Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C5 408.538-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde der Frau XXXX alias XXXX, StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.8.2009, FZ. 08 07.243-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde der Frau römisch 40 alias römisch 40 , StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.8.2009, FZ. 08 07.243-BAL, beschlossen:
Gemäß § 36 Abs. 3 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Myanmars (Burmas), stellte am 14.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am selben Tag stellte XXXX alias XXXX, der Ehemann der Beschwerdeführerin, einen Asylantrag.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Myanmars (Burmas), stellte am 14.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am selben Tag stellte römisch 40 alias römisch 40 , der Ehemann der Beschwerdeführerin, einen Asylantrag.
1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Myanmar nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Myanmar aus (Spruchpunkt III); gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Myanmar nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Myanmar aus (Spruchpunkt römisch drei); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.8.2009 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt; zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters wurde er ihm zu einem Zeitpunkt zugestellt, der dem Akt des Bundesasylamtes nicht entnommen werden kann. (Aus der Beschwerde ergibt sich aber, dass der Bescheid per Telefax zugestellt worden ist.)
Mit Bescheid vom selben Tag, 08 07.242-BAL, erledigte das Bundesasylamt den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin in gleicher Weise.
1.2.2. Gegen den Bescheid, der die Beschwerdeführerin betrifft, richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der ua. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.1.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger" iSd AsylG 2005 ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang ("Familienverfahren"). Gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 kommt allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger" iSd AsylG 2005 ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang ("Familienverfahren"). Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 kommt allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
2.2. Mit Beschluss vom heutigen Tag, C5 408.537-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den ihn betreffenden Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Somit kommt auch der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Diese Folge tritt zwar kraft Gesetzes ein, wird aber aus Gründen der Rechtssicherheit beschlussmäßig festgehalten.
Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des zuständigen Senates dazu, den vorliegenden Beschluss zu fassen, ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 61 Abs. 4 AsylG 2005, wonach er zuständig ist, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entscheiden. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er für einen Feststellungsbeschluss mit vergleichbarem Inhalt die Zuständigkeit des gesamten Senates vorsehen wollte.Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des zuständigen Senates dazu, den vorliegenden Beschluss zu fassen, ergibt sich aus der analogen Anwendung des Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005, wonach er zuständig ist, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entscheiden. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er für einen Feststellungsbeschluss mit vergleichbarem Inhalt die Zuständigkeit des gesamten Senates vorsehen wollte.
Ob auch im Verfahren der Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen dafür, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vorliegen, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
10.09.2009