RS Vwgh 2005/6/8 2004/03/0116

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 kann von den Auflagen und Bedingungen, die in diesem Zusammenhang (unter anderem) gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000 erteilt werden, nicht getrennt werden. Auch wenn der Antragsteller für das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogene Vorhaben den erstinstanzlichen Bescheid nur teilweise - hinsichtlich mehrerer ihm erteilter Bedingungen und Auflagen - angefochten hat, war auf Grund der Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstandes daher das gesamte der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogene Projekt und waren nicht lediglich die angefochtenen Bedingungen und Auflagen Gegenstand des Berufungsverfahrens (Hinweis - betreffend eine nur unter Auflagen zu genehmigende Betriebsanlage - E vom 21.9.1993, Zl. 91/04/0159).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030116.X01

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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