TE AsylGH Beschluss 2009/9/8 C5 263298-0/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Spruch

C5 263.298-0/2008/4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005, 04 13.650-BAW, in nichtöffentlicherDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005, 04 13.650-BAW, in nichtöffentlicher

Sitzung beschlossen:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, Zahl: C5 263.298-0/2008/3E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben, soweit damit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt wird, dass er zu lauten habe wie folgt:Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, Zahl: C5 263.298-0/2008/3E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben, soweit damit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt wird, dass er zu lauten habe wie folgt:

"Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.6.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren; er brachte ihn mündlich am 2.7.2004 beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid vom 25.7.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 25.7.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine sodann als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.1.2) behandelte (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 8.8.2005. Am nächsten Tag brachte der Beschwerdeführer einen weiteren als Berufung bezeichneten Schriftsatz ein.Gegen diesen Bescheid richtete sich eine sodann als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.1.2) behandelte (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 8.8.2005. Am nächsten Tag brachte der Beschwerdeführer einen weiteren als Berufung bezeichneten Schriftsatz ein.

1.1.2. Mit Schreiben vom 30.6.2009 - dem Bundesasylamt zugestellt am 1.7.2009, dem Beschwerdeführer am 3.7.2009 - teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf näher bezeichnete Unterlagen und Berichte zu stützen. Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).

Die Parteien des Verfahrens äußerten sich nicht.

1.1.3. Mit Erkenntnis vom vom 31.7.2009, C5 263.298-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten habe wie folgt:1.1.3. Mit Erkenntnis vom vom 31.7.2009, C5 263.298-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten habe wie folgt:

"Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."

Begründend führte der Asylgerichtshof, soweit Spruchpunkt III betroffen ist, iW aus, die Voraussetzungen einer Ausweisung lägen vor; dabei sei Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) zu berücksichtigen. Das Bundesasylamt habe die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Grund des Vorhaltes, den ihm der Asylgerichtshof gemacht habe, keine Äußerung abgegeben, um zu Fragen seiner Integration in Österreich Stellung zu nehmen. Schließlich begründete der Asylgerichtshof, warum der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern gewesen sei, dass die Ausweisung zielstaatsbezogen formuliert werde.Begründend führte der Asylgerichtshof, soweit Spruchpunkt römisch drei betroffen ist, iW aus, die Voraussetzungen einer Ausweisung lägen vor; dabei sei Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) zu berücksichtigen. Das Bundesasylamt habe die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Grund des Vorhaltes, den ihm der Asylgerichtshof gemacht habe, keine Äußerung abgegeben, um zu Fragen seiner Integration in Österreich Stellung zu nehmen. Schließlich begründete der Asylgerichtshof, warum der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern gewesen sei, dass die Ausweisung zielstaatsbezogen formuliert werde.

Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 4.8.2009, dem Beschwerdeführer am 6.8.2009 zugestellt. Damit wurde es am 4.8.2009 erlassen.

1.2. Am 3.8.2009, sohin einen Tag vor Erlassung des Erkenntnisses, (aber nach Beschlussfassung) langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, das er am 30.7.2009 zur Post gegeben hatte. Darin bezieht er sich auf das Schreiben des Asylgerichtshofs vom 30.6.2009, mit dem ihm frei gestellt worden sei, ein ergänzendes Vorbringen zur Frage seiner Integration zu erstatten. Er lebe seit Sommer 2005 mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Lebensgemeinschaft. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Seit 2007 lebe er mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Eine Eheschließung werde angestrebt, sei jedoch auf Grund fehlender Dokumente bisher nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei er seit seiner Antragstellung insgesamt acht Monate erwerbstätig gewesen. Dem Schreiben waren Urkunden beigelegt, und zwar ein Staatsbürgerschaftsnachweis der Lebensgefährtin, eine Geburtsurkunde der Tochter, eine Beurkundung des Standesamtes über die Anerkennung der Vaterschaft, eine Meldebestätigung, eine Eidesstattliche Erklärung über die Absicht des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin zu heiraten, verbunden mit der Erklärung, nicht mit einer anderen Frau verheiratet zu sein, eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice XXXX (Beschäftigungsbewilligung), eine Bestätigung eines Unternehmers über eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb sowie Verdienstnachweise.1.2. Am 3.8.2009, sohin einen Tag vor Erlassung des Erkenntnisses, (aber nach Beschlussfassung) langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, das er am 30.7.2009 zur Post gegeben hatte. Darin bezieht er sich auf das Schreiben des Asylgerichtshofs vom 30.6.2009, mit dem ihm frei gestellt worden sei, ein ergänzendes Vorbringen zur Frage seiner Integration zu erstatten. Er lebe seit Sommer 2005 mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Lebensgemeinschaft. Am römisch 40 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Seit 2007 lebe er mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Eine Eheschließung werde angestrebt, sei jedoch auf Grund fehlender Dokumente bisher nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei er seit seiner Antragstellung insgesamt acht Monate erwerbstätig gewesen. Dem Schreiben waren Urkunden beigelegt, und zwar ein Staatsbürgerschaftsnachweis der Lebensgefährtin, eine Geburtsurkunde der Tochter, eine Beurkundung des Standesamtes über die Anerkennung der Vaterschaft, eine Meldebestätigung, eine Eidesstattliche Erklärung über die Absicht des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin zu heiraten, verbunden mit der Erklärung, nicht mit einer anderen Frau verheiratet zu sein, eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice römisch 40 (Beschäftigungsbewilligung), eine Bestätigung eines Unternehmers über eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb sowie Verdienstnachweise.

Dieses Schreiben war dem erkennenden Senat bei seiner Beschlussfassung nicht bekannt.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 19 BG BGBl. I 29/2009 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 19, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Da das Verfahren im Zeitraum ab dem 1.4.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig war, ist § 10 AsylG 2005 nicht anzuwenden. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen. Da das Verfahren im Zeitraum ab dem 1.4.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig war, ist Paragraph 10, AsylG 2005 nicht anzuwenden. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.1.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG. § 38 AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG. Paragraph 38, AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

2.1.2. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof Entscheidungen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufheben oder abändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof Entscheidungen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufheben oder abändern.

2.2. Der Beschwerdeführer hatte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist, die am 17.7.2009 ablief, kein Vorbringen erstattet. Seine Stellungnahme ist jedoch noch vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt und hätte daher vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907/2003 mwN; anders für Kollegialbehörden - wie einen Senat des Asylgerichtshofes - VwGH 11.11.1998, 98/12/0223 mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit belastet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als mit diesem Erkenntnis der Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes bestätigt worden ist, weil die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Frage des Asyls oder des subsidiären Schutzes nicht einmal ein Vorbringen enthält.2.2. Der Beschwerdeführer hatte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist, die am 17.7.2009 ablief, kein Vorbringen erstattet. Seine Stellungnahme ist jedoch noch vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt und hätte daher vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907 aus 2003, mwN; anders für Kollegialbehörden - wie einen Senat des Asylgerichtshofes - VwGH 11.11.1998, 98/12/0223 mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit belastet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als mit diesem Erkenntnis der Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes bestätigt worden ist, weil die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Frage des Asyls oder des subsidiären Schutzes nicht einmal ein Vorbringen enthält.

Aus diesem Erkenntnis sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.Aus diesem Erkenntnis sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.

Um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann, frei zu machen, ist das Erkenntnis, soweit es Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes bestätigt, aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe.Um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann, frei zu machen, ist das Erkenntnis, soweit es Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes bestätigt, aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Beschwerde vom 8.8.2005, die, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 wendet, mit der Erlassung dieser Entscheidung wieder anhängig ist, wird gesondert entschieden werden.Über die Beschwerde vom 8.8.2005, die, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 wendet, mit der Erlassung dieser Entscheidung wieder anhängig ist, wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008)

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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