterstützen und zu beaufsichtigen. Die multiethnische Polizei, die ausschließlich im Presevo Tal Dienst verrichtet, zählt heute insgesamt 430 Mitglieder. Die multiethnische Polizeieinheit ist als erster Ansatz zu werten, vertrauensbildende Maßnahmen zu setzten. Wesentliche Sicherheitsfragen werden weiterhin von der Gendarmerie und den Polizisten in der Polizeizentrale in Vranje wahrgenommen, es ist geplant dass diese Einheit in Hinkunft mehr Kompetenzen übernimmt.

Die Gendarmerie: sind Spezialkräfte des serbischen Innenministeriums (MUP). Sie sind besser trainiert und besser ausgerüstet als die Armee. Der Gendarmerie werden die gravierendsten Menschenrechtsverstöße zugeschrieben. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2002 wiesen die Zahl der Meldungen über Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei eine rückläufige Tendenz auf. Seit Anfang 2003 entspannte sich die Situation in Presevo und sind keine weiteren Vorfälle von Übergriffen durch die Gendarmerie mehr gemeldet worden.

Serbische Armee: Der serbischen Armee obliegt die Grenzsicherung. Seit dem Rückzug aus dem Kosovo wurde die serbische Armee entlang der Grenze zu Mazedonien in Presevo konzentriert. Bis 2010 soll die serbische Armee in ein Berufsheer umgewandelt werden und dann aus einer Stärke von ca. 21.000 Mann bestehen.

(Demaj, V., Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)(Demaj, römisch fünf., Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)

Die serbische Regierung hat begonnen größere Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. 310 Million Dinars (ca. 3.8 Million Euro) stehen zur Verfügung, um Projekte in den drei Gemeinden, während des Jahres 2008 zu co- finanzieren. Bis dato wurden bereits zahlreiche Projekte (Straßenbau, Wasserversorgung, Sanierung von Schulen, etc.) implementiert.

(Demaj, V., Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)(Demaj, römisch fünf., Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)

Eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo ist seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben ist. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deeskalation der Situation bedacht ist. Die Regierung konzentriert sich nunmehr darauf einen wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinde voran zu treiben. Im Jahre 2003 wurden erstmals insgesamt 7 Millionen Dinar in die Region investiert. Weitere Investitionen wurden in den Jahren danach getätigt. Seit Anfang 2008 konzentriert sich die serbische Regierung auf dem Ausbau der Infrastruktur in der Region.

(Demaj, V., Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)(Demaj, römisch fünf., Menschenrechtsexpertin im Kosovo, Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07 (UBAS), Juli 2008)

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) hat sich die Lage weitgehend beruhigt. Seit den Kommunalwahlen 2002 sind ethnische Albaner inzwischen angemessen in den Gemeindeorganen vertreten. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.01.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Sicherheitsbehörden

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Kompetenz- bzw. Leistungsbildenden Maßnahmen innerhalb der Polizeikräfte wurden fortgesetzt. Ein neues Polizeiausbildungszentrum wurde 2007 operativ. 2008 wurde eine Kooperation zwischen Serbien und Europol unterzeichnet und die regionale Polizeikooperation durch Ratifizierung der Convention on South-East Europe Police Cooperation weiter ausgebaut.

(Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

UCPMB

Mehrere Rückfragen bei staatlichen Institutionen (Verwaltungsbehörden in Südserbien und Belgrad sowie bei Gerichten in Belgrad) ließen keine Schlüsse zu, dass die Amnestie für ehemalige Kämpfer der UCPMB nicht eingehalten werde. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von ehemaligen UCPMB-Kämpfern gilt der allgemeine Grundsatz, dass die bloße Mitgliedschaft unter keiner Strafe steht und stand. Vielmehr kam es zu den entsprechenden Anzeigen über die jeweiligen strafrechtlichen Delikte, die im Rahmen von Kampfhandlungen ausgeführt wurden. Die Mitgliedschaft bei einer "Organisation" wirkte da erschwerend als Qualifikation des Deliktes.

(Bericht des Polizeiattachés an der OB Belgrad, 02.12.2008)

Die Amnestie umfasst jugoslawische Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 im Gebiet der Stadtgemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac Verbrechen gemäss Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Art. 139 Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren werden eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen. Anhaltspunkte, dass die Amnestie nicht umgesetzt wird, liegen nicht vor.Die Amnestie umfasst jugoslawische Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 im Gebiet der Stadtgemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac Verbrechen gemäss Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Artikel 139, Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren werden eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen. Anhaltspunkte, dass die Amnestie nicht umgesetzt wird, liegen nicht vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005)

Im Dezember 2008 wurden seitens der serbischen Behörden 10 Mitglieder der sog. "Gnjilane-Gruppe" aufgrund des Vorwurfs im Jahre 1999 in der Region (Südserbien) Kriegsverbrechen begangen zu haben festgenommen.

(B92 - Radio/TV-Sender:

http://www.b92.net/eng/news/crimes-article.php?yyyy=2009&mm=01&dd=09&nav_id=56302;

Zugriff am 11.05.2009)

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) hat sich die Lage weitgehend beruhigt. Seit den Kommunalwahlen 2002 sind ethnische Albaner inzwischen angemessen in den Gemeindeorganen vertreten. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.01.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, September 2008)

Amnestiegesetze betreffend Straftaten im Zusammenhang mit den Unruhen in Südserbien im Frühjahr 2001 traten am 10.07.2002 und wiederum hinsichtlich Wehrdienstflüchtiger am 18.04.2006 in Kraft.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Rückkehr

Grundversorgung

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20%). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350.- Euro, die durchschnittliche Rente bei jeweils 60% des Durchschnittseinkommens. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandzak darunter.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2007 bei 18 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.

Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Der Mindestlohn wurde mit $250/Monat vom sozio-ökonomischen Rat für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008 festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)

Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt.

(US Social Security Administration (SSA): Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2008)

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Die Kriterien für das Erhalten von Sozialhilfe sind sehr rigoros, was den zahlreichen "Betrügern" zu verdanken ist, die selbst dieses ärmliche, soziale Programm gänzlich auszunutzen versuchen. Aufgrund dessen ist den Sozialarbeitszentren überall in Serbien das Recht eingeräumt worden, die Sozialhilfeempfänger regelmäßig zu kontrollieren, was oft zusätzliche Einsparungen bringt. Zusätzlich wurde das Empfangen von Sozialhilfe für arbeitsfähige Personen auf neun Monate beschränkt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007)

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist die Freiheit der einzelnen Gemeinden ihre Einwohner zusätzlich zu unterstützen. Dies erfolgt dann entweder im Sinne einer einmaligen finanziellen Unterstützung, Erstattungen von Krankenhaus- und Reisekosten und ähnliches. Oft wird Hilfsbedürftigen auch die Zahlung von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung usw. erlassen, viele erhalten auch Nahrungspakete, Kleidung oder Schulutensilien für die Kinder. Diese Art von Sozialhilfe hängt aber einzig und allein vom Willen und von den Möglichkeiten der Zuständigen innerhalb der Gemeindeverwaltung ab. Die Hilfsleistungen seitens der Gemeinde wurden jedoch auch eingeschränkt. So erhielt man eine Unterstützung, welche bestenfalls die Höhe eines Durchschnittsgehaltes der betreffenden Region betrug, aber nicht höher als das Durchschnittseinkommen auf staatlichem Niveau sein durfte.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007)

Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat folgende Aufgaben, wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann:

o Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen

o Unterstützung behinderter Personen

o Unterstützung älterer pflegebedürftiger Menschen

o Unterstützung von Kindern ohne Eltern

o Unterstützung von gefährdeten Familien

o Unterstützung minderjähriger Eltern

o Unterstützung von Familien mit drei oder mehr Kindern

o Vermeidung von und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt

Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2008)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)"

Hinsichtlich der Ereignisse in Südserbien am 26.12.2008 wird festgestellt:

Serbische Polizeieinheiten haben 26.12.2008 im südserbischen Ort Presevo zehn ehemalige Mitglieder der albanischen "Befreiungsarmee Kosovos" (UCK) festgenommen. Den Verdächtigen werden Kriegsverbrechen und Gräueltaten an serbischen und anderen nicht-albanischen Zivilisten im Kosovo-Ort Gnjilane während des Krieges im Jahr 1999 angelastet.

Laut dem serbischen Innenminister Ivica Dacic verlief die Freitag früh gestartete und länger vorbereitete Aktion ohne Probleme. Die Polizeieinheiten hätten mit logistischer Unterstützung der Geheimdienste auf Grundlage einer Strafanzeige der serbischen Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen gehandelt, erklärte Dacic. Die Anführer der UCK-Gruppe aus Gnjilane seien jedoch nicht in Serbien und weiterhin auf der Flucht.

Zur Gnjilane-Gruppe gehörten circa 100 Mitglieder aus Südserbien und Mazedonien.

Die Verbrechen in Gnjilane ereigneten sich nach dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo. Konkret wird den Ex

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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