RS AsylGH 2009/9/16 E13 233809-0/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2009
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §11
AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs3
AVG §68 Abs4
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die formelle Rechtskraft eines Bescheides, dh. dessen Unanfechtbarkeit beginnt mit der Erlassung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden (dh. letztinstanzlichen) Bescheides an die Partei, mit ungenütztem Ablauf der der Partei zur Verfügung stehenden Frist zur Einbringung eines ordentlichen Rechtsmittels, mit Verzicht auf das Rechtsmittel oder mit der Zurückziehung der Berufung. Im konkreten Fall erlangte der den Asylantrag der Mutter der BF abweisende Bescheid Rechtskraft durch Fristablauf.

Ein solcher kann lediglich mit Änderung (etwa im Zuge einer Wiederaufnahme oder amtswegigen Abänderung nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG), ansonsten lediglich durch Wiedereinsetzung der versäumten Frist zur Einbringung einer Berufung durchbrochen werden (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Seite 1157ff)-Ein solcher kann lediglich mit Änderung (etwa im Zuge einer Wiederaufnahme oder amtswegigen Abänderung nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG), ansonsten lediglich durch Wiedereinsetzung der versäumten Frist zur Einbringung einer Berufung durchbrochen werden vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Seite 1157ff)-

Im Ergebnis war daher festzustellen, dass - wie bereits oben dargelegt - der Bescheid durch Zeitablauf in formelle Rechtskraft erwuchs und die bloße Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. eine Berufung (Beschwerde) gegen einen diesen Antrag abweisenden Bescheid nicht die Rechtskraft zu beseitigen vermag.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend der Wiederaufnahme in den vorigen Stand der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 71 AVG rechtskräftig abgewiesen, weshalb folgerichtig auch die Beschwerde des BF gemäß §§ 10 iVm 11 AsylG abzuweisen war.Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend der Wiederaufnahme in den vorigen Stand der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 71, AVG rechtskräftig abgewiesen, weshalb folgerichtig auch die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 AsylG abzuweisen war.

Schlagworte

Abänderung, Abweisung des Asylantrages, Asylerstreckung, Fristversäumung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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