Norm
AVG §69 Abs2Spruch
C8 315748-2/2009/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA. Indien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA. Indien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag von XXXX vom 10.06.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 315748-1/2008/4E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG abgewiesen.Der Antrag von römisch 40 vom 10.06.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 315748-1/2008/4E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 05.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Marchegg unterzogen und am 18.06.2007 und 28.08.2007 in der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen.
In der Niederschrift vom 5.6.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Congress Party sei und von der Polizei verfolgt werde.
Am 18.6.2007 führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme der EAST Ost aus, dass sein Vater Mitglied der "Congress Party" sei. Es sei oft vorgekommen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater im Dorf mit den derzeit amtierenden Mitgliedern der Akali Dal Partei gestritten habe. Sein Vater habe beschlossen ihn wegzuschicken, da er der einzige Sohn der Familie sei.
Im Rahmen der Einvernahme vom 28.08.2007 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Verhältnis zur Akali Dal Partei aus, dass die Mitglieder dieser Partei, die Mitglieder der Congress Partei und umgekehrt Mitglieder der Congress Partei die Akali Dal Mitglieder schlagen würden. Seine Eltern hätten daher Angst gehabt, dass er im Zuge dieser Streitereien umgebracht werden würde und hätten ihn daher ins Ausland geschickt, damit er dort in Sicherheit sei.
Er selbst sei zweimal geschlagen worden. Das erste Mal sei dies seiner Erinnerung nach Ende 2006 bzw. Anfang 2007 gewesen. 10 Tage später sei der zweite Streit gewesen.
Im Gegensatz zur ersten Niederschrift gab der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme der Erstaufnahmestelle EAST an, dass er in seinem Heimatstadt nie Probleme mit den dortigen Behörden bzw. Organen gehabt habe.
In der Zeit vom zweiten Vorfall bis zur Ausreise am 01.04.2007 habe er keine Probleme mehr gehabt, da er bei seiner Schwester XXXX, welche ca. 40 Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt ist, gelebt habe.In der Zeit vom zweiten Vorfall bis zur Ausreise am 01.04.2007 habe er keine Probleme mehr gehabt, da er bei seiner Schwester römisch 40 , welche ca. 40 Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt ist, gelebt habe.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.10.2007, Zahl: 07 05.129-EAST Ost, den Asylantrag des Beschwerdefühers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zukommt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.10.2007, Zahl: 07 05.129-EAST Ost, den Asylantrag des Beschwerdefühers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zukommt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
3. Mit Schreiben vom 12.11.2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
4. Die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.09.2008, GZ C8 315748-1/2008/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 und 10 Abs.1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.4. Die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.09.2008, GZ C8 315748-1/2008/4E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen.
5. Am 10.06.2009 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 23.09.2008, GZ C8 315748-1/2008/4E, abgeschlossenen Asylverfahrens ein. In diesem führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht bzw. nicht mehr zulässig sei und, wie im gegenständlichen Fall, neue Tatsachen hervorgekommen seien, welche bei Vorhandensein bei Abschluss des Verfahrens einen anderen Bescheidinhalt erbracht hätten.
Aus den Unterlagen gehe die Bestätigung hervor, dass dem Beschwerdeführer Lebensgefahr drohe, zumal dieser offenkundig bereits dem Tod nur entrinnen konnte, weil dieser flüchten konnte.
6. Am 29.06.2009 erging im Rahmen eines Verbesserungsauftrages eine Verfahrensanordnung nach § 13 Abs. 3 AVG, indem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde sowohl die in Kopie beigelegten Unterlagen dem Asylgerichtshof in Orginal als auch eine Orginalbestätigung des Empfanges der Unterlagen des an den Beschwerdeführer gerichtete Telefax vom 27.5.2009 vorzulegen.6. Am 29.06.2009 erging im Rahmen eines Verbesserungsauftrages eine Verfahrensanordnung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, indem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde sowohl die in Kopie beigelegten Unterlagen dem Asylgerichtshof in Orginal als auch eine Orginalbestätigung des Empfanges der Unterlagen des an den Beschwerdeführer gerichtete Telefax vom 27.5.2009 vorzulegen.
7. Am 16.07.2009 erging von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf Fristerstreckung die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bis zum 12.08.2009 vorlegen zu können.
8. Am 14.08.2009 langten die ursprünglich beim Asylgerichtshof in Kopie vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers in Orginal ein. Eine Orginalbestätigung des Empfangs der Unterlagen des an den Beschwerdeführer gerichteten Telefax vom 27.05.2009 wurde bis dato nicht vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall davon ausgehen muss, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde im Lichte des § 69 Abs. 2 AVG als verspätet anzusehen ist.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall davon ausgehen muss, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde im Lichte des Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet anzusehen ist.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in seinem ursprünglich am 10.06.2009 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, C 8 315748-1/2008/4E, abgeschlossenen Verfahrens aus, dass die als Beilage angefügten Unterlagen seinem Beschwerdeführer am 27.05.2009 mittels Telefax übermittelt worden seien.
Da dem Schriftsatz vom 10.06.2009 kein entsprechender Nachweis der Übermittlung der Schriftstücke angefügt war, erging am 29.06.2009 ein entsprechender Verbesserungsauftrag die ursprünglich in Kopie beigelegten Unterlagen in Orginal vorzulegen und eine Orginalbestätigung des an den Beschwerdeführer gerichteten Telefax vom 27.05.2009 vorzulegen.
Zwar wurden die Orginale der beiden Unterlagen mit Schreiben vom 12.08.2009 vorgelegt, doch wurde keine entsprechende Empfangsbestätigung des an den Beschwerdeführer gerichtete Telefax vom 27.05.2009 beigelegt. Der Asylgerichtshof muss daher nunmehr auch im Hinblick der mangelnden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und mangels der anderweitigen Möglichkeit zu überprüfen, inwieweit die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene Frist von 14 Tagen zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, erfüllt ist, davon ausgehen, dass die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 27.05.2009 zugegangen sind und daher davon auszugehen ist, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer trotz Verfahrensanordnung eine Bestätigung des an den Beschwerdeführer gerichtete Telefax vom 27.05.2009 dem Asylgerichtshof bis dato nicht vorgelegt hat, lässt auch der Schriftsatz vom 12.08.2009 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht erkennen.Zwar wurden die Orginale der beiden Unterlagen mit Schreiben vom 12.08.2009 vorgelegt, doch wurde keine entsprechende Empfangsbestätigung des an den Beschwerdeführer gerichtete Telefax vom 27.05.2009 beigelegt. Der Asylgerichtshof muss daher nunmehr auch im Hinblick der mangelnden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und mangels der anderweitigen Möglichkeit zu überprüfen, inwieweit die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene Frist von 14 Tagen zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, erfüllt ist, davon ausgehen, dass die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 27.05.2009 zugegangen sind und daher davon auszugehen ist, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer trotz Verfahrensanordnung eine Bestätigung des an den Beschwerdeführer gerichtete Telefax vom 27.05.2009 dem Asylgerichtshof bis dato nicht vorgelegt hat, lässt auch der Schriftsatz vom 12.08.2009 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht erkennen.
Unabhängig davon wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht näher dargelegt, weshalb diesem die vom 22.10.2007 datierte Unterlage bzw. die vom 09.06.2006 datierte Unterlage, erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008 möglich war. Etwaige Hinderungsgründe, welche dem Beschwerdeführer es nicht ermöglicht hätten, die nunmehr vorgelegten Unterlagen schon während des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens vorzulegen, gehen aus dem Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ebenso nicht hervor.
Der Umstand, dass die Unterlagen dem Beschwerdeführer erst am 27.05.2009 per Telefax übermittelt worden sein sollen, stellt jedenfalls keine Rechtfertigung dar, als mangels näherer Ausführungen davon ausgegangen werden muss, dass die nunmehr vorgelegten Unterlagen schon im Zeitraum des beim Asylgerichtshof anhängigen Erstverfahrens eingebracht werden hätten können.
Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich auch in dem nunmehr anhängigen Verfahren auf Wiederaufnahme möglich, sowohl die Kopien als auch die Orginale dieser Unterlagen, ohne Probleme vorzulegen.
Aber selbst unter der Annahme, dass die Unterlagen sowohl fristgerecht eingebracht und entsprechende Gründe dargelegt worden wären, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätten die nunmehr vorgelegten Unterlagen im seinerzeit vor dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren vorzulegen, so ist unter Berücksichtigung des Inhaltes dieser Unterlagen nicht davon auszugehen, dass diese im seinerzeitigen beim Asylgerichtshof anhängigen Erstasylverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.
Abgesehen davon, dass auch der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiederaufnahme nicht darzulegen vermochte, weshalb die nunmehrige Vorlage der beiden Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätte sollen, so ist der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.2008, C 8 315748-1/2008/4E, auf die Auseinandersetzung der Mitglieder der Akali Dal Party und der Congress Party eingegangen.
Auch wenn vom Beschwerdeführer nunmehr neue Unterlagen vorgelegt wurden, so lässt sich damit der in der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes aufgezeigte Widerspruch hinsichtlich des Personenkreises der Verfolger des Beschwerdeführers nicht aufklären. So gab der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 05.06.2007 noch an, dass er als Mitglied der Congress Party von der Regierung und der Polizei verfolgt werden würde, während er in den darauffolgenden Einvernahmen auf ausdrückliches Befragen Probleme mit den dortigen Behörden bzw. Organen verneint und statt dessen angegeben hat von den Mitgliedern der Akali Dal Partei geschlagen worden zu sein.
Auf ausdrückliches Befragen dieses Widerspruches führte der Beschwerdeführer lediglich an, dass er politische Probleme hätte und im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland der Streit wiederum beginnen würde.
Aus der nunmehrigen Vorlage des Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers vom 22.10.2007 und des vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schreibens vom 09.06.2006 geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Mitgliedern der Akali Dal Partei und zivilen Personen gehabt hat. Inwiefern dem Beschwerdeführer die Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden versagt wurde, geht aus dem Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers nicht hervor.
Unabhängig davon wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beigelegten Schreiben darauf verwiesen, dass diese keiner objektiven inhaltlichen Überprüfung zugänglich sind. Das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers ist zwar mit einer von einem Notar versehenen Stampiglie und Unterschrift versehen, doch wird in diesem Schriftstück lediglich das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers wiedergegeben. Die inhaltliche Richtigkeit wird von Seiten des öffentlichen Notars nicht bestätigt.
Bezüglich des mit Datum vom 09.06.2006 versehenen Schriftstücks wird darauf verwiesen, dass das Schriftstück zwar vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, doch auch im Hinblick seiner divergierenden Aussagen zu keinem anderen Ergebnis führen würde, als bereits im Erkenntnis über den Antrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 23.09.2008 abgesprochen wurde.
Überdies hat sich der Asylgerichtshof trotz entsprechender Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers mit der von ihm behaupteten Verfolgung von Akali Dal Mitgliedern bereits auseinandergesetzt und insofern angemerkt, dass unter der Annahme, dass hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten von Parteimitgliedern ein wahrer Kern bestehen sollte, es sich bei diesem Konflikt um ein sehr lokal beschränktes Interesse von lokalen Mitgliedern der Akali Dal gehandelt hat. Dieser Umstand wird durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bestärkt.
Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich vom Zeitpunkt des Tages, an welchen er zum zweiten Mal von gegnerischen Parteimitgliedern zusammengeschlagen wurde, bei seiner Schwester im 40 km entfernten Dorf XXXX seines Heimatortes ohne weitere Probleme aufgehalten hat. Unter der Annahme, dass sich dieser Vorfall ca. Ende Dezember bzw. Ende Jänner zugetragen haben soll, hätte sich der Beschwerdeführer bis zu seinem Flug von Indien nach Moskau drei bis vier Monate problemlos aufgehalten.Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich vom Zeitpunkt des Tages, an welchen er zum zweiten Mal von gegnerischen Parteimitgliedern zusammengeschlagen wurde, bei seiner Schwester im 40 km entfernten Dorf römisch 40 seines Heimatortes ohne weitere Probleme aufgehalten hat. Unter der Annahme, dass sich dieser Vorfall ca. Ende Dezember bzw. Ende Jänner zugetragen haben soll, hätte sich der Beschwerdeführer bis zu seinem Flug von Indien nach Moskau drei bis vier Monate problemlos aufgehalten.
Weitere Verfolgungen sind offenbar auszuschließen gewesen, als sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben ansonsten nicht ohne weitere Probleme ca. drei bis vier Monate in der Nähe seines Heimatortes aufhalten hätte können.
In diesem Zusammenhang wurde vom Asylgerichtshof überdies angemerkt, dass die Initiative Indien Anfang April 2007 zu verlassen, ursprünglich auf einem Entschluss des Vaters des Beschwerdeführers, welchen sich der Beschwerdeführer in der Folge angeschlossen hat, beruht hat.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes kann daher davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Antrages auf Wiederaufnahme vorgelegten Unterlagen auch dann zu keinem anderen als den bisherigen Ergebnis geführt hätten, wenn diese rechtzeitig eingebracht worden wären bzw. bereits im Erstasylverfahren vorgelegen wären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
22.10.2009