Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C5 408.537-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX, StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.8.2009, 08 07.242-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 , StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.8.2009, 08 07.242-BAL, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Myanmars (Burmas), stellte am 14.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 18.8.2008 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Schwechat, Grenzpolizeiinspektion Flughafen) zu seinem Antrag niederschriftlich vernommen, weiters am 10.3.2009, am 5.5.2009 und am 29.6.2009 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz).
Er gab iW an, er habe an Demonstrationen gegen die Militärregierung in Myanmar teilgenommen und sei deshalb festgenommen und geschlagen worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm neuerlich Verfolgung.
1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Myanmar nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Myanmar aus (Spruchpunkt III); gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Myanmar nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Myanmar aus (Spruchpunkt römisch drei); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien.
Für Spruchpunkt IV seines Bescheides beruft sich das Bundesasylamt in der Begründung auf § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (im Spruch wird keine der einzelnen Ziffern des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnt), weil der Beschwerdeführer mit einem echten Reisedokument gereist sei, dieses aber dem Bundesasylamt verschwiegen und einen anderen Namen und eine andere Identität angegeben habe. Er habe daher trotz Belehrung versucht, die Behörde über seine Identität und über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen.Für Spruchpunkt römisch vier seines Bescheides beruft sich das Bundesasylamt in der Begründung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (im Spruch wird keine der einzelnen Ziffern des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnt), weil der Beschwerdeführer mit einem echten Reisedokument gereist sei, dieses aber dem Bundesasylamt verschwiegen und einen anderen Namen und eine andere Identität angegeben habe. Er habe daher trotz Belehrung versucht, die Behörde über seine Identität und über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.8.2009 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt; zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters wurde er ihm zu einem Zeitpunkt zugestellt, der dem Akt des Bundesasylamtes nicht entnommen werden kann. (Aus der Beschwerde ergibt sich aber, dass der Bescheid per Telefax zugestellt worden ist.)
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der ua. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde bestreitet ua., dass das beim Beschwerdeführer gefundene Reisedokument echt sei.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
§ 38 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 lautet:
"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
2.1.2.2. Ebenso wie bei § 37 AsylG 2005 (vgl. zB UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06; 17.4.2007, 257.315/4/2E-X/47/07; 26.6.2008, 319.904-1/3Z-X/47/08; AsylGH 7.5.2009, C5 223.795-2/2009/2Z), der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide regelt und in seinem Abs. 1 die gleichen Kriterien wie § 38 Abs. 2 AsylG 2005 aufzählt, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung verfassungskonform dahin auszulegen, dass darunter auch "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können" (VfSlg. 17.340/2004), zu sumsumieren sind. Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Art. 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers.2.1.2.2. Ebenso wie bei Paragraph 37, AsylG 2005 vergleiche zB UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06; 17.4.2007, 257.315/4/2E-X/47/07; 26.6.2008, 319.904-1/3Z-X/47/08; AsylGH 7.5.2009, C5 223.795-2/2009/2Z), der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide regelt und in seinem Absatz eins, die gleichen Kriterien wie Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 aufzählt, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung verfassungskonform dahin auszulegen, dass darunter auch "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK [...] oder Artikel 8, EMRK fallen können" (VfSlg. 17.340 aus 2004,), zu sumsumieren sind. Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Artikel 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers.
Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 37 Abs. 1 AsylG 2005: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz 593, die auf eine "vertretbare Behauptung" des zu erwartenden Risikos abstellen; weiters Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 [2008] 617 f., K 7 zu § 38). Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz 593, die auf eine "vertretbare Behauptung" des zu erwartenden Risikos abstellen; weiters Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 [2008] 617 f., K 7 zu Paragraph 38,). Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582).Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Artikel 3, EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Artikel 13, EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Artikel 3, EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Artikel 13, EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582).
2.2. Im vorliegenden Verfahren schildert der Beschwerdeführer ein Bedrohungsszenario, von dem nicht von Vornherein gesagt werden kann, dass es falsch ist; trifft es zu, dann gibt es Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte führen könnte.2.2. Im vorliegenden Verfahren schildert der Beschwerdeführer ein Bedrohungsszenario, von dem nicht von Vornherein gesagt werden kann, dass es falsch ist; trifft es zu, dann gibt es Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte führen könnte.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
10.09.2009