TE AsylGH Beschluss 2009/9/15 D6 238036-3/2009

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §23 Abs4
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D6 238036-3/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.3.2009, FZ. 08 09.951-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.3.2009, FZ. 08 09.951-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 14.4.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde er am 15.4.2003 und am 26.5.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 14.4.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde er am 15.4.2003 und am 26.5.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. Mit Bescheid vom 28.5.2003, Zl. 03 11.143-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5.6.2003 fristgerecht Berufung. Mit Bescheid vom 3.5.2004, Zl. 238.036/0-VI/42/03, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß § 44 Abs. 5 Asylgesetz 1997 (idF BGBl. I 101/2003) als unzulässig zurück.1. Mit Bescheid vom 28.5.2003, Zl. 03 11.143-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5.6.2003 fristgerecht Berufung. Mit Bescheid vom 3.5.2004, Zl. 238.036/0-VI/42/03, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) als unzulässig zurück.

Am 5.7.2004 wurde das Verfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht feststellbar war.

2. Am 13.10.2008 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 13.10.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 17.10.2008 und am 23.10.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 29.10.2008, Zl. 08 09.951-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz aus und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 fest (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Vertreterin Mag. Ruderstaller am 12.11.2008 fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 29.10.2008, Zl. 08 09.951-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz aus und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Vertreterin Mag. Ruderstaller am 12.11.2008 fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 26.11.2008, GZ. S11 238036-2/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Dieses Erkenntnis wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 27.11.2008 ordnungsgemäß zugestellt.Mit Erkenntnis vom 26.11.2008, GZ. S11 238036-2/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Dieses Erkenntnis wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 27.11.2008 ordnungsgemäß zugestellt.

3. In der Folge fand am 17.3.2009 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 30.3.2009, Zl. 08 09.951-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 (Z 2) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, nicht jedoch seiner Vertreterin am 1.4.2009 zugestellt.3. In der Folge fand am 17.3.2009 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 30.3.2009, Zl. 08 09.951-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (Ziffer 2,) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, nicht jedoch seiner Vertreterin am 1.4.2009 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seine Vertreterin am 9.4.2009 fristgerecht Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren (daran ändert auch das mit Asylantrag vom 14.4.2003 in Gang gesetzte erste Asylverfahren nichts, da die Fortsetzung eingestellter Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 4/1999 nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr zulässig ist).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren (daran ändert auch das mit Asylantrag vom 14.4.2003 in Gang gesetzte erste Asylverfahren nichts, da die Fortsetzung eingestellter Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 1999, nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr zulässig ist).

2. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein (vgl. z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein vergleiche z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).

3. Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.

Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist - soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat - in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist - soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat - in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

4. Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer bereits gegen den Bescheid vom 29.10.2008 durch Frau Mag. Ruderstaller als Vertreterin eine an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde, die - in Entsprechung des § 63 Abs. 5 AVG - beim Bundesasylamt eingebracht wurde. Als Beilage zur Beschwerde wurde auch eine Vollmacht übermittelt, aus der die Bevollmächtigung von Frau Mag. Ruderstaller hervorgeht. Über Inhalt und Umfang dieser Vertretungsbefugnis sind im Verfahren keinerlei Zweifel aufgetaucht. Demzufolge stellte auch der Asylgerichtshof sein Erkenntnis vom 26.11.2008 (nach entsprechender Zustellverfügung) der Vertreterin des Beschwerdeführers zu.4. Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer bereits gegen den Bescheid vom 29.10.2008 durch Frau Mag. Ruderstaller als Vertreterin eine an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde, die - in Entsprechung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG - beim Bundesasylamt eingebracht wurde. Als Beilage zur Beschwerde wurde auch eine Vollmacht übermittelt, aus der die Bevollmächtigung von Frau Mag. Ruderstaller hervorgeht. Über Inhalt und Umfang dieser Vertretungsbefugnis sind im Verfahren keinerlei Zweifel aufgetaucht. Demzufolge stellte auch der Asylgerichtshof sein Erkenntnis vom 26.11.2008 (nach entsprechender Zustellverfügung) der Vertreterin des Beschwerdeführers zu.

Trotz Vorliegens dieses Vollmachtsverhältnisses, welches bis zuletzt (insbesondere auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nach wie vor aufrecht ist, stellte das Bundesasylamt den oben angeführten Bescheid vom 30.3.2009 jedoch nur an den Beschwerdeführer zu (AS 421).

Da die Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet wurde, noch ihr als solche der angefochtene Bescheid iSd § 7 Abs. 1 ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die in § 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die zustellbevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers abhängige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.Da die Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet wurde, noch ihr als solche der angefochtene Bescheid iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die zustellbevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers abhängige Beschwerdefrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.

Somit erweist sich die am 9.4.2009 gegen den o.a. Bescheid vom 30.3.2009 erhobene Beschwerde als unzulässig.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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