Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Da sich die Beschwerdeführerin in der 35. Schwangerschaftswoche befindet und Anfang Oktober die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für einen Zeitraum von ungefähr acht Wochen nach der Geburt des Kindes aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein (E des AsylGH vom 27.02.2009, S1 404.540-1/2009).
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, SchwangerschaftZuletzt aktualisiert am
10.09.2009