TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/11 A12 401556-2/2009

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Veröffentlicht am 11.09.2009
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Spruch

A12 401.556-2/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Hernalser Gürtel 47/4, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, FZ. 09 09.022-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Hernalser Gürtel 47/4, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, FZ. 09 09.022-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der am 17.05.1988 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte erstmals am 20.02.2008, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde sodann am 21.02.2008, 26.02.2008 und 29.04.2008 niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen zusammengefasst führte der Antragsteller vor der Erstbehörde ins Treffen, in seiner Heimat Mitglied der Bewegung MASSOB gewesen zu sein und habe er eines Tages nach Rückkehr zu seiner Wohnung in Lagos, nachdem er sich einige Tage bei seinen Eltern im Herkunftsdorf aufgehalten hatte, ein "Plakat" an seiner Wohnungstür gefunden, woraus sich ergeben habe, dass er von der Regierung gesucht werde; seine Wohnung habe er durchwühlt vorgefunden. Aus diesem Grunde habe er Nigeria letztlich verlassen.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationale Schutzgewährung mit Bescheid vom 04.09.2008, Zahl: 08 01.830-BAE, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationale Schutzgewährung mit Bescheid vom 04.09.2008, Zahl: 08 01.830-BAE, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

Unter einem wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.Unter einem wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven keinerlei Glaubhaftigkeit zuzuerkennen sei. Im bekämpften Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des Antragstellers sowie Spezialfeststellungen zur Organisation Massob getroffen.

Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008, GZ A12 409.556-1/2008/5E keine Folge gegeben, gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008, GZ A12 409.556-1/2008/5E keine Folge gegeben, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.01.2009, U 100/08-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das letzt genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.

Aus dem Stande der Schubhaft beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer am 04.07.2009 neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Salzburg am 04.07.2009 gab der Antragsteller nunmehr an, Probleme in Nigeria mit der Regierung gehabt zu haben, da er Mitglied der MASSOB gewesen sei; bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben, da MASSOB-Mitglieder abgeholt und "leise" umgebracht werden würden.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde am 09.07.2009 gab der Antragsteller auf Vorhalt, dass sein Antrag auf internationale Schutzgewährung im ersten Rechtsgang negativ beschieden worden sei bzw. auch die Behandlung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ebenfalls abgelehnt worden sei, vor, dass sein Leben in Nigeria immer noch in Gefahr sei, wenn er kein Asyl bekäme und habe er Angst; so sei ihm nichts anderes übrig geblieben als einen neuen Asylantrag einzubringen. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an: "Ich habe ein neues Problem. Es geht um das Orakel in unserem Dorf. Das Orakel sucht sich Personen, die ihm dienen. Wenn sich die Person dann weigert, wird sie umgebracht. Ich wurde christlich erzogen. Als ich in der Schule war, wurde ein Junge vom Orakel ausgesucht und sein Vater hat ihn in Nordnigeria versteckt. Eines Tages haben sie ihn jedoch gefunden und er musste dem Orakel bis zu seinem Tod dienen. Wenn ich zurück müsste, wäre ich in Gefahr. Jetzt will mich das Orakel, weil mein Vater tot ist." Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller u. a. zu Protokoll, dass sein Vater im September 2008 verstorben sei.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 09 07.889 EWEST, vom 13.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 09 07.889 EWEST, vom 13.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 29.07.2009 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - nunmehr drittmalig die Gewährung internationalen Schutzes und brachte er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaunfahmestelle Ost vom 29.07.2009 wörtlich vor:

"Als ich in Schubhaft war, wurde ich der nigerianischen Botschaft vorgeführt, die Botschaft weiß, dass ich in Österreich ein Drogenproblem hatte, ich befürchte deswegen in Nigeria noch einmal bestraft zu werden, außerdem wäre mein Leben in Nigeria in Gefahr. Man sucht immer noch in Nigeria nach mir. Nach dem Tode meines Vaters im Vorjahr, gab es wegen mir einen Konflikt zwischen den Christen und den Anhängern der Naturreligionen. Meine Mutter wurde von zu Hause weggejagt, zwei jugendliche Anhänger der anglikanischen Kirche haben ihr Leben verloren. Die Angelegenheit wurde vor Gericht in XXXX gebracht, das Problem besteht noch, die Kämpfe sind noch im Gange."Als ich in Schubhaft war, wurde ich der nigerianischen Botschaft vorgeführt, die Botschaft weiß, dass ich in Österreich ein Drogenproblem hatte, ich befürchte deswegen in Nigeria noch einmal bestraft zu werden, außerdem wäre mein Leben in Nigeria in Gefahr. Man sucht immer noch in Nigeria nach mir. Nach dem Tode meines Vaters im Vorjahr, gab es wegen mir einen Konflikt zwischen den Christen und den Anhängern der Naturreligionen. Meine Mutter wurde von zu Hause weggejagt, zwei jugendliche Anhänger der anglikanischen Kirche haben ihr Leben verloren. Die Angelegenheit wurde vor Gericht in römisch 40 gebracht, das Problem besteht noch, die Kämpfe sind noch im Gange.

Am 13.08.2009 wurde eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers in Gegenwart eines Rechtsberaters durchgeführt und verwies der Antragsteller darauf, eine Aussage lediglich in Gegenwart seines gewillkürten Rechtsvertreters tätigen zu wollen. Im Weiteren gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, plötzlich Fieber- und Herzklopfen zu haben.

Der nunmehr drittmalige Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, GZ 09 09.022-EAST Ost gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der nunmehr drittmalige Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, GZ 09 09.022-EAST Ost gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers Beschwerde erhoben und hierin zentral ausgeführt wie folgt:

In meiner Einvernahme wies ich darauf hin, dass das Bundesministerium f. Inneres im Rahmen der Beantragung des Heimreisezertifikates die nigerianische Botschaft vermutlich darüber in Kenntnis setzte, dass ich von österreichischen Strafgerichten verurteilt wurde und damit ein Sicherheitsrisiko darstelle.

Dies deshalb, da - wie mir bekannt wurde - das BMI ein Formblatt zur HZ-Beantragung verwendet, worin erklärt wird: "The above named person hat been sentences by Austrian criminal courts and his/her further residence constitutes a threat to public order and security. " (Muster einliegend im BAA-Akt 09 06.189).

Daher befürchte ich, dass ich bei Rückkehr nach Nigeria mit Strafverfolgung aus Gründen des mit Dekret 33/1990 geschaffenen § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde wegen In-Verruf-Bringens Nigerias im Ausland mit Freiheitsstrafen von 5 Jahren und Vermögensverfall bestraft werde. Eine solche Bestrafung wäre nicht nur MRK-widrig und auch asylrelevant, weil als Doppelbestrafung zu qualifizieren, sondern vor allem, weil die Haftbedingungen in Nigeria als derart schlecht anzusehen sind, dass bei konkret drohender Haft Art 3 MRK meine Abschiebung nach Nigeria bedingunslos verbietet.Daher befürchte ich, dass ich bei Rückkehr nach Nigeria mit Strafverfolgung aus Gründen des mit Dekret 33 aus 1990, geschaffenen Paragraph 12, A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde wegen In-Verruf-Bringens Nigerias im Ausland mit Freiheitsstrafen von 5 Jahren und Vermögensverfall bestraft werde. Eine solche Bestrafung wäre nicht nur MRK-widrig und auch asylrelevant, weil als Doppelbestrafung zu qualifizieren, sondern vor allem, weil die Haftbedingungen in Nigeria als derart schlecht anzusehen sind, dass bei konkret drohender Haft Artikel 3, MRK meine Abschiebung nach Nigeria bedingunslos verbietet.

Das Bundesasylamt verweist in der Begründung seines nunmehrigen Bescheides auf einen Aktenvermerk, wonach "seitens des BMI keine wie auch immer lautenden Informationen hinsichtlich allfälliger strafrechtlicher Verurteilungen an die nigerianische Botschaft weitergegeben wurden" (BAA-Bescheid, Seite 6). Welcher Aktenvermerk nicht aussagt, dass in meinem Falle eine Weitergabe von Informationen nicht stattgefunden hat. Soweit der Aktenvermerk aussagen soll, dass das BMI generell keine Informationen an die nigerianische Botschaft weitergibt, so wird nicht nur auf das o. e. Muster verwiesen, sondern auch auf die Ausführungen des BMI im Verfahren 09 08.044, wonach das BMI "irrtümlich" ein solches Formblatt mit o.a. Textierung in Verwendung hatte. Die Aussagen im Bescheid in Bezug auf "Opportunitätserwägungen" können angesichts der großen Gefahr, wegen einer solchen Mitteilung des BMI in Nigeria unter absolut menschenrechtswidrigen Bedingungen in Haft angehalten zu werden, nicht nachvollzogen werden.

Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.

Gegenständlich ist gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gegenständlich ist gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus § 23 AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51.Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung einer der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung einer der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich zum früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren - auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsachen unerheblich sind - abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich zum früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren - auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsachen unerheblich sind - abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Ist Sache die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat entsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedarfnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an dem die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Festzuhalten ist, dass der Antragsteller in nunmehr drei angestrengten Rechtsgängen sich auf jeweils unterschiedliche Fluchtgründe bezog (erster Antrag: Verfolgung aufgrund einer MASSOB-Mitgliedschaft, zweiter Antrag: Gefährdung durch Angehörige eine örtlichen Orakelkultes, 3. Antrag: Bisheriges sowie Konflikt zwischen Christen und Anhängern von Naturreligionen). Festzuhalten ist weiters, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im gegenständlichen dritten Rechtsgang jedenfalls seit 09.12.2008 rechtsfreundlich durch RA Edward W. Daigneault, Hernalser Gürtel 47/4, 1170 Wien rechtsfreundlich vertreten ist (AS 11) des Aktes des BAA im 3. Rechtsgang). Aus der Chronologie der Aktenführung ergibt sich, dass das aufrechte Vollmachtsverhältnis der Erstbehörde jedenfalls spätestens mit 21.07.2009 bekannt sein musste. Im Weiteren wurde der Antragsteller jedenfalls zumindest am 13.08.2009 ohne Ladung und in Abwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer hebt in der Beschwerde hervor, dass das Bundesministerium für Inneres im Rahmen der Beantragung des Heimreisezertifikates die nigerianische Botschaft darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Strafgerichten verurteilt wurde. Daher befürchte er bei seiner Rückkehr nach Nigeria eine Strafverfolgung sowie eine Freiheitsstrafe aus Gründen des mit dem Dekret 33/1990 geschaffenen § 12 A des Gesetzes bestreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde. Abgeschobene Nigerianer würden bei Ankunft im Heimatland von der Drogenbehörde festgenommen werden.Der Beschwerdeführer hebt in der Beschwerde hervor, dass das Bundesministerium für Inneres im Rahmen der Beantragung des Heimreisezertifikates die nigerianische Botschaft darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Strafgerichten verurteilt wurde. Daher befürchte er bei seiner Rückkehr nach Nigeria eine Strafverfolgung sowie eine Freiheitsstrafe aus Gründen des mit dem Dekret 33 aus 1990, geschaffenen Paragraph 12, A des Gesetzes bestreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde. Abgeschobene Nigerianer würden bei Ankunft im Heimatland von der Drogenbehörde festgenommen werden.

Daher bestehe im Fall des Beschwerdeführers kein rechtlicher Grund eine entschiedene Sache anzunehmen. Das Verfahren hätte zugelassen werden müssen und nach weitere inhaltlicher Prüfung zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.

Die Beschwerde erweist sich als stichhältig:

Zwar ist einhellige Rechtssprechung des Asylgerichtshofes, und in diesem Sinne erweisen sich die Ausführungen des Bundesasylamtes als zutreffend, dass prinzipiell im Falle der Rückkehr abgeschobener Asylwerber keine Doppelbestrafungen bekannt wurden.

All den Erkenntnissen liegt jedoch zugrunde, dass der Asylgerichtshof davon ausging und ausgeht, dass die nigerianischen Behörden nicht eigens von der Straffälligkeit eines jeweiligen Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurden und werden.

Das Bundesasylamt geht in der Folge einerseits davon aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer unvertreten ist sowie hält sie fest, dass "seitens des BMI keine wie auch immer lautenden Informationen hinsichtlich allfälliger strafrechtlicher Verurteilungen an die nigerianische Botschaft weitergegeben wurden (Aktenvermerk im Akt)".

Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass das Bundesasylamt sich über die Tatsache der ausgewiesenen gewillkürten Vertretung (AS 11 des Aktes des BAA im dritten Rechtsgang) hinweggesetzt und den Antragsteller zweimalig ohne Beiziehung des gewillkürten Vertreters niederschriftlich einvernommen hat;

Des Weiteren ist in casu zu rügen, dass die Behörde erster Instanz im nunmehr bekämpften Bescheid sich in keinster Weise substantiiert mit dem Vorbringen des Antragstellers, wonach die nigerianische Botschaft nunmehr von seinen strafrechtlichen Verurteilungen nach dem SMG wisse, woraus eine nunmehrige Gefährdungssituation erwachse gänzlich nicht auseinandergesetzt hat.

Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren ist das Vorbringen des Antragstellers zum zitierten Themenkreis die Erkenntnis der strafrechtlichen Verurteilung in Österreich seitens der nigerianischen Vertretungsbehörden in Wien nach rechtsgültiger Ladung des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu erörtern.

Nicht verkannt wird, dass - wie oben erwähnt der nunmehrige Beschwerdeführer durch mehrmalige Asylantragstellung unter Austausch seines Vorbringens und Nachschiebens weiterer - allenfalls nicht haltbarer - Argumente den Versucht unternimmt seine Abschiebung zu vereiteln.

Wegen grober Mangelhaftigkeit des Verfahrens war also der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß einer Behebung zuzuführen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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