Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C16 404.778-1/2009/5E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. VR Mongolei, gesetzlich vertreten durch: XXXX, alias XXXX, StA. VR Mongolei, diese vertreten durch Lennart BINDER, p.a. Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, FZ. 07 03.346-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. VR Mongolei, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alias römisch 40 , StA. VR Mongolei, diese vertreten durch Lennart BINDER, p.a. Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, FZ. 07 03.346-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe
Verwaltungsverfahren und maßgeblicher Sachverhalt
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger der VR Mongolei, wurde am XXXX als Kind der XXXX, alias XXXX, StA. VR Mongolei in Österreich geboren.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger der VR Mongolei, wurde am römisch 40 als Kind der römisch 40 , alias römisch 40 , StA. VR Mongolei in Österreich geboren.
Mit Bescheid vom 19.01.2009, FZ. 0703.346-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid vom 19.01.2009, FZ. 0703.346-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wird (Spruchpunkt III.).Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wird (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 18.10.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Gemäß §§ 2 Z. 22, 34, 36 Abs. 2 AsylG gilt die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen deren zurückweisenden Asylbescheid als Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihren abweisenden Bescheid und es bestehen auch keine sonstigen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.Gemäß Paragraphen 2, Ziffer 22, 34, 36, Absatz 2, AsylG gilt die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen deren zurückweisenden Asylbescheid als Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihren abweisenden Bescheid und es bestehen auch keine sonstigen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid wird gemäß §§ 41 Abs. 3 iVm. §§ 2 Z.1, 34 AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: C16 261.821-2/2009/3E, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und deren bekämpften Bescheid behoben hat.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraphen 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer eins, 34, AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: C16 261.821-2/2009/3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und deren bekämpften Bescheid behoben hat.
Die Beschwerdeführerin ist deren minderjähriges Kind und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 22 AsylG.Die Beschwerdeführerin ist deren minderjähriges Kind und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
19.05.2010