TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/17 C7 405919-1/2009

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Veröffentlicht am 17.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C7 405919-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2009, FZ. 09 02.054-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2009, FZ. 09 02.054-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 16.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag (As. BAA 11 bis 23) vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 20.03.2009 (As. BAA 61 bis 71) beim Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 16.02.2009 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass in einer von ihm betriebenen Bar vor dem 15.01.2009 ein Großbrand ausgebrochen ist, bei welchem fünf Menschen ums Leben gekommen seien. Sowohl seine Geschäftspartner als auch die Polizei hätten ihn dann beschuldigt, für den Brand verantwortlich zu sein. Da ihn die Polizei festnehmen wollte, habe er die Flucht ergriffen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2009 gab der Beschwerdeführer an,

dass er ein Geschäft gehabt hat und es dort einen Brand gegeben hat, bei welchem vier bis fünf Personen gestorben seien. Deshalb musste er flüchten. Er werde nunmehr von der Regierung gesucht und müsse Entschädigung zahlen, habe jedoch kein Geld. Er wisse nicht genau, welche Summe er zahlen müsse. Es seien Leute gestorben und deshalb habe er ausreisen müssen. Nochmals befragt, welche Summe der Beschwerdeführer zahlen müsse, sagte er erneut aus, dass er das nicht weiß. Es habe keinen Prozess, jedoch Untersuchungen gegeben. Der Vorfall habe sich etwa im September 2008 ereignet. Genauer könne er das nicht angeben. Kinder hätten Feuerwehr gespielt und deswegen habe es gebrannt. Ein Kind habe Geburtstag gehabt und sie hätten mit Feuerwerk gespielt. Er wisse auch nicht, wie es passierte. Es sei ein Trinklokal gewesen. Er habe es aber nicht angemeldet, weil er sonst Steuern zahlen hätte müssen. Er habe das Lokal etwa zwei Jahre lang gehabt. Nach Aufforderung, genauere Angaben zu machen, führte der Beschwerdeführer an, dass er das Lokal Mitte Jänner 2007 bis zu diesem Vorfall gehabt hat. Befragt, wie er es schaffte, so lange Zeit ein illegales Lokal zu betreiben, behauptete der Beschwerdeführer, dass es in der Vorstadt und nicht im Zentrum ist und es deshalb niemals kontrolliert worden ist. Eine Dose Cola habe er für 2 RMB verkauft und die Gewinnspanne sei etwa 1 RMB gewesen. In Prozent könne er keine Gewinnspanne angeben. Er habe keine Angestellten gehabt, aber Verwandte hätten ihm geholfen. Er wisse nicht, wie hoch die Personalkosten gewesen seien. Der Verdienst habe gerade für seinen Unterhalt gereicht. Befragt, was genau gebrannt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie nicht dort gewesen sind. Er sei nicht persönlich dort gewesen, er habe nur gehört, dass es gebrannt hat. Befragt, wann genau dieser Vorfall gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er es nicht mehr weiß. Er habe es vergessen. Befragt, wo und wie er erfahren habe, dass es gebrannt hat, entgegnete der Beschwerdeführer abermals, dass er das nicht mehr weiß. Er sei selbst draußen gewesen, und als er es erfahren habe, sei es schon zu spät gewesen. Nach Wiederholung der Frage meinte der Beschwerdeführer, dass jemand laut "Feuer" geschrien hat und er alleine dort gewesen ist. Er habe die Nummer der Feuerwehr gewählt. Er habe das Feuer gesehen, sei hingelaufen und dann zu einem Telefon gelaufen. Er habe 119 gewählt und die Feuerwehr sei gekommen, um den Brand zu löschen. Man habe dann gesagt, dass Leute drinnen gestorben seien, und da habe er Angst bekommen und sei geflüchtet. Er selbst habe nichts Besonderes gemacht, er habe nur die Nummer gewählt. Als der Brand gelöscht worden sei, sei er zu einem Freund geflohen. Dort habe er dann etwa zwei Monate gelebt. Konkret wisse er das aber nicht mehr. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht zu Hause gewesen sei, verneinte er. Auf Nachfrage, woher er wisse, dass er gesucht wird, behauptete der Beschwerdeführer, dass man bei ihm daheim gewesen ist und nach ihm gesucht hat. Überall habe man ihn gesucht. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen über China vorgehalten, zu welchen er keine Stellungnahme abgab.

2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Bericht des Auswärtigen Amtes (AA), März 2008; ÖB Peking, April 2008; UK Home Office, Juni 2008) zur allgemeinen Lage in China.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet: Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes und konkret nachvollziehbares bzw. auch in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. Er habe am 16.02.2009 vorgebracht, dass er gemeinsam mit Geschäftspartnern eine Bar betrieben hat und es am 15.01.2009 einen Großbrand gegeben hat, bei welchem es fünf Tote gegeben hätte. Am 20.03.2009 habe er dazu widersprüchlich erklärt, dass der Brand irgendwann im September 2008 stattgefunden hat und er sei in Folge gar nicht mehr in der Lage gewesen, das genaue Datum oder wenigstens überhaupt den Monat des Brandes zu nennen. Er habe erklärt, das nun vergessen zu haben. Am 20.03.2009 habe er dann widersprüchlich angegeben, dass er alleine diese Bar betrieben hat und Verwandte ihm lediglich geholfen habe. Er habe dort auch ausgesagt, dass etwa vier bis fünf Personen gestorben sind und seien seine diesbezüglichen Angaben mehr als vage und deutlich widersprüchlich gewesen. Konkrete Umstände, welche er als Betreiber einer Bar wissen musste, konnte er ebenso wenig plausibel vorbringen und er sei nicht annähernd in der Lage gewesen, einfachste Prozentrechnung z.B. eine einfache Gewinnrechnung anzustellen bzw. habe er nicht einmal gewusst, wie hoch seine Personalkosten insgesamt gewesen seien. Auch habe er nicht plausibel vorbringen können, wo er seine Waren einkaufte und habe er lediglich pauschal den Namen eines Großhändlers genannt. Den Firmennamen habe er nicht angeben können. Stark widersprüchlich seien auch seine Angaben zu seinen Aufenthaltsort vor der Ausreise, da er zuerst ausdrücklich angegeben habe, bis zu seiner Ausreise zu Hause an seiner Heimatadresse aufhältig gewesen zu sein und dann im Laufe seines Vorbringens die offenbar einstudierte Geschichte geschildert und ausgeführt habe, dass er sich doch ungefähr zwei Monate bei einem Freund an einer völlig anderen Adresse aufgehalten habe. Auch habe er am 16.02.2009 erklärt, dass er von 2008 bis 2009 eine Bar betrieben hat, während er am 20.03.2009 ausgeführt habe, dass er so ein oder zwei Jahre eine Bar betrieben hat und er auch die Zeitspanne nicht mehr näher angeben habe können. Nicht plausibel sei weiters, dass er sich verstecken habe müssen, aber doch den großen Geldbetrag für die Ausreise sammeln konnte. Somit könne letztendlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft geltend gemacht hat.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden kann. Davon, dass praktisch jedem, der in die Volksrepublik China abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden kann. Davon, dass praktisch jedem, der in die Volksrepublik China abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Zu Spruchpunkt III legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt, jedoch nicht auf die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Auch wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt keine konkreten Erhebungen durchgeführt hat und ein Experte mit speziellem Fachwissen zu China herangezogen hätte werden müssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, in ein Internierungs- oder Umerziehungslager gesteckt zu werden sowie dass er als politischer Dissident angesehen werden könnte und von der Polizei ohne zeitliche Begrenzung festgehalten werden könnte. Diese Gefahr werde durch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vergrößert. Gerügt wurde überdies, dass aktuelle Berichte über China nicht ausreichend verwendet worden sind und die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes geschönt sind und wurden Länderberichte zitiert, welche vom Bundesasylamt in die Entscheidung einbezogen werden hätten müssen. Schließlich wurde noch ein Antrag auf Verfahrenshilfe in erforderlichem Umfang gestellt.

4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zugleich mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).

Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung; vgl. in diesem Sinne VfGH U 561/09-10.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung; vergleiche in diesem Sinne VfGH U 561/09-10.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen.

III. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch drei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 25.03.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 25.03.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) geführt.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde werden den individuellen Erwägungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Auf die vom Bundesasylamt aufgezeigte mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeschrift nicht näher eingegangen. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gehen auch die Ausführungen über eine drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern sowie über eine drohende zeitlich unbegrenzte Anhaltung durch die Polizei als politischer Dissident ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Expertengutachten) nicht geboten. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die von der Verwaltungsbehörde auf Grundlage von aktuellen Berichten (u.a. Auswärtiges Amt, März 2008, welcher bereits für sich genommen eine taugliche Entscheidungsgrundlage bildet) getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend. Hinsichtlich der in der Beschwerde zitierten Länderberichte ist anzumerken, dass diese generell aus den Jahren 2005 bzw. 2006 stammen und somit weniger aktuell sind als die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte, wobei sie sich - wenngleich sie ein älteres Datum aufweisen - zum Teil mit den Quellen des Bundesasylamtes (z.B. AA) decken. Was die in der Beschwerde behaupteten nicht näher definierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, so stellt sich dieses Vorbringen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine gesundheitlichen Probleme anführte, die Frage, ob er gesund ist und die Einvernahme durchgeführt werden kann, bejahte, zudem nicht einmal darlegte, um welche gesundheitliche Probleme es sich überhaupt handelt, und keine medizinischen Befunde vorlegte, als völlig unsubstantiierte nicht überzeugende Schutzbehauptung dar. Überdies ist dies als unzulässige Neuerung zu bezeichnen und wird damit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abgezielt. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

3. Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Die Angaben des Beschwerdeführers stellten sich insbesondere hinsichtlich des von ihm als fluchtauslösendes Ereignis dargestellten Großbrandes in seiner Bar und dessen Begleitumständen generell als vage und wenig detailreich sowie als nicht plausibel und nicht realitätsnahe dar. So konnte der Beschwerdeführer weder erklären, wie der Brand genau entstanden ist noch, weshalb er dafür verantwortlich gemacht werden sollte. Er brachte zwar zunächst vor, dass Kinder anlässlich des Geburtstages eines Kindes mit Feuerwerk gespielt hätten und es deswegen gebrannt habe, führte jedoch gleich anschließend wiederum aus, dass er auch nicht wisse, wie es passierte. Nähere Angaben zu den mit Feuerwerk spielenden Kindern oder zum Entstehungsgrund des Brandes machte er keine. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht plausibel und nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer als Betreiber dieses Lokals nicht näher über die Umstände und den Hergang dieses Brandes informiert war bzw. sich nicht genauer informiert hat, zumal es dabei Tote gegeben hat und der Beschwerdeführer mit Untersuchungen rechnen musste. Zudem machte er über den Zeitpunkt des Brandes nur unkonkrete Angaben, indem er in der Erstbefragung aussagte, dass der Brand sich vor dem 15.01.2009 ereignet hat, während er dann vor dem Bundesasylamt den Zeitpunkt des Vorfalls mit September 2008 datierte. Später in der Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer jedoch wiederum, dass er sich nicht mehr erinnern kann, wann der Großbrand in seiner Bar stattgefunden hat. Weiters konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Aussagen hinsichtlich der von ihm anlässlich des Brandes geforderten Entschädigungssumme tätigen, sondern gab diesbezüglich nur an, dass er Entschädigung zahlen muss, jedoch kein Geld hat. Woher der Beschwerdeführer wusste, dass er eine Entschädigung zahlen musste, legte der Beschwerdeführer ebenso wenig dar wie an wen und in welcher Höhe er diese leisten hätte müssen. Auch erwiesen sich die Aussagen zur polizeilichen Suche als kurz gehalten und nicht präzise.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in einigen Punkten Widersprüche und Unstimmigkeiten aufwiesen. Während er nämlich noch in der Erstbefragung vorbrachte, dass bei dem in seiner Bar ausgebrochenen Großbrand fünf Personen ums Leben gekommen sind und er nunmehr sowohl von seinen Geschäftspartnern als auch von der Polizei beschuldigt wird, für den Brand verantwortlich zu sein, sprach er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von vier bis fünf Toten und erklärte außerdem, dass er alleine die Bar betrieben hat; dass er auch Geschäftspartner gehabt hat, erwähnte er mit keinem Wort. Auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Vorfalls selbst bzw. wie er von dem Vorfall erfahren habe, müssen als widersprüchlich, nicht kohärent und nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. So behauptete er nämlich zuerst, dass er beim Brand nicht persönlich dort gewesen ist, sondern nur gehört hat, dass es gebrannt hat. Befragt, wo und wie er erfahren habe, dass es brannte, meinte er zunächst, dass er das nicht mehr weiß. Nach Wiederholung der Frage, brachte er dann wiederum vor, dass er selbst draußen gewesen ist und es, als er es erfahren hat, schon zu spät gewesen ist. Nach erneuter Wiederholung der Frage sagte er dagegen aus, dass es überall gebrannt hat, jemand laut "Feuer" geschrien hat und er alleine dort gewesen ist und dann die Feuerwehr angerufen hat, womit er nun widersprüchlich zu seiner ursprünglichen Aussage erklärte, doch anwesend gewesen zu sein. Schließlich sprechen auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsortes vor seiner Flucht gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

Die Beschwerde war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung zur gegenwärtigen Wirtschaftskrise keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise (als Fahrer) möglich war. Zudem leben gemäß seinen eigenen Angaben, welche diesbezüglich auch nicht in Zweifel gezogen wurden, seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder in China und verfügt er damit über ein soziales Netz in seinem Heimatland. Seine Eltern besitzen überdies eine eigene Landwirtschaft.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung zur gegenwärtigen Wirtschaftskrise keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise (als Fahrer) möglich war. Zudem leben gemäß seinen eigenen Angaben, welche diesbezüglich auch nicht in Zweifel gezogen wurden, seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder in China und verfügt er damit über ein soziales Netz in seinem Heimatland. Seine Eltern besitzen überdies eine eigene Landwirtschaft.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann weder eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, welche zudem lediglich einen privaten Bereich des Beschwerdeführers betreffen, ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes vergleiche Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann weder eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, welche zudem lediglich einen privaten Bereich des Beschwerdeführers betreffen, ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

Dass sich seit der Erlassung des Bescheides in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (auch unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch laufende Beachtung der Quellenlage, u.a durch Einschau in den Folgebericht des AA von Mai 2009, und der aktuellen Medienberichterstattung versichert. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit sieben Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung seiner siebenmonatigen Aufenthaltsdauer (vgl. dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; seine Familie lebt in China. Er wohnt in Österreich gemäß eigenen Angaben bei einem Bekannten, ist jedoch als obdachlos gemeldet. Er spricht kein Deutsch und verkehrt in Österreich lediglich mit chinesischen Landsleuten. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit sieben Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung seiner siebenmonatigen Aufenthaltsdauer vergleiche dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; seine Familie lebt in China. Er wohnt in Österreich gemäß eigenen Angaben bei einem Bekannten, ist jedoch als obdachlos gemeldet. Er spricht kein Deutsch und verkehrt in Österreich lediglich mit chinesischen Landsleuten. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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