Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (Hinweis Fasching, Zivilprozessrecht 2, Randzahl 580). Ein sorgfältiger Asylwerber in der Situation der BF hätte sich im Wissen um ein laufendes Asylverfahren entsprechend informiert, wie mit zugestellten Schriftstücken umzugehen ist.Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (Hinweis Fasching, Zivilprozessrecht 2, Randzahl 580). Ein sorgfältiger Asylwerber in der Situation der BF hätte sich im Wissen um ein laufendes Asylverfahren entsprechend informiert, wie mit zugestellten Schriftstücken umzugehen ist.
Schlagworte
minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
27.10.2009