Norm
AVG §37Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass für eine rechtlich korrekte Altersfeststellung einer Person unter Berücksichtigung des jeweils menschlich-individuellen Entwicklungsprozesses die subjektive Einschätzung einer medizinisch und/oder psychologisch unqualifizierten Person nicht ausreicht. Eine verlässliche Alterseinschätzung des Beschwerdeführers bedurfte daher bei Ausschluss offenkundiger (d.h. einem Beweis zugänglicher) Tatsachen einer profunden Fachkenntnis, somit im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige. Auch etwaige einschlägige Erfahrungen des Einvernehmenden beziehungsweise des Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie im Umgang mit (afrikanischen) Asylwerbern, aber auch die bloß optische Alterseinschätzung, zum Teil basierend auf einem bestimmten, dem Beschwerdeführer angelasteten Verhalten, werden den höchstgerichtlichen Erfordernissen einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht gerecht, da sich mitunter heranzuziehende Vergleichsfälle in bereits abgeschlossenen Verfahren einer nachprüfenden Kontrolle entziehen.
Schlagworte
Altersfeststellung, ErmittlungspflichtZuletzt aktualisiert am
24.09.2009