Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 407.489-1/2009/4E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, GZ. 09 04.044-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, GZ. 09 04.044-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 04.04.2009 illegal in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2009 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 3-11). In weiterer Folge wurde er am 09.06.2009 (As. BAA 131-143) durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer angeboten, ihm die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia zur Kenntnis zu bringen (dies wurde von ihm abgelehnt).
Das Vorbringen des Antragstellers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zunächst (anlässlich der Erstbefragung) vor, dass er seine Heimat verlassen habe, da seine Familie gegen die geplante Heirat mit einer Frau, mit welcher er auch ein Kind habe, gewesen sei. Wäre er nicht geflohen, wäre er von seiner Familie getötet worden. Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens erklärte er, dass die Probleme mit seiner Familie zwischenzeitlich bereinigt seien. Er habe seine Frau von Österreich aus telefonisch nach dem islamischen Recht geheiratet. Vor seiner Ausreise aus Gambia habe er für einen Bauern gearbeitet. Auch seine Frau und die anderen Familienangehörigen würden von der Landwirtschaft leben. Er habe Gambia verlassen, weil es keine andere Arbeit gebe. Es sei schwer sich den Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
2. Mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ. 09 04.044-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer in Gambia keine Probleme mit Behörden gehabt habe und Gambia ausschließlich wegen der für ihn schlechten allgemeinen Wirtschaftslage verlassen habe (schlechte Arbeitsmarktsituation, Lebensmittelmangel). Dennoch sei er mit Hilfe seiner eigenen Arbeitsleistung stets in der Lage gewesen, sich den Lebensunterhalt - wenn auch auf bescheidenen Niveau - zu sichern. Er habe vor der Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet und würden seinen eigenen Angaben folgend nach wie vor Familienangehörige in Gambia von der Landwirtschaft leben. Der Beschwerdeführer habe nunmehr jegliche Probleme mit Familienangehörigen ausgeschlossen.2. Mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ. 09 04.044-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer in Gambia keine Probleme mit Behörden gehabt habe und Gambia ausschließlich wegen der für ihn schlechten allgemeinen Wirtschaftslage verlassen habe (schlechte Arbeitsmarktsituation, Lebensmittelmangel). Dennoch sei er mit Hilfe seiner eigenen Arbeitsleistung stets in der Lage gewesen, sich den Lebensunterhalt - wenn auch auf bescheidenen Niveau - zu sichern. Er habe vor der Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet und würden seinen eigenen Angaben folgend nach wie vor Familienangehörige in Gambia von der Landwirtschaft leben. Der Beschwerdeführer habe nunmehr jegliche Probleme mit Familienangehörigen ausgeschlossen.
Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben (insbesondere US State Department, Dt. Auswärtiges Amt und verschiedene NGOs) zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und (medizinische) Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht.
Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass seine zuletzt beim Bundesasylamt Außenstelle Wien vorgebrachten Ausführungen bezüglich seiner Fluchtgründe als glaubwürdig angesehen würden. Rechtlich hielt das Bundesasylamt fest, dass die vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme im Heimatland nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Die geschilderten Schwierigkeiten würden nicht eine solche Intensität erreichen, dass diese den Verbleib in Gambia unerträglich machen würden, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen sei, sich den Lebensunterhalt mit Hilfe eigener Arbeitsleistung zu sichern.
Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt nochmals darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Arbeitsleistung bisher auch den Lebensunterhalt auf bescheidenem Niveau sicher konnte. Umstände die dies nunmehr verhindern könnten (z.B. Krankheit) seien im Verfahren nicht hervorgekommen und verfüge der Beschwerdeführer über soziale/familiäre Beziehungen in Gambia. Aus der allgemeinen Lage in Gambia würden sich keine Schlüsse auf eine Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ziehen lassen.Zu Spruchpunkt römisch zwei verwies das Bundesasylamt nochmals darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Arbeitsleistung bisher auch den Lebensunterhalt auf bescheidenem Niveau sicher konnte. Umstände die dies nunmehr verhindern könnten (z.B. Krankheit) seien im Verfahren nicht hervorgekommen und verfüge der Beschwerdeführer über soziale/familiäre Beziehungen in Gambia. Aus der allgemeinen Lage in Gambia würden sich keine Schlüsse auf eine Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ziehen lassen.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der offensichtlich eigenhändig in englischer Sprache verfassten Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich ohne eine ansatzweise nähere Begründung aus, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Gambia getötet werden würde. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge wegen Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft; zuvor war er in der Grundversorgung des Bundes untergebracht.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2.1. Das Bundesasylamt hat - wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht - ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine umfassende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der Sprache Englisch, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Auch hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Sicht der Lage in Gambia und zur Rückkehrsituation gewährt. Der so festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten wirtschaftlichen Fluchtgründe und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid. Hiezu ist wie folgt auszuführen:
2.2. Die Beschwerde hält den Feststellungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wonach diese lediglich wirtschaftlich begründet seien, nichts Substantiiertes entgegen. Insofern in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr getötet werden würde, stellt er diese Behauptung lediglich pauschal in den Raum, ohne anzuführen, worauf sich diese Verfolgungsbefürchtungen - entgegen seinen glaubwürdig erscheinenden (letzten) Angaben zum Ausreisegrund vor dem Bundesasylamt Außenstelle Wien - stützen sollen. In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer unbestimmt behauptet, dass seine Familie ihn töten wolle, da sie gegen seine Heirat sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das erkennende Gericht nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewisse Schwierigkeiten (Meinungsverschiedenheiten) mit seiner Familie gehabt haben könnte, die nunmehr bereinigt sind, jedoch ist jedenfalls nicht glaubwürdig, dass seine Familie ihm zuvor nach dem Leben trachtete (vor allem nachdem der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesasylamt Wien machte). Bei dieser Sachlage war daher keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. In der Beschwerde wurde auch kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit etwaige andere weitere Ermittlungsschritte (z.B. Einholung von Gutachten) zu setzen.
3. Aus den hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuellere Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2008 aus März 2009, Gutachten Frau Scherb, April 2009). Diese aktuellen Berichte bieten also kein anderes Bild als jene Quellen, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgehalten wurden und denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist, wobei im gegenständlichen Fall nur die aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes bereits beantworteten Fragen des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Gefährdung aller Rückkehrer, des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Bürgerkriegssituation und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Rückkehr eines volljährigen, gesunden Mannes wie des Beschwerdeführers relevant blieben.
In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB Krankheit), dessen Familienangehörige in Gambia leben (Mutter, "Ehefrau") war das Bundesasylamt aber auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit April 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen, (die Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung von Suchtmitteldelikten scheint in die gegenteilige Richtung zu weisen) eine entsprechende Befragung hiezu ist durch das Bundesasylamt erfolgt.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit April 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen, (die Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung von Suchtmitteldelikten scheint in die gegenteilige Richtung zu weisen) eine entsprechende Befragung hiezu ist durch das Bundesasylamt erfolgt.
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
14.09.2009