TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/3 E12 408522-1/2009

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Veröffentlicht am 03.09.2009
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Spruch

E12 408.522-1/2009-3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr MITTERMAYR über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 02.805-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr MITTERMAYR über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, FZ. 09 02.805-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 AVG BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, reiste gemeinsam mit ihrer Tochter am 4.3.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 6.3.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 23.7.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, reiste gemeinsam mit ihrer Tochter am 4.3.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 6.3.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am 23.7.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben.

Diesen Antrag stützte die Beschwerdeführerin bei ihren Angaben zu den Ausreisegründen im Wesentlichen darauf, dass sie im Jahr 2000 oder 2001 mit einem reichen Mann verlobt gewesen sei, den sie auf Wunsch ihrer Familie heiraten sollte. 2001 sei sie mit dem Vater ihres Kindes in ein anderes Dorf geflüchtet. Dort hätten sie ein Jahr gelebt, bis ihr Mann nach Österreich ging. In seiner Abwesenheit sei die Scheidung ausgesprochen worden. Der frühere Verlobte, von dem sie nur wisse, dass er XXXX hieß, habe sie unter Druck gesetzt. Er habe angedroht, sie und ihre Tochter zu entführen. Außerdem hätten ihr nicht bekannte Personen nach ihrem Mann gefragt.Diesen Antrag stützte die Beschwerdeführerin bei ihren Angaben zu den Ausreisegründen im Wesentlichen darauf, dass sie im Jahr 2000 oder 2001 mit einem reichen Mann verlobt gewesen sei, den sie auf Wunsch ihrer Familie heiraten sollte. 2001 sei sie mit dem Vater ihres Kindes in ein anderes Dorf geflüchtet. Dort hätten sie ein Jahr gelebt, bis ihr Mann nach Österreich ging. In seiner Abwesenheit sei die Scheidung ausgesprochen worden. Der frühere Verlobte, von dem sie nur wisse, dass er römisch 40 hieß, habe sie unter Druck gesetzt. Er habe angedroht, sie und ihre Tochter zu entführen. Außerdem hätten ihr nicht bekannte Personen nach ihrem Mann gefragt.

Mit Bescheid vom 12.8.2009, FZ. 09 02.805-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.Mit Bescheid vom 12.8.2009, FZ. 09 02.805-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.

Laut dem im Akt befindlichen Rückschein erfolgte die Zustellung des Erkenntnisses am 13.8.2009 zu Handen Dr. G. Klodner/Sprakuin Integrationsverein.

Mit Schreiben vom 7.6.2007 (??), eingelangt beim BAA am 20.8.2009 und somit auf jeden Fall rechtzeitig, wurde von der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des BAA erhoben.

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt (AS 39) geht hervor, dass die BF Herrn Dr. G. Klodner/Sprakuin eine Zustellvollmacht, und Hr. Mag. Kaya eine Vertretungs (inkl. Zustell) vollmacht erteilt hat.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVGc) wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG

und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.

Grundsätzlich ist die Berufungsbehörde - wenn sie die Angelegenheit nicht gem. § 66 Abs. 2 AVG an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweist - verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden (Erk. des VwGH 22.2.2006, Zl. 2004/09/0218). Stehen der Entscheidung in der Sache selbst aber formelle Hindernisse entgegen, hat sie selbst (VwGH v. 28.2.2005, Zl. 2001/10/0223) die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.3.1982, 81/07/0212, ; 18.10.1995, Zl. 95/12/0367; 30.5.2006, Zl. 2005/12/0098), zumal sich die Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, weil etwa wesentliche (konstitutive) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat) fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde, richtet. In diesen Fällen ist eine Entscheidung der Berufungsbehörde gem. § 66 Abs. 2 AVG oder eine meritorische Erledigung der Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG, dh eine Sacherledigung oder die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig (VwGH v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117), da der Rechtsmittelbehörde jegliche Zuständigkeit fehlt (VwGH 18.6.1990, 90/10/0035; 22.1.2003, 2000/08/0048) und sohin das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde.Grundsätzlich ist die Berufungsbehörde - wenn sie die Angelegenheit nicht gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweist - verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden (Erk. des VwGH 22.2.2006, Zl. 2004/09/0218). Stehen der Entscheidung in der Sache selbst aber formelle Hindernisse entgegen, hat sie selbst (VwGH v. 28.2.2005, Zl. 2001/10/0223) die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 9.3.1982, 81/07/0212, ; 18.10.1995, Zl. 95/12/0367; 30.5.2006, Zl. 2005/12/0098), zumal sich die Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, weil etwa wesentliche (konstitutive) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat) fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde, richtet. In diesen Fällen ist eine Entscheidung der Berufungsbehörde gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG oder eine meritorische Erledigung der Berufung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG, dh eine Sacherledigung oder die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig (VwGH v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117), da der Rechtsmittelbehörde jegliche Zuständigkeit fehlt (VwGH 18.6.1990, 90/10/0035; 22.1.2003, 2000/08/0048) und sohin das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde.

Gem. § 10 Abs. 2 AVG richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis iSd § 10 Abs. 1 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Anbetracht dieser Bestimmung kommt angesichts der Judikatur des VwGH (VwGH v. 19.9.1996, Zl. 95/19/0063) - in Anschluss an die Zivilrechtslehre - das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter (interne Vollmachtserteilung) oder gegenüber einem Dritten oder der Öffentlichkeit (externe Vollmachtserteilung) zustande.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AVG richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis iSd Paragraph 10, Absatz eins, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Anbetracht dieser Bestimmung kommt angesichts der Judikatur des VwGH (VwGH v. 19.9.1996, Zl. 95/19/0063) - in Anschluss an die Zivilrechtslehre - das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter (interne Vollmachtserteilung) oder gegenüber einem Dritten oder der Öffentlichkeit (externe Vollmachtserteilung) zustande.

Wie bereits oben ausgeführt, erfolgte die Bescheidzustellung an Dr. Klodner, obwohl eine Vertretungsvollmacht für Mag. Kaya besteht, die auch die Zustellbevollmächtigung inkludiert. Es liegt somit keine Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter vor.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Bescheidzustellung an Dr. Klodner unzulässig war und daher der Bescheid erster Instanz nicht ordnungsgemäß zugestellt und der BF gegenüber nicht erlassen wurde.

Schlagworte

Familienverfahren, Vertretungsverhältnis, völkerrechtswidrige Militäraktion, Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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