RS Vwgh 2005/6/7 2005/14/0021

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §119 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0168 E 10. März 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß der Bf im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Zurückhaltung ablegte, muß ihm selbst zum Nachteil gereichen (Hinweis E 29.9.1987, 87/14/0108).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005140021.X02

Im RIS seit

03.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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