Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das Vorbringen der Mutter der BF erweist sich als wenig zielführend, wenn diese die Strafhaft als unabwendbares Ereignis, welches von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann und unvorhergesehenes Ereignis wertet, welches die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte, musste der BF 1 doch - bei der Verwirklichung einer gerichtlich strafbarer Vorsatztat - klar gewesen sein, dass wider sie eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Gerade vom Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignis jedoch kann die BF 1 nicht ausgehen, musste ihr doch die Tragweite ihres Handelns und sohin auch die drohenden Folgen zumindest latent bewusst gewesen sein, weshalb - abgesehen davon, dass ein maßgerechter Asylwerber jegliche Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsordnung des Gastlandes tunlichst vermeidet - zumindest eine Verpflichtung dahingehend bestanden hätte, für den Fall einer Festnahme vorzusorgen, etwa durch die Möglichkeit der sofortigen Kontaktaufnahme zu einem Vertreter oder durch Erteilung einer Zustellvollmacht an einen Vertreter.
Letzten Endes handelte es sich bei der Strafhaft - wie die BF 1 selbst bewies - nicht um ein die Dispositionsfähigkeit ausschließendes Ereignis, war es der BF 1 doch möglich noch in Strafhaft befindlich, sich der Sozialarbeiterin anzuvertrauen, welche schließlich am 25.2.2002 (also erst nach der Entlassung der BF 1) eine Beratungsstelle für Asylrecht telefonisch kontaktierte. Dies umso mehr, als dem erkennenden Senat bekannt ist, dass über Ansuchen Häftlingen am selben Tag, spätestens jedoch am folgenden Tag, ein Kontakt zur Sozialarbeiterin jedenfalls gewährt wird. Ebenso steht es Häftlingen jederzeit zu, telefonischen Kontakt zu außen stehenden Personen, etwa Rechtsanwalt oder Asylangelegenheiten kundige Personen aufzunehmen.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, Fristversäumung, Haft, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
27.10.2009