TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/10 D6 312794-2/2009

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Veröffentlicht am 10.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 312794-2/2009/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder

D6 312.795-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2009, FZ. 09 08.845-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2009, FZ. 09 08.845-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte durch seine Mutter, der Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009, als gesetzliche Vertreterin am 26.9.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist Sohn des Beschwerdeführers zu D6 233414-2/2009.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte durch seine Mutter, der Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009, als gesetzliche Vertreterin am 26.9.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist Sohn des Beschwerdeführers zu D6 233414-2/2009.

1. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihr minderjähriger Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe.

2. Mit Bescheid vom 1.6.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zu befürchten hätte. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass für den Beschwerdeführer keine persönlichen Verfolgungen behauptet bzw. vorgebracht worden seien. Seine Mutter habe in ihrem Verfahren mit ihrem Fluchtvorbringen keine asylrelevante Verfolgung begründen können.2. Mit Bescheid vom 1.6.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zu befürchten hätte. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass für den Beschwerdeführer keine persönlichen Verfolgungen behauptet bzw. vorgebracht worden seien. Seine Mutter habe in ihrem Verfahren mit ihrem Fluchtvorbringen keine asylrelevante Verfolgung begründen können.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Den Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass in Georgien keine Verhältnisse herrschen würden, aufgrund der jeder Rückkehrende einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen sei für den Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch ein sonstiger "außergewöhnlicher Umstand", der ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK bedeuten könnte, behauptet worden.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Den Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis, dass in Georgien keine Verhältnisse herrschen würden, aufgrund der jeder Rückkehrende einer Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen sei für den Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch ein sonstiger "außergewöhnlicher Umstand", der ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK bedeuten könnte, behauptet worden.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, worin auf die behauptete Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers als Swiadist verwiesen wurde.

4. Mit Bescheid vom 8.4.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab, behob jedoch die Ausweisung ersatzlos. Begründend stellte der Bundesasylsenat die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und mit Bescheid vom selben Tag auch die Berufungen der Eltern des Beschwerdeführers (gegen ihre asylantragsabweisenden Bescheide) abgewiesen wurden. Da im Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers - aufgrund der in seinem Fall anzuwendenden Rechtslage - keine Ausweisung verfügt worden war, behob der Unabhängige Bundesasylsenat die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Ausweisung unter Berufung auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.4. Mit Bescheid vom 8.4.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab, behob jedoch die Ausweisung ersatzlos. Begründend stellte der Bundesasylsenat die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und mit Bescheid vom selben Tag auch die Berufungen der Eltern des Beschwerdeführers (gegen ihre asylantragsabweisenden Bescheide) abgewiesen wurden. Da im Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers - aufgrund der in seinem Fall anzuwendenden Rechtslage - keine Ausweisung verfügt worden war, behob der Unabhängige Bundesasylsenat die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Ausweisung unter Berufung auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

5. Die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde nach Art. 131 B-VG lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2009, Zl.2008/23/0015-0018, ab.5. Die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde nach Artikel 131, B-VG lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2009, Zl.2008/23/0015-0018, ab.

6. Am 24.7.2009 stellte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass dieser "die gleichen Probleme" wie seine Eltern im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. Überdies fühle sich ihr Sohn derzeit gesundheitlich nicht gut und werde jede Woche behandelt.

In weiterer Folge legte die Mutter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Kurzbrief vom 17.6.2009 vor, demzufolge der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen klage und über eine schlechte Impulskontrolle verfüge. Das Langzeit-EEG zeige eine gering erhöhte Anfallsbereitschaft. Ferner wurden Schulzeugnisse des Beschwerdeführers vorgelegt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.8.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien (insbesondere zur medizinischen Grundversorgung) und stellte die Nationalität, Identität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im vorliegenden Verfahren vorgebracht, dass die Fluchtgründe die gleichen wie im Erstverfahren gewesen seien und keine neuen Fluchtgründe hinzugekommen seien. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Georgien habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Daher liege eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor und stehe einer Entscheidung über den neuerlichen Antrag die Rechtskraft der Entscheidung des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.8.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien (insbesondere zur medizinischen Grundversorgung) und stellte die Nationalität, Identität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im vorliegenden Verfahren vorgebracht, dass die Fluchtgründe die gleichen wie im Erstverfahren gewesen seien und keine neuen Fluchtgründe hinzugekommen seien. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Georgien habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Daher liege eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und stehe einer Entscheidung über den neuerlichen Antrag die Rechtskraft der Entscheidung des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer hat (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) am 24.7.2009 den vorliegenden Antrag gestellt. Seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009, sowie sein Vater, der Beschwerdeführer zu D6 233414-2/2009, stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz, die - wie auch jener des Beschwerdeführers - jeweils vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache samt verfügter Ausweisung nach Georgien zurückgewiesen wurden.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihren Gesundheitszustand.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihren Gesundheitszustand.

2. Dies ergibt sich aus dem Akt zu diesem Verfahren sowie aus dem Akt der Eltern des Beschwerdeführers.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

3.2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.2 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

3.3 Der Beschwerdeführer ist als minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009 deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben worden.3.3 Der Beschwerdeführer ist als minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009 deren Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben worden.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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