Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C13 319.431-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durchDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch
Rechtsanwalt Mag. XXXX, auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zahl: 07 09.573-BAW, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2009,Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zahl: 07 09.573-BAW, das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2009,
GZ: C13 319.431-1/2008/4E, rechtskräftig erledigt worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag von Herrn XXXX vom 17.07.2009 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 17.07.2009 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1 Der Antragsteller (in der Folge ASt.) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde laut seinen Angaben in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.08.2007 an diesem Tag in REGELSDORF, auf Höhe der B 303 Kreuzung L 1026, aufgegriffen, nachdem er unter Umgehung der Grenzkontrolle von Tschechien kommend nach Österreich eingereist war. Sein Geburtsdatum XXXX hätte ihm seine Großmutter gesagt, er wäre aber sicher, dass er 18 Jahre alt sei. Er hätte keine gesundheitlichen Probleme.1.1 Der Antragsteller (in der Folge ASt.) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde laut seinen Angaben in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.08.2007 an diesem Tag in REGELSDORF, auf Höhe der B 303 Kreuzung L 1026, aufgegriffen, nachdem er unter Umgehung der Grenzkontrolle von Tschechien kommend nach Österreich eingereist war. Sein Geburtsdatum römisch 40 hätte ihm seine Großmutter gesagt, er wäre aber sicher, dass er 18 Jahre alt sei. Er hätte keine gesundheitlichen Probleme.
1.2. In der Folge wurde der ASt. bis 13.12.2007 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien in Schubhaft genommen.
1.3. Am 15.10.2007 stellte der ASt. aus seiner Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.3. Am 15.10.2007 stellte der ASt. aus seiner Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.4. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, am 15.10.2007, gab der ASt. im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei indischer Staatsbürger, zugehörig zur Religionsgemeinschaft der Sikh und zur Kaste der Jat, ledig, und sei zuletzt Landwirt gewesen.
Er hätte seine Heimat schlepperunterstützt am 29.07.2007 per Flugzeug über Moskau verlassen und sei am 23.08.2007 per LKW in Österreich abgesetzt und dort sogleich festgenommen worden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Großvater, welcher Funktionär der Akali-Dal (Partei) gewesen sei, von Mitgliedern der Kongress-Partei getötet worden sei. Er und sein Bruder seien von denselben Personen misshandelt worden, da der ASt. Sympathisant der Akali-Dal sei. Durch diese Misshandlungen hätte er mehrere sichtbare Wunden erlitten. Da er mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er Angst um sein Leben gehabt und habe die Flucht ergriffen. Sein Bruder sei schon körperlich behindert. Sein linkes Bein sei nach der Misshandlung amputiert worden, sein Bruder hätte seine Aktivitäten aufgegeben, da er behindert sei.
1.5. Das vom Bundesasylamt angestrengte Konsultationsverfahren mit Tschechien zur Klärung der Frage der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nach der Dublin II-Verordnung verlief negativ, Tschechien stimmte einer Aufnahme des ASt. nicht zu.
1.6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2007 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der ASt. zunächst an, dass er nicht XXXX geboren sei, sondern zwischen 20 und 22 Jahre alt und somit volljährig sei. Er habe keine Verwandten in Europa und sein Reisepass sei ihm in Moskau vom Schlepper abgenommen worden.1.6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2007 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der ASt. zunächst an, dass er nicht römisch 40 geboren sei, sondern zwischen 20 und 22 Jahre alt und somit volljährig sei. Er habe keine Verwandten in Europa und sein Reisepass sei ihm in Moskau vom Schlepper abgenommen worden.
Zu den Fluchtgründen befragt führte er aus, dass sein Großvater XXXX 2006 Führer der Akali-Dal geworden sei. Die Mitglieder der Kongress-Partei hätten einen Unfall organisiert, wobei sein Onkel (laut Aussage des ASt. in der Niederschrift über die Einvernahme am 13.03.2008, siehe dazu Punkt 1.8., handelte es sich um seinen Großvater) ums Leben gekommen sei. Das sei sicher eine ausgemachte Sache gewesen. Nach dem Tod seines Großvaters sei sein Bruder XXXX Parteiführer geworden. Der ASt. sei von der Polizei festgenommen worden, da ihn Mitglieder der Kongress-Partei angezeigt hätten. Er sei geschlagen worden. Sein Onkel XXXX sei auch verhaftet worden, sie seien bedroht worden. Es hätte geheißen, sie hätten illegal Waffen. Nach ca. zweieinhalb Monaten sei er aus dem Gefängnis entlassen worden, habe sein Dorf verlassen und sei ins Ausland geflüchtet. Er werde von der Polizei gesucht. Auf die Frage: "Wie konnten Sie dann legal ausreisen?" antwortete der ASt.: "Ich habe keine Probleme gehabt." Der ASt. konnte das Sterbedatum seines Großvaters nur bezüglich des Jahres 2006, nicht aber bezüglich des Monats angeben. Er sei 15- bis 20mal bedroht worden, er sei mit einer Eisenstange auf den linken Fuß geschlagen worden und deswegen bei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen. Der ASt. habe versucht, bei seinem Onkel XXXX in Haryana zu leben. Aber auch dort hätten ihn Mitglieder der Kongress-Partei gesehen und er hätte Angst bekommen.Zu den Fluchtgründen befragt führte er aus, dass sein Großvater römisch 40 2006 Führer der Akali-Dal geworden sei. Die Mitglieder der Kongress-Partei hätten einen Unfall organisiert, wobei sein Onkel (laut Aussage des ASt. in der Niederschrift über die Einvernahme am 13.03.2008, siehe dazu Punkt 1.8., handelte es sich um seinen Großvater) ums Leben gekommen sei. Das sei sicher eine ausgemachte Sache gewesen. Nach dem Tod seines Großvaters sei sein Bruder römisch 40 Parteiführer geworden. Der ASt. sei von der Polizei festgenommen worden, da ihn Mitglieder der Kongress-Partei angezeigt hätten. Er sei geschlagen worden. Sein Onkel römisch 40 sei auch verhaftet worden, sie seien bedroht worden. Es hätte geheißen, sie hätten illegal Waffen. Nach ca. zweieinhalb Monaten sei er aus dem Gefängnis entlassen worden, habe sein Dorf verlassen und sei ins Ausland geflüchtet. Er werde von der Polizei gesucht. Auf die Frage: "Wie konnten Sie dann legal ausreisen?" antwortete der ASt.: "Ich habe keine Probleme gehabt." Der ASt. konnte das Sterbedatum seines Großvaters nur bezüglich des Jahres 2006, nicht aber bezüglich des Monats angeben. Er sei 15- bis 20mal bedroht worden, er sei mit einer Eisenstange auf den linken Fuß geschlagen worden und deswegen bei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen. Der ASt. habe versucht, bei seinem Onkel römisch 40 in Haryana zu leben. Aber auch dort hätten ihn Mitglieder der Kongress-Partei gesehen und er hätte Angst bekommen.
Er hätte keine Probleme mit den Behörden, der Polizei sowie dem Militär seines Herkunftsstaates oder sonstige Probleme gehabt.
1.7. Nach dieser Einvernahme wurde der ASt. zum Asylverfahren zugelassen (die vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß AsylG wurde ihm am 14.12.2007 ausgefolgt) und angewiesen, sich nach seiner Haftentlassung in der Betreuungsstelle Traiskirchen einzufinden. Es wurde ihm die Aufnahme in die Grundversorgung zugesagt, auf die er nach kurzer Zeit verzichtete.
1.8. Bei seiner Einvernahme am 13.03.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der ASt. die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Weiteren im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe in Indien in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet.
Sein Bruder XXXX sei, nachdem er die Stelle seines Großvaters als Parteiführer eingenommen habe, einmal von Mitgliedern der Kongress-Partei entführt worden und sie hätten ihm das linke Bein abgeschnitten und ihn vor das Haus geworfen. Er sei dann fünf bis sechs Monate lang im Krankenhaus gewesen. Der ASt. selbst sei auch entführt worden und 20 bis 25 Tage lang festgehalten worden. Sie hätten seinen linken Fuß gebrochen. Im Auto seien illegale Waffen gelagert worden. Sie hätten ihn mitgenommen und gleichzeitig die Polizei verständigt, die ihn deswegen mitgenommen habe. Nach Intervention durch seine Eltern sei er freigelassen worden, aber sein Onkel XXXX befinde sich noch immer in Haft. Dies wisse er, weil er vor zweieinhalb Monaten Kontakt mit seiner Großmutter gehabt hätte. Er sei zu seiner Schwester XXXX nach XXXX, Haryana, gegangen und dann nach Delhi geflüchtet.Sein Bruder römisch 40 sei, nachdem er die Stelle seines Großvaters als Parteiführer eingenommen habe, einmal von Mitgliedern der Kongress-Partei entführt worden und sie hätten ihm das linke Bein abgeschnitten und ihn vor das Haus geworfen. Er sei dann fünf bis sechs Monate lang im Krankenhaus gewesen. Der ASt. selbst sei auch entführt worden und 20 bis 25 Tage lang festgehalten worden. Sie hätten seinen linken Fuß gebrochen. Im Auto seien illegale Waffen gelagert worden. Sie hätten ihn mitgenommen und gleichzeitig die Polizei verständigt, die ihn deswegen mitgenommen habe. Nach Intervention durch seine Eltern sei er freigelassen worden, aber sein Onkel römisch 40 befinde sich noch immer in Haft. Dies wisse er, weil er vor zweieinhalb Monaten Kontakt mit seiner Großmutter gehabt hätte. Er sei zu seiner Schwester römisch 40 nach römisch 40 , Haryana, gegangen und dann nach Delhi geflüchtet.
Sein Vater sei sehr schwer krank. In der Einvernahme wurde versucht, an der vom AST. angegebenen Telefonnummer zu Hause in Indien anzurufen; es war besetzt.
Auf Nachfrage gab der AST. an, er sei nicht Mitglied der Akali-Dal, sondern nur Sympathisant gewesen. Er sei in der Stadt Gurdaspur entführt worden und sei in einer alten abgelegenen Ruine festgehalten worden. Bei der Polizei sei er einmal 12 Tage und einmal 2 Tage lang festgehalten worden.
Dem ASt. wurde vorgehalten, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei, dass in seiner Heimat die Akali-Dal an der Regierung sei, sowie diverse Widersprüche (beispielsweise bezüglich seiner Flucht, die er zuerst zu seiner Schwester, dann zu seinem Onkel unternommen hätte). Der ASt. konnte diese Widersprüche und Unplausibilitäten nicht aufklären.
Er stelle in Österreich Zeitungen zu und verdiene 300 Euro im Monat. Er wohne in Wien gemeinsam mit zwei anderen Indern. Er habe keinen Führerschein.
1.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 15.10.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG mit Bescheid vom 24.04.2008 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien verbunden.1.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 15.10.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Bescheid vom 24.04.2008 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien verbunden.
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der ASt. Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei illegal in Österreich eingereist. Der ASt. habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des ASt. sowie gegen eine Ausweisung des ASt. nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien.
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des ASt. sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die Feststellungen zur Person auf den Angaben des ASt. basierten. Die im Bescheid angeführten Feststellungen zur Situation in Indien wären im Gegensatz zu den Angaben des ASt. glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Angaben des ASt. zu den Fluchtgründen seien widersprüchlich gewesen und in späteren Befragungen unglaubwürdig gesteigert worden, insgesamt somit unglaubhaft gewesen. An Widersprüchen und Unplausibilitäten wurden beispielsweise angeführt: Es sei unglaubwürdig, dass - wie vom ASt. geschildert - er als gesuchte Person legal hätte ausreisen können. Es sei auch nicht glaubhaft, dass man ihn mit einer Eisenstange geschlagen habe und er schwer verletzt worden wäre, dann aber keine spitalsärztliche Behandlung in Anspruch genommen hätte. Der ASt. hätte bei seiner ersten Befragung von mehrfachen Bedrohungen gesprochen, nicht aber von einer Entführung seiner Person. Diese erscheine als (unglaubhafte) Vorbringenssteigerung. Der ASt. hätte bezüglich dieser angeblichen 20- bis 25-tägigen Entführung keinerlei nähere Angaben machen können (etwa zum Anhalte-Ort oder über die Umstände). Eine weitere Unplausibilität sei, dass der ASt. selbst nach seinen Angaben nicht einmal Mitglied der Akali-Dal, sondern lediglich Sympathisant gewesen sei, was angesichts der angegebenen Funktionen von Großvater und/oder Onkel und Bruder und der dem ASt. angeblich widerfahrenen Gewalttätigkeiten unglaubhaft sei. Die Zeitangaben über die behaupteten Inhaftierungen seien widersprüchlich, ebenso die Angaben über die angebliche Flucht zu seiner Schwester - ein anderes Mal hingegen zu seinem Onkel. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zur Ausreise (einmal legal bis Moskau, dann wieder schlepperunterstützt).
Die Art und Weise des Vorbringens der Angaben des ASt. hätte nicht mit dem Inhalt übereingestimmt, die Emotionen hätten nicht zum Inhalt gepasst. Es sei mehr der Eindruck der Wiedergabe einer gelesenen Geschichte entstanden.
1.10. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 13.05.2008, fristgerecht eingelangt am selben Tag, offenbar von einer Hilfsorganisation schablonenmäßig unterstützt erstellte Rechtsmittel der Berufung, mit dem "die Bescheide" (richtig: der Bescheid) angefochten wurde. Beantragt wurde,
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers die Fluchtgründe erneut darzulegen,
festzustellen, dass der ASt. Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei undfestzustellen, dass der ASt. Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei und
Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Indien unzulässig sei undAnerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Indien unzulässig sei und
dass die Ausweisung nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG unzulässig sei , unddass die Ausweisung nach Indien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzulässig sei , und
seine individuelle Situation und seine Fluchtgründe im Asylverfahren in seinem Heimatland zu überprüfen.
In der Berufungsbegründung wurde zunächst das bisherige Vorbringen des ASt. auszugsweise und zusammenfassend wiederholt. Im Weiteren wurden Ausschnitte aus Berichten zu Indien zitiert, wobei sich diese vielfach auf Regionen und Problematiken bezogen, die mit dem ASt. in keinem Zusammenhang stehen (zum Beispiel maoistische Gruppen in Orissa und Westbengalen, Maharashtra, Andhra Pradesh, Kerala u.s.w.; Sri Lanka, Tamilen, Nordosten Indiens, Jammu und Kaschmir, Ausschreitungen in Gujarat im Jahr 2002 gegen Muslime, Giftgasanschlag von Bhopal und dessen Folgen und anderes mehr).
1.11. Die Berufung samt erstbehördlichem Akt langte am 21.05.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein.
1.12. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Entscheidung über das nun als Beschwerde geltende Rechtsmittel zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.13. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 30.10.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der ASt. persönlich erschien. Die Erstbehörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem ASt. wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der ASt. auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe keine Beweismittel mit, da er nicht gewusst habe, dass er diese vorlegen müsse. Er sei 22 Jahre alt. Er sei Sikh und Angehöriger der Volksgruppe Jat.
Befragt nach seinen Fluchtgründen wiederholte er im Wesentlichen die bisher gemachten Angaben. Auf Vorhalt der nicht mit ihm in Zusammenhang stehenden Bestandteile seiner Beschwerde sagte der ASt.: "Ich weiß nicht, warum das alles in meiner Beschwerde steht. Ich habe mit diesen Bundesländern nichts zu tun." Sein Bruder heiße XXXX. Auf die Frage: "Wenn der Bruder sechs Monate im Spital war, haben Sie keinen Beleg darüber, was passierte?" antwortete der ASt.:Befragt nach seinen Fluchtgründen wiederholte er im Wesentlichen die bisher gemachten Angaben. Auf Vorhalt der nicht mit ihm in Zusammenhang stehenden Bestandteile seiner Beschwerde sagte der ASt.: "Ich weiß nicht, warum das alles in meiner Beschwerde steht. Ich habe mit diesen Bundesländern nichts zu tun." Sein Bruder heiße römisch 40 . Auf die Frage: "Wenn der Bruder sechs Monate im Spital war, haben Sie keinen Beleg darüber, was passierte?" antwortete der ASt.:
"Ich kann Ihnen das innerhalb von einem Monat vorlegen. Ich habe das bis dato nicht gewusst."
Auf Vorhalt, dass seine Angaben unglaubwürdig seien, sagte der ASt.:
"Alles ist möglich in Indien. ... Die Kongress-Partei ist sehr mächtig, da diese die Zentralregierung bildet. Sie wollen ihre Gegner ausrotten, damit sie bei jeder Wahl in jedem Bundesland an die Macht kommt."
Der ASt. gab an, er verdiene derzeit seinen Lebensunterhalt damit, Standard und Presse zu verteilen. Derzeit besuche er keine Schulungen. Wenn er hier wohnen könne, werde er eine Schule besuchen. Er werde sich etablieren und etwas aus seinem Leben machen.
Dem ASt. wurde eine Frist von vier Wochen (bis 28.11.2008) eingeräumt, allfällige ergänzende Beweismittel vorzulegen.
1.14. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung waren keinerlei ergänzende Beweismittel beim Asylgerichtshof eingelangt. Mit Erkenntnis vom 02.07.2009, GZ: C13 319.431-1/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges und der aufgenommenen Beweise unter Punkt 3. Sachverhaltsfeststellungen getroffen und Beweiswürdigung vorgenommen. Im Wesentlichen wurde darin festgestellt, dass die Identität des ASt. nicht abschließend geklärt werden hätte können. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des ASt. wären - in Gegensatz zu seinem weiteren Vorbringen - glaubhaft, weil nicht widersprüchlich und unschlüssig.1.14. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung waren keinerlei ergänzende Beweismittel beim Asylgerichtshof eingelangt. Mit Erkenntnis vom 02.07.2009, GZ: C13 319.431-1/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensganges und der aufgenommenen Beweise unter Punkt 3. Sachverhaltsfeststellungen getroffen und Beweiswürdigung vorgenommen. Im Wesentlichen wurde darin festgestellt, dass die Identität des ASt. nicht abschließend geklärt werden hätte können. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des ASt. wären - in Gegensatz zu seinem weiteren Vorbringen - glaubhaft, weil nicht widersprüchlich und unschlüssig.
Der ASt. hätte eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht. Dies wurde durch Darlegung mehrfacher Widersprüchlichkeiten und Unschlüssigkeiten in den Angaben des ASt. belegt.
Selbst bei Annahme der Wahrheit der Angaben des ASt. stünde ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Indien zur Verfügung, zumal er nicht einmal hätte angeben können, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und somit davon auszugehen sei, dass der ASt. nicht auf der landesweiten Fahndungsliste der Polizei zu finden sei. Die Polizei sei mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Diese Tatsache begünstige die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse.
Die Abweisung des Antrages auf Asyl sowie auf subsidiären Schutz sei daher gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des ASt. habe die Interessenabwägung ergeben, dass die öffentlichen Interessen Österreichs im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen schwerwiegender gewesen wären als die Privatinteressen des ASt., der auch keine entsprechende Integration hätte belegen können. Die Ausweisung sei daher rechtmäßig.
Dieses Erkenntnis wurde ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
1.15. Mit Schriftsatz vom 17.07.2009 (Poststempel vom selben Tag) an das Bundesasylamt, dort eingelangt am 20.07.2009, gab der ASt. bekannt, dass er nunmehr durch Rechtsanwalt Mag. XXXX vertreten sei. Er beantragte durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, GZ 03 07 09.573-BAW (anzunehmenderweise gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG).1.15. Mit Schriftsatz vom 17.07.2009 (Poststempel vom selben Tag) an das Bundesasylamt, dort eingelangt am 20.07.2009, gab der ASt. bekannt, dass er nunmehr durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 vertreten sei. Er beantragte durch seinen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, GZ 03 07 09.573-BAW (anzunehmenderweise gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG).
Vorgebracht wurde, dass nach Angaben des ASt. ihm in der 28. Kalenderwoche beiliegend vorgelegte Unterlagen aus Indien übermittelt worden seien. Die gegenständliche Antragstellung sei fristgerecht und es würden nach Ansicht des ASt. neue Unterlagen vorliegen, die den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Aus den Unterlagen gehe offenkundig und nachvollziehbar hervor, was dem ASt. widerfahren sei. Beantragt werde die Stattgebung des Antrages und die ergänzende Einvernahme des ASt..
Bei den offenbar in Sprache und Schrift in Punjabi geschriebenen handschriftlichen Urkunden handelte es sich laut den beiliegenden und angeblich von indischen Notaren als richtig übersetzt beglaubigten englischen Übersetzungen, datiert mit 08.12.2008, um eine Erklärung des Station House Officer, P.S. City Gurdaspur, wonach der ASt. von der Polizei in zwei Angelegenheiten, die mit Aktenzahl angegeben waren, gesucht werde, und um eine Bestätigung eines Sarpanch aus Gurdaspur, die inhaltlich eine Kurzdarstellung der Fluchtangaben des ASt. im Asylverfahren enthielt und diese bestätigte.
2. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
2.1. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des ASt. bewirkt die nunmehrige Vorlage der in Punkt 1.15. genannten Urkunden kein Abgehen des erkennenden Gerichtes von den bereits hiezu getroffenen Feststellungen.
Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG ist nicht gegeben.
2.1.1. Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:
Die Vorlage dieser Urkunden dient, wie bereits oben erwähnt, als Antragslegitimation gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, da sie dem Vorbringen nach neue Beweismittel darstellten, die vom ASt. im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid der Rechtsmittelbehörde in der Rechtssache des ASt. herbeigeführt hätten.Die Vorlage dieser Urkunden dient, wie bereits oben erwähnt, als Antragslegitimation gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, da sie dem Vorbringen nach neue Beweismittel darstellten, die vom ASt. im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid der Rechtsmittelbehörde in der Rechtssache des ASt. herbeigeführt hätten.
Hervorzuheben ist mit Blick auf die nunmehrige Antragsbegründung im Sinne des § 69 AVG, dass sich die Feststellungen der Behörden im Verfahren gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG hauptsächlich auf die umfangreichen Befragungen des ASt. stützten, in denen dieser ein bestimmtes Fluchtvorbringen formularmäßig, auf keinerlei Beweismittel gestützt und mehrfach widersprüchlich vorgetragen habe. Die Kerngeschichte sei im Detail nicht einmal einheitlich erzählt worden und hätte darüber hinaus in späteren Einvernahmen unglaubhafte Steigerungen erfahren. Dem immer wieder identischen Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) des ASt. sei vielmehr zu entnehmen gewesen, dass es sich um ein gedankliches Konstrukt handle, das als unglaubwürdig zu bewerten sei, zumal er selbst in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof tiefergehende, konkrete Fragen mit keinen wesentlich neuen und glaubwürdigen Angaben beantwortet habe. Der ASt. hätte keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.Hervorzuheben ist mit Blick auf die nunmehrige Antragsbegründung im Sinne des Paragraph 69, AVG, dass sich die Feststellungen der Behörden im Verfahren gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG hauptsächlich auf die umfangreichen Befragungen des ASt. stützten, in denen dieser ein bestimmtes Fluchtvorbringen formularmäßig, auf keinerlei Beweismittel gestützt und mehrfach widersprüchlich vorgetragen habe. Die Kerngeschichte sei im Detail nicht einmal einheitlich erzählt worden und hätte darüber hinaus in späteren Einvernahmen unglaubhafte Steigerungen erfahren. Dem immer wieder identischen Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) des ASt. sei vielmehr zu entnehmen gewesen, dass es sich um ein gedankliches Konstrukt handle, das als unglaubwürdig zu bewerten sei, zumal er selbst in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof tiefergehende, konkrete Fragen mit keinen wesentlich neuen und glaubwürdigen Angaben beantwortet habe. Der ASt. hätte keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.
Diesbezügliche umfangreiche und schlüssige Ausführungen zu Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes bzw. des die als Beschwerde geltende Berufung abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, auf deren Begründungen daher in ihrem vollen Umfang verwiesen wird.
Im Lichte dieser Ausführungen sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, die Beweiswürdigung der erkennenden Behörden im Vorverfahren in einer Weise zu entkräften, dass die Vorlage im Vorverfahren voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches zu einem anders lautenden Ergebnis geführt hätte. Es handelt sich bei den vom ASt. vorgelegten Urkunden vielmehr um zwei Schriftstücke, in denen auf zum Teil abgerissenen, kaum den Eindruck von amtlichen Schreiben vermittelnden Zetteln offenbar in Sprache und Schrift in Punjabi diverse Autoritäten in Indien etwas bezeugt haben sollen (zum einen eine Erklärung des Station House Officer, P.S. City Gurdaspur, wonach der ASt. von der Polizei in zwei Angelegenheiten, die mit Aktenzahl angegeben waren, gesucht werde, und zum anderen um ein Schriftstück eines Sarpanch aus Gurdaspur, das inhaltlich eine Kurzdarstellung der Fluchtangaben des ASt. im Asylverfahren enthielt und diese bestätigte, wie die angeblich von indischen Notaren als richtig übersetzt beglaubigten englischen Übersetzungen, datiert mit 08.12.2008, glaubhaft machen sollen).
Abgesehen davon, dass nicht glaubwürdig erscheint, dass der ASt. über derart angeblich so wichtige Beweisstücke verfügte, die angeblich im Dezember 2008 beurkundet worden sind, und sie erst mehr als ein halbes Jahr später erhalten sollte - und ausgerechnet dann, als er gerade das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhalten hatte -, sowie weiters, dass der Inhalt gerade das schon einmal als nicht glaubwürdig befundene Fluchtvorbringen mit all seinen Stehsätzen erneut darlegt, und damit eher dafür geeignet ist zu beweisen, dass all das tatsächlich nicht stattgefunden hat, sprechen folgende weiteren schwerwiegenden Argumente gegen die Echtheit und somit auch die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden. Wie das auswärtige Amt in Deutschland in einem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien im August 2008 ausgeführt hat, ist bekannt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report" - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Auch im vorliegenden Fall sind die Hinweise auf Fälschungen (wie beispielsweise fehlende Behörden-Angaben, fehlende Adress-Angaben und fehlende Aktenzeichen-Angaben jeweils im Briefkopf, fehlende Datum-Angaben) umfangreich und legen in einer Gesamtschau von Inhalt, Form und Art und Zeit der Einbringung den Schluss nahe, dass es sich dabei um keine Unterlagen handelt, die geeignet sind, die vorgebrachte Fluchtgeschichte zu belegen. Es kommt ihnen diesbezüglich kaum relevante Beweiskraft zu, sondern sie legen geradezu im Gegenteil vielmehr den Schluss nahe, dass die vorgebrachte Geschichte keinesfalls stimmen kann.
2.2. Das weitere Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, nämlich der Beweisantrag auf neuerliche Einvernahme des ASt., vermag keine Voraussetzung im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG zu erfüllen.2.2. Das weitere Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, nämlich der Beweisantrag auf neuerliche Einvernahme des ASt., vermag keine Voraussetzung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu erfüllen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
3.2. Rechtlich erfolgt daraus:
Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Aus den oben unter 2. dargelegten Gründen wäre das erkennende Gericht im Verfahren gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG auch im Falle der Vorlage der Urkunden nicht zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, zumal sich die Begründungen sowohl der Erstbehörde als auch des Asylgerichtshofes auf die Unglaubwürdigkeit und Unschlüssigkeit des Vorbringens stützte. Die nunmehrige Vorlage von zwei Urkunden samt angeblich beglaubigten ÜBersetzungen, die im Wesentlichen nur das mehrfach widersprüchliche und unschlüssige Fluchtvorbringen genauso kurz und vage formuliert wiederholen, wie es der ASt. im Verfahren getan hat, ohne es wirklich zu belegen, und deren Beweiskraft - wie oben dargelegt - eher den Schluss nahelegt, dass die vorgebrachte Geschichte keinesfalls stimmen kann, ist nicht geeignet, eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des ASt. zu bewirken.Aus den oben unter 2. dargelegten Gründen wäre das erkennende Gericht im Verfahren gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG auch im Falle der Vorlage der Urkunden nicht zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, zumal sich die Begründungen sowohl der Erstbehörde als auch des Asylgerichtshofes auf die Unglaubwürdigkeit und Unschlüssigkeit des Vorbringens stützte. Die nunmehrige Vorlage von zwei Urkunden samt angeblich beglaubigten ÜBersetzungen, die im Wesentlichen nur das mehrfach widersprüchliche und unschlüssige Fluchtvorbringen genauso kurz und vage formuliert wiederholen, wie es der ASt. im Verfahren getan hat, ohne es wirklich zu belegen, und deren Beweiskraft - wie oben dargelegt - eher den Schluss nahelegt, dass die vorgebrachte Geschichte keinesfalls stimmen kann, ist nicht geeignet, eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des ASt. zu bewirken.
Aufgrund dieser Beurteilung kann die Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales " ..., die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten ... ", deren Erfüllung im Übrigen der ASt. darzutun hätte (VwGH 23.03.1977, 1341/75; Hengstschläger³ Rz 583), im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren dahingestellt bleiben.
Mit diesem Vorbringen ist der Antrag aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im Verfahren weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Glaubwürdigkeit, Urkunde, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
01.02.2010