Norm
AsylG 1997 §10Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die formelle Rechtskraft eines Bescheides, dh. dessen Unanfechtbarkeit beginnt mit der Erlassung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden (dh. letztinstanzlichen) Bescheides an die Partei, mit ungenütztem Ablauf der der Partei zur Verfügung stehenden Frist zur Einbringung eines ordentlichen Rechtsmittels, mit Verzicht auf das Rechtsmittel oder mit der Zurückziehung der Berufung. Im konkreten Fall erlangte der den Asylantrag der Mutter der BF abweisende Bescheid Rechtskraft durch Fristablauf.
Ein solcher kann lediglich mit Änderung (etwa im Zuge einer Wiederaufnahme oder amtswegigen Abänderung nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG), ansonsten lediglich durch Wiedereinsetzung der versäumten Frist zur Einbringung einer Berufung durchbrochen werden (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Seite 1157ff)-Ein solcher kann lediglich mit Änderung (etwa im Zuge einer Wiederaufnahme oder amtswegigen Abänderung nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG), ansonsten lediglich durch Wiedereinsetzung der versäumten Frist zur Einbringung einer Berufung durchbrochen werden vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Seite 1157ff)-
Im Ergebnis war daher festzustellen, dass - wie bereits oben dargelegt - der Bescheid durch Zeitablauf in formelle Rechtskraft erwuchs und die bloße Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. eine Berufung (Beschwerde) gegen einen diesen Antrag abweisenden Bescheid nicht die Rechtskraft zu beseitigen vermag.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend der Wiederaufnahme in den vorigen Stand der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 71 AVG rechtskräftig abgewiesen, weshalb folgerichtig auch die Beschwerde des BF gemäß §§ 10 iVm 11 AsylG abzuweisen war.Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend der Wiederaufnahme in den vorigen Stand der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 71, AVG rechtskräftig abgewiesen, weshalb folgerichtig auch die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 AsylG abzuweisen war.
Schlagworte
Abänderung, Abweisung des Asylantrages, Asylerstreckung, Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.09.2009