RS Vwgh 2005/6/7 2003/14/0039

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0219 E 22. Oktober 2002 RS 3 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

In der am Beginn eines Vertragsverhältnisses vorgenommenen Festlegung des Aufgabenumfanges als solcher liegt keine Weisungsunterworfenheit. Weisungsunterworfenheit bedeutet vielmehr, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140039.X01

Im RIS seit

03.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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