RS Vwgh 2005/6/8 2004/03/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 idF 2002/III/265;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §7 Abs1 idF 2003/I/061;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Dem Bf werden (als zur Vertretung nach außen Berufenem des Beförderers) Übertretungen gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 2 und 3 GGBG - jeweils iVm näher bezeichneten Unterabschnitten des ADR 2003 - vorgeworfen. Die vom Bf sehr allgemein geschilderten Abläufe, die eine Überwachung lediglich durch die Lagerleiter in den einzelnen Betriebsstätten in stichprobenartiger Form vorsahen, stellen kein geeignetes Kontrollsystem dar. Der Bf hat auch nicht dargetan, inwieweit die Lagerleiter selbst kontrolliert und angewiesen worden seien. Schulungen der Lenker ersetzen nicht die Durchführung tatsächlicher wirksamer Kontrollen, ob die Lenker sich auch entsprechend der in den Schulungen erhaltenen Anweisungen verhalten.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030166.X04

Im RIS seit

06.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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