Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 407.491-1/2009/4E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, GZ. 08 04.975-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, GZ. 08 04.975-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 06.06.2008 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2008 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 5-13). In weiterer Folge wurde er am 17.06.2008 (As. BAA 39-47) und am 01.09.2008 (As. BAA 77-81) durch das Bundesasylamt, EAST Ost und am 02.06.2009 (As. BAA 255-265) durch die Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Anlässlich letzterer Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia zur Kenntnis gebracht.
Das Vorbringen des Antragstellers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er in seinem Heimatdorf der Chef der Jugend der Oppositionspartei UDP gewesen sei. Aufgrund der Zugerhörigkeit zur UDP hätten viele Dorfbewohner keine vernünftige Behandlung und keine Medikamente von einer Krankenschwester erhalten, da diese der APRC angehört habe. Trotz Beschwerden sei diese Krankenschwester nicht (v)ersetzt worden. Da die Krankenschwester sie nicht behandelt habe sei sie von ihnen (der Jugendgruppe) verprügelt worden. Daraufhin habe es mit der Polizei eine Auseinandersetzung gegeben, wobei ein/zwei Polizeiauto/s in Brand gesteckt worden sei/en. Ihm sei vorgeworfen worden als Jugendleiter der Verantwortliche für diese Unruhen zu sein. Gegen ihn bestehe ein Haftbefehl. Weiters erklärte der Beschwerdeführer Magenprobleme zu habe. Er wisse aber nicht, welche Medikamente er nehme und welche Krankheit er habe.
2. Mit Bescheid vom 03.06.2009, GZ. 08 04.975-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide.2. Mit Bescheid vom 03.06.2009, GZ. 08 04.975-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide.
Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben (insbesondere US State Department, Dt. Auswärtiges Amt und verschiedene NGOs) zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal sei und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht.
Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass aufgrund der grob widersprüchlichen Angaben dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. Das Bundesasylamt legte detailliert die Widersprüche in seinen Angaben zur Schulausbildung (ab 1996, ab 1993, Widerspruch bei Schultypen), dem Geburtsjahr (XXXX) und dem Todeszeitpunkt der Mutter (XXXX) dar (siehe Seite 21 des Bescheides). Die anlässlich seiner Einvernahme am 02.06.2009 getätigte Aussage, sein Familiennahme laute XXXX und sein Vorname laute XXXX, stehe im Widerspruch zu seinen vorhergehenden niederschriftlichen Aussagen, nämlich sein Familienname laute XXXX und sein Vorname XXXX. Darüber hinaus legte das Bundesasylamt zahlreiche weitere Widersprüche in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers dar: Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 02.06.2009 erklärt, im Jahr 2007 von Gambia in den Senegal gereist zu sein, worauf er sich im weiteren Verlauf derselben Einvernahme widersprochen habe und angegeben habe, bereits am 19.07.2006 in den Senegal gereist zu sein. Anlässlich der Erstbefragung habe er hingegen erklärt, am 26.03.2008 Gambia verlassen zu haben und in den Senegal gereist zu sein. Er habe auch unterschiedliche Angaben zum Stattfinden der fluchtauslösenden Ereignisse gemacht (19.07.2008 bzw. kurz vor der Ausreise am 26.03.2008). Das Bundesasylamt stellte weiters die Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse gegenüber (Dem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2009 erklärte, die Krankenschwester sei ins Dorf (XXXX) gekommen um die Leute zu behandeln, wobei sie die Mitglieder der UDP schlecht behandelt habe. Eines Tages sei sie im Dorf verprügelt worden. Am 01.09.2008 hatte er hingegen angegeben, dass die Angehörigen der UDP im Krankenhaus XXXX von einer Krankenschwester keine vernünftige Behandlung erhalten hätte. Diese Krankenschwester sei dann verprügelt worden.). Der Beschwerdeführer habe somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass aufgrund der grob widersprüchlichen Angaben dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. Das Bundesasylamt legte detailliert die Widersprüche in seinen Angaben zur Schulausbildung (ab 1996, ab 1993, Widerspruch bei Schultypen), dem Geburtsjahr (römisch 40 ) und dem Todeszeitpunkt der Mutter (römisch 40 ) dar (siehe Seite 21 des Bescheides). Die anlässlich seiner Einvernahme am 02.06.2009 getätigte Aussage, sein Familiennahme laute römisch 40 und sein Vorname laute römisch 40 , stehe im Widerspruch zu seinen vorhergehenden niederschriftlichen Aussagen, nämlich sein Familienname laute römisch 40 und sein Vorname römisch 40 . Darüber hinaus legte das Bundesasylamt zahlreiche weitere Widersprüche in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers dar: Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 02.06.2009 erklärt, im Jahr 2007 von Gambia in den Senegal gereist zu sein, worauf er sich im weiteren Verlauf derselben Einvernahme widersprochen habe und angegeben habe, bereits am 19.07.2006 in den Senegal gereist zu sein. Anlässlich der Erstbefragung habe er hingegen erklärt, am 26.03.2008 Gambia verlassen zu haben und in den Senegal gereist zu sein. Er habe auch unterschiedliche Angaben zum Stattfinden der fluchtauslösenden Ereignisse gemacht (19.07.2008 bzw. kurz vor der Ausreise am 26.03.2008). Das Bundesasylamt stellte weiters die Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse gegenüber (Dem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2009 erklärte, die Krankenschwester sei ins Dorf (römisch 40 ) gekommen um die Leute zu behandeln, wobei sie die Mitglieder der UDP schlecht behandelt habe. Eines Tages sei sie im Dorf verprügelt worden. Am 01.09.2008 hatte er hingegen angegeben, dass die Angehörigen der UDP im Krankenhaus römisch 40 von einer Krankenschwester keine vernünftige Behandlung erhalten hätte. Diese Krankenschwester sei dann verprügelt worden.). Der Beschwerdeführer habe somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.
Der Beschwerdeführer leide an keiner ernsthaften Erkrankung, da er keinerlei Befunde in Vorlage gebracht habe und keine konkreten Auskünfte über die angebliche Erkrankung und Medikation geben habe können..
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass in Gambia die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Es seien keine Gründe hervorgetreten, welche gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers sprechen würden. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme landesweite Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass in Gambia die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Es seien keine Gründe hervorgetreten, welche gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers sprechen würden. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme landesweite Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte (unter Hinweis auf die zweimaligen rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SMG zu Freiheitsstrafen in Österreich) kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte (unter Hinweis auf die zweimaligen rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SMG zu Freiheitsstrafen in Österreich) kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher das bisherige Vorbringen kursorisch bekräftigt wird. Es sei ihm während seines Asylverfahrens nicht ausreichend die Möglichkeit gegeben worden die Widersprüche aufzuklären. Daher bitte er um eine weitere Einvernahme, um ihm eine Aufklärung zu ermöglichen.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der Sprache Englisch, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. So erhielt der Beschwerdeführer, zuletzt bei der Einvernahme am 02.06.2009 vor der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes, die Möglichkeit, frei seine Fluchtgründe darzustellen und wurde er danach ausdrücklich gefragt, ob er diese ergänzen wolle. Es wurden konkrete Nachfrage zu einzelnen Aspekten des Vorbringens gestellt, ebenso Fragen zur Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit einer (möglichen) Ausweisung. Dem Beschwerdeführer wurden Widersprüche in seinen Aussagen ebenso explizit vorgehalten, worauf er - dem unbedenklichen, dem Beschwerdeführer rückübersetzten Protokoll nach, lediglich lachend erwiderte, er könne sich ¿nicht so' erinnern. Zu seinen unterschiedlichen Identitätsangaben erklärte der Beschwerdeführer, es wäre ihm gesagt worden, wenn er sich jünger machte, bekäme er schneller ¿die weiße' Lagerkarte! Auch hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Sicht der Lage in Gambia und zur Rückkehrsituation gewährt. Der so festgestellte Sachverhalt, dessen offenkundige schlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid.
Hiezu ist wie folgt auszuführen:
2.1. Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis nichts Substantiiertes entgegen. Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, die nunmehr vorgehaltenen Widersprüche aufzuklären, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl im Bescheid aufgezeigte Widersprüche durch das Bundesasylamt vorgehalten wurden, wodurch er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, welche bereits bei der Bescheiderlassung des Bundesasylamt berücksichtigt wurde (siehe Einvernahme vom 02.06.2009, As. 265 BAA). Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens im Rahmen der Beschwerde den dargestellten massiven Widersprüchen schlüssig entgegen treten hätte müssen. In der Beschwerde wird aber nicht einmal der ansatzweise Versuch gemacht, die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu erklären bzw. auszuräumen, oder irgendwelche Beweisanbote zu tätigen.
Auch der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass vom Beschwerdeführer zumindest eine ungefähr gleichbleibende zeitliche Einordnung der maßgeblichen Geschehnisse, gleichbleibende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Kernpunkten der fluchtauslösenden Ereignisse erwartet werden kann. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stellt sich somit insgesamt als überzeugend dar.
Da der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe somit - wie soeben dargestellt - nicht substantiert entgegen getreten ist, besteht auch keine Veranlassung eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen.
2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanten Verfolgung führend (trotz Fällen politischer Verfolgung), als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (aus den eben dargelegten Erwägungen) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Angesichts der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit etwaige andere weitere Ermittlungsschritte (z.B. Einholung von Gutachten) zu setzen.
3. Aus den hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuellere Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2008 aus März 2009, Gutachten Frau Scherb, April 2009). Diese aktuellen Berichte bieten also kein anderes Bild als jene Quellen, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgehalten wurden und denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist - dies alles unter der oben herausgearbeiteten Prämisse der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sodass letztlich nur die aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes bereits beantworteten Fragen des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Gefährdung aller Rückkehrer, des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Bürgerkriegssituation und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Rückkehr eines volljährigen, arbeitsfähigen Mannes relevant blieben. Bei glaubhaften Vorbringen politischer oder sonstiger Vorfolgung hätte die Verwaltungsbehörde andere zusätzliche Quellen mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gehabt.
In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit, keine Schulbildung), dessen Familienangehörige in Gambia leben (Vater, Bruder) war das Bundesasylamt aber auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass die vagen Hinweise des - offenkundig haftfähigen - Beschwerdeführers, er nehme Medikamente wegen unspezifizierter ¿Mangenprobleme' den Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht zu tangieren vermögen. Das Bestehen einer - einfachen - medizinischen Grundversorgung in Gambia folgt im Übrigen aus den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde.In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit, keine Schulbildung), dessen Familienangehörige in Gambia leben (Vater, Bruder) war das Bundesasylamt aber auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass die vagen Hinweise des - offenkundig haftfähigen - Beschwerdeführers, er nehme Medikamente wegen unspezifizierter ¿Mangenprobleme' den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht zu tangieren vermögen. Das Bestehen einer - einfachen - medizinischen Grundversorgung in Gambia folgt im Übrigen aus den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Juni 2008 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen, eine entsprechende Befragung hiezu ist durch das Bundesasylamt erfolgt. Dagegen muss sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten entscheidend anrechnen lassen, dass er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX bereits zum dritten Mal im Jahre 2009 wegen Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz (zuletzt unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und Widerruf früherer Strafnachsichten) rechtskräftig verurteilt worden ist.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Juni 2008 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen, eine entsprechende Befragung hiezu ist durch das Bundesasylamt erfolgt. Dagegen muss sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten entscheidend anrechnen lassen, dass er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 bereits zum dritten Mal im Jahre 2009 wegen Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz (zuletzt unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und Widerruf früherer Strafnachsichten) rechtskräftig verurteilt worden ist.
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, non refoulement, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
05.11.2009