TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/10 D6 233414-2/2009

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Veröffentlicht am 10.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 233414-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2009, FZ. 02 08.686-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2009, FZ. 02 08.686-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 30.3.2002 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 3.4.2002 bei der Grenzübergangsstelle am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009 und Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 312794-2/2009 und D6 312795-2/2009.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 30.3.2002 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 3.4.2002 bei der Grenzübergangsstelle am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009 und Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 312794-2/2009 und D6 312795-2/2009.

1. In seiner Einvernahme am 18.7.2002 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, Mitglied der "Gesellschaft der Heiligen Ilja" sowie Anhänger Swiad Gamsachurdias (des früheren georgischen Präsidenten) gewesen zu sein, für dessen Partei der Beschwerdeführer in Tbilisi und XXXX die Propaganda-Abteilung geleitet habe. Von Juli 2001 an habe er für XXXX gearbeitet und sei für die Verteilung der Lebensmittel an die Angestellten der Organisation zuständig gewesen. Im Oktober 2001 sei ihm eine Lieferung Zucker von der Mafia gestohlen worden. Sein Vorgesetzter, der in diesen Vorfall involviert gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer mit Verschleppung und Ermordung gedroht, sollte er Anzeige erstatten. Schließlich sei der Beschwerdeführer selbst angezeigt worden. Die Polizei habe US-Dollar 5.000,-- gefordert, um "die Sache zu vergessen".1. In seiner Einvernahme am 18.7.2002 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, Mitglied der "Gesellschaft der Heiligen Ilja" sowie Anhänger Swiad Gamsachurdias (des früheren georgischen Präsidenten) gewesen zu sein, für dessen Partei der Beschwerdeführer in Tbilisi und römisch 40 die Propaganda-Abteilung geleitet habe. Von Juli 2001 an habe er für römisch 40 gearbeitet und sei für die Verteilung der Lebensmittel an die Angestellten der Organisation zuständig gewesen. Im Oktober 2001 sei ihm eine Lieferung Zucker von der Mafia gestohlen worden. Sein Vorgesetzter, der in diesen Vorfall involviert gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer mit Verschleppung und Ermordung gedroht, sollte er Anzeige erstatten. Schließlich sei der Beschwerdeführer selbst angezeigt worden. Die Polizei habe US-Dollar 5.000,-- gefordert, um "die Sache zu vergessen".

2. Mit Bescheid vom 5.9.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. fest. In seiner Begründung erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen zwar als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass der geschilderte "Korruptionsfall" nicht mit der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu tun habe. Eine staatlich initiierte oder geduldete Verfolgungshandlung könne darin jedenfalls nicht erkannt werden. Die (von der Polizei geforderte) Schmiergeldzahlung könne allein nicht als unmenschliche Behandlung gewertet werden, da diese auch nicht jenes Maß an Intensität aufweise, das ein Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsverbot begründen könnte.2. Mit Bescheid vom 5.9.2002 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest. In seiner Begründung erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen zwar als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass der geschilderte "Korruptionsfall" nicht mit der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu tun habe. Eine staatlich initiierte oder geduldete Verfolgungshandlung könne darin jedenfalls nicht erkannt werden. Die (von der Polizei geforderte) Schmiergeldzahlung könne allein nicht als unmenschliche Behandlung gewertet werden, da diese auch nicht jenes Maß an Intensität aufweise, das ein Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsverbot begründen könnte.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

4. Mit Bescheid vom 8.4.2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.3.2006 - vollinhaltlich ab. In seiner Begründung stellte der Unabhängige Bundesasylsenat die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, nicht jedoch, dass ihm nach einer Rückkehr nach Georgien wegen einer früheren politischen Tätigkeit für die Partei Gamsachurdias asylrelevante Verfolgung drohe. Die swiadistische Bewegung sei zerstritten und würde über keine politische Bedeutung in Georgien mehr verfügen. Die Anhänger Gamsachurdias könnten sich straflos bewegen und versammeln; ihre Demonstrationen würden nicht mehr aufgelöst.

Beweiswürdigend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch korrupte Polizisten in der Berufungsverhandlung nicht mehr erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal den Namen jener Organisation nennen können, für die er seit 2001 gearbeitet haben soll. Die vom Bundesasylsenat in der Verhandlung zur Nennung des Namens und der Anschrift der Organisation eingeräumte Frist habe der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen, was ein mangelndes Interesse am Verfahren zeige und gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche. Überdies habe er sich insofern in Widersprüche verwickelt, als er vor dem Bundesasylamt behauptet habe, dass er der Polizei US-Dollar 5.000,-- zahlen sollte, wogegen er in der Berufung ausgeführt habe, dass sein Vorgesetzter ihm diese Summe für den Fall geboten habe, dass der Beschwerdeführer die Schuld auf sich nehme. Die erst spät im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Angaben zu seiner Tätigkeit in der Partei Gamsachurdias seien ebenfalls unglaubwürdig gewesen: In der Verhandlung habe der Beschwerdeführer behauptet, bereits 1990 als Gründungsmitglied der Partei in seiner Region gearbeitet zu haben, wogegen er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, seit 1992 politisch aktiv gewesen zu sein. Widersprüchlich seien auch seine Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl der Parteimitglieder in der Region XXXX gewesen. Schließlich habe er in der Berufungsverhandlung sein Fluchtvorbringen dahingehend gesteigert, als er seine Verhaftung im Jahr 2000 angegeben habe, obwohl er dieses Detail vor dem Bundesasylamt nicht annähernd erwähnt habe. Unplausibel sei auch erschienen, dass ein angebliches Gründungsmitglied und Vorsitzender der Partei nur einen Mitgliedsausweis für ein Jahr besessen haben soll.Beweiswürdigend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch korrupte Polizisten in der Berufungsverhandlung nicht mehr erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal den Namen jener Organisation nennen können, für die er seit 2001 gearbeitet haben soll. Die vom Bundesasylsenat in der Verhandlung zur Nennung des Namens und der Anschrift der Organisation eingeräumte Frist habe der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen, was ein mangelndes Interesse am Verfahren zeige und gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche. Überdies habe er sich insofern in Widersprüche verwickelt, als er vor dem Bundesasylamt behauptet habe, dass er der Polizei US-Dollar 5.000,-- zahlen sollte, wogegen er in der Berufung ausgeführt habe, dass sein Vorgesetzter ihm diese Summe für den Fall geboten habe, dass der Beschwerdeführer die Schuld auf sich nehme. Die erst spät im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Angaben zu seiner Tätigkeit in der Partei Gamsachurdias seien ebenfalls unglaubwürdig gewesen: In der Verhandlung habe der Beschwerdeführer behauptet, bereits 1990 als Gründungsmitglied der Partei in seiner Region gearbeitet zu haben, wogegen er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, seit 1992 politisch aktiv gewesen zu sein. Widersprüchlich seien auch seine Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zahl der Parteimitglieder in der Region römisch 40 gewesen. Schließlich habe er in der Berufungsverhandlung sein Fluchtvorbringen dahingehend gesteigert, als er seine Verhaftung im Jahr 2000 angegeben habe, obwohl er dieses Detail vor dem Bundesasylamt nicht annähernd erwähnt habe. Unplausibel sei auch erschienen, dass ein angebliches Gründungsmitglied und Vorsitzender der Partei nur einen Mitgliedsausweis für ein Jahr besessen haben soll.

Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Selbst die Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich der Anhängerschaft des Beschwerdeführers zu Swiad Gamsachurdia würde angesichts der aktuellen Länderberichte am Ergebnis nichts ändern, da Swiadisten in Georgien keine Übergriffe mehr zu befürchten hätten. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorliegen würden, sei auch die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers festzustellen gewesen.Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Selbst die Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich der Anhängerschaft des Beschwerdeführers zu Swiad Gamsachurdia würde angesichts der aktuellen Länderberichte am Ergebnis nichts ändern, da Swiadisten in Georgien keine Übergriffe mehr zu befürchten hätten. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 vorliegen würden, sei auch die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers festzustellen gewesen.

5. Die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde nach Art. 131 B-VG lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2009, Zl. 2008/23/0015-0018, ab.5. Die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde nach Artikel 131, B-VG lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2009, Zl. 2008/23/0015-0018, ab.

6. Am 24.7.2009 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens Österreich nicht verlassen zu haben. Hinsichtlich seiner Antragsgründe führte er aus, dass sich die Lage in seiner Heimat verschlechtert habe, sein Sohn und seine Ehefrau krank seien und in Österreich behandelt würden. Eine Rückkehr nach Georgien sei für ihn gefährlich, da womöglich nunmehr etwa US-Dollar 30.000,-- als Entschädigung von ihm verlangt werden könnte. Zwei Wochen zuvor sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Summe, die er zurückzahlen müsse, erhöht worden sei.

7. Am 30.7.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.7. Am 30.7.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

8. Im Rahmen seiner Einvernahme am 6.8.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX, einer Region in der Kriegszone, gewohnt habe und russische Soldaten vor wenigen Monaten die XXXX besetzt hätten. Die russische Armee habe daher 25 km weit die Grenze nach Georgien überschritten, was bedeute, dass sein Staat okkupiert werde und erneut ein Krieg zwischen Georgien und Russland entstehen könne. Im Kriegsfalle müsse der Beschwerdeführer auch in den Krieg ziehen, da "[s]ein Gebiet erobert wurde". Auf die Frage nach einer Niederlassung in anderen Landesteilen Georgiens antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, weshalb er sein "eigenes Haus dort verlassen" sollte. Weitere Fluchtgründe seien nicht hinzugekommen.8. Im Rahmen seiner Einvernahme am 6.8.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 , einer Region in der Kriegszone, gewohnt habe und russische Soldaten vor wenigen Monaten die römisch 40 besetzt hätten. Die russische Armee habe daher 25 km weit die Grenze nach Georgien überschritten, was bedeute, dass sein Staat okkupiert werde und erneut ein Krieg zwischen Georgien und Russland entstehen könne. Im Kriegsfalle müsse der Beschwerdeführer auch in den Krieg ziehen, da "[s]ein Gebiet erobert wurde". Auf die Frage nach einer Niederlassung in anderen Landesteilen Georgiens antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, weshalb er sein "eigenes Haus dort verlassen" sollte. Weitere Fluchtgründe seien nicht hinzugekommen.

9. Mit Bescheid vom 7.8.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 24.7.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in Georgien vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass seit dem zuletzt abgeschlossenen Verfahren keine wesentlichen Änderungen für den Beschwerdeführer eingetreten seien.9. Mit Bescheid vom 7.8.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 24.7.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in Georgien vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass seit dem zuletzt abgeschlossenen Verfahren keine wesentlichen Änderungen für den Beschwerdeführer eingetreten seien.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels Änderung in der maßgeblichen Sachlage dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft der Entscheidung des vorangegangenen Asylverfahrens entgegen stehe. Auch aus dem psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers ergebe sich kein Hindernis für eine Überstellung nach Georgien. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass mangels Änderung in der maßgeblichen Sachlage dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft der Entscheidung des vorangegangenen Asylverfahrens entgegen stehe. Auch aus dem psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers ergebe sich kein Hindernis für eine Überstellung nach Georgien. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hat am 24.7.2009 den vorliegenden Antrag gestellt. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009, sowie seine beiden minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführer zu D6 312794-2/2009 und D6 312795-2/2009, stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz, die - wie auch jener des Beschwerdeführers - jeweils vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache samt verfügter Ausweisung nach Georgien zurückgewiesen wurden.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehefrau und den Beschwerden der (gemeinsamen) Kinder des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den jeweils bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihren Gesundheitszustand.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehefrau und den Beschwerden der (gemeinsamen) Kinder des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den jeweils bekämpften Bescheid. Ausschlaggebend im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers war - zusammengefasst - das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen über ihren Gesundheitszustand.

2. Dies ergibt sich aus dem Akt zu diesem Verfahren sowie aus dem Akt der Kinder und der Ehefrau des Beschwerdeführers.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

3.2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.2 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Eheleuten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

3.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009 und als Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 312794-2/2009 und D6 312795-2/2009 deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Den Beschwerden der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der jeweilige Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben worden.3.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 312793-2/2009 und als Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 312794-2/2009 und D6 312795-2/2009 deren Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Den Beschwerden der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers war - wie bereits erwähnt - durch den Asylgerichtshof stattgegeben und der jeweilige Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben worden.

Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren über Anträge von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind und davon nicht gesprochen werden kann, wenn Verfahren bei zwei verschiedenen Instanzen behängen, war daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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