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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §47 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0219 E 22. Oktober 2002 RS 3 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
In der am Beginn eines Vertragsverhältnisses vorgenommenen Festlegung des Aufgabenumfanges als solcher liegt keine Weisungsunterworfenheit. Weisungsunterworfenheit bedeutet vielmehr, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140039.X01Im RIS seit
03.07.2005