RS Vwgh 2005/6/8 AW 2005/09/0027

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2001/09/0005 B 29. Jänner 2001 RS 1 Hier: Die vom Beschwerdeführer detailliert dargestellten Einkommensverhältnisse können daran nichts ändern.

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof verneint bei Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen Beamte entlassen wurden, die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG deswegen, weil damit ein für den Fall der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse seien dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd (vgl. etwa die Beschlüsse vom 25. Juni 1979, 1352/79, VwSlg. 9889 A/1979, und vom 16. Februar 1994, Zl. 94/09/0002).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090027.A01

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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