RS Vwgh 2005/6/7 2002/14/0011

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §6;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 7/2007 S 297 - S 301; ÖStZ 13/2006, S 274 - 279; Taxlex Nr 08/2005, S 437-439;

Rechtssatz

Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben ankommt. Werden Aufwendungen (für den Abriss eines abbruchreifen Gebäudes) beispielsweise getätigt, um das (allenfalls neu bebaute) Grundstück sodann privat zu nutzen, liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung von vornherein nicht vor und verbietet sich ein Abzug als Werbungskosten schon im Grunde der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 EStG 1988. Wird ein abbruchreifes Gebäude hingegen abgerissen, um das unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beachtlich, als die Veräußerung (des privaten Wirtschaftsgutes) der Einkommensteuer unterliegt (Hinweis Kohler/Nidetzky, Steuerhandbuch zur Vermietung und Verpachtung, III. G. 6.; Kohler, Steuerleitfaden zur Vermietung, Tz. 8.8.; sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 6 EStG 1988 allgemein, Tz. 25). (Hier: Da unstrittig weiterhin Einkünfte aus der Vermietung des neu errichteten Gebäudes erzielt werden, können die Kosten für den Abbruch des verbrauchten Altgebäudes nicht den "Herstellungskosten eines unbebauten Grundstückes" zugerechnet werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140011.X04

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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