RS Vwgh 2005/6/7 AW 2005/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §42 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 93/05/0011 B 30. März 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - Enteignung nach der Bauordnung für Wien - Bei einer Abwägung aller berührten Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG war davon auszugehen, daß eine Enteignung stets als ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Ohne die Interessen der mitbeteiligten Partei an einer raschen Umsetzung der Enteignung und der damit verbundenen Rechtswirkungen zu verkennen, muß die vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, soll der Enteignung nicht der Charakter als ultima ratio genommen werden.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005050054.A01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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