TE Vfgh Beschluss 2006/6/6 B3225/05 ua

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Spruch

Die Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschlüssen vom 29. November 2005 zu Zlen. B3225/05-10 und B3290/05-5 sowie vom 28. Februar 2006, zu Zl. B3619/05-5, hat der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg 1. vom 26. September 2005 zu

Zl. UVS-411-089/E2-2005, 2. vom 4. Oktober 2005 zu

Zl. UVS-1-455/E2-2005, sowie 3. vom 25. November 2005 zu Zl. UVS-1-485/E10-2005, wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse zurückgewiesen.

Mit den am 17. März 2006 zur Post gegebenen Schriftsätzen werden die Anträge gestellt, die Beschwerden gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie in den vorliegenden Fällen - bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998, VfGH 29.2.2000, B1872/99-7 sowie 28.2.2005, B129/04-18 ua.).

Die Anträge waren daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3225.2005

Dokumentnummer

JFT_09939394_05B03225_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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