Norm
AVG §37Rechtssatz
Rechtssatz 2
Schließlich stützte sich das Bundesasylamt noch auf eine Altersschätzung des Sachverständigen vom 10.11.2008, worin nach Befundaufnahme zu Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl und Zustand der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse mit näherer Begründung von einem Alter von 23 bis 25 Jahren, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr, ausgegangen wurde. Auch dieses Ergebnis der Altersschätzung wurde dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.02.2009 und im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass ausschließlich aufgrund einer derartigen Altersschätzung nicht die Volljährigkeit einer Person festgestellt werden könnte (z. B. AsylGH 30.09.2008, S3 401.264-1/2009). Aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise, vor allem aus der Vorlage eines gefälschten Dokumentes durch den Beschwerdeführer, zog das Bundesasylamt jedoch zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 28.10.2008 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war.
Schlagworte
Altersfeststellung, Beweise, Ermittlungspflicht, Urkundenfälschung, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
24.09.2009