Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E8 310.390-2/2009-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Schwarz über den Antrag des XXXX, StA. Libanon, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. B3 310.390-1/2008/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Schwarz über den Antrag des römisch 40 , StA. Libanon, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. B3 310.390-1/2008/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. B3 310.390-1/2008/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. B3 310.390-1/2008/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Antragsteller, eigenen Angaben zufolge ein libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 2. Mai 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Mai 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seinen Einvernahmen am 11. und 16. Mai sowie am 21. Juli 2006 (zusammengefasst) an, die (schiitische) Amal-Bewegung wollte ihn zwingen, ihr beizutreten. Als er dies abgelehnt habe, sei er von H., einem Funktionär dieser Bewegung, bedroht worden.
2. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation im Libanon. Das Fluchtvorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig. Weiters verneinte es, dass der Antragsteller im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.2. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation im Libanon. Das Fluchtvorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig. Weiters verneinte es, dass der Antragsteller im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde neben allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller werde im Libanon aus Sicherheits- und Geheimdienstgründen gesucht und ihm drohe dort die sofortige Festnahme. Weiters wurden mehrere Schriftstücke vorgelegt, wonach die Amal-Bewegung die Fatah (stärkste Fraktion innerhalb der palästinensischen Befreiungsorganisation [PLO]) ersuche, den Antragsteller festzunehmen und der Amal-Bewegung zu übergeben bzw. wonach die PLO entsprechende Festnahmeaufträge erlassen habe.
Am 3. April und 17. Juni 2008 führte der UBAS in der Sache des Antragstellers öffentliche mündliche Verhandlungen durch.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. B3 310.390-1/2008/9E, wurde der Antrag des Antragstellers gem. §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl. B3 310.390-1/2008/9E, wurde der Antrag des Antragstellers gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Begründend führte der AsylGH zu den vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen aus, diesen mangle es an Glaubwürdigkeit. So habe sich der Antragsteller in näher dargestellte Widersprüche verwickelt. Im Besonderen jedoch hätten sich - nach der Durchführung von Erhebungen vor Ort durch einen vom UBAS bestellten länderkundigen Sachverständigen - die vorgelegten Schriftstücke, wonach die Amal-Bewegung die Fatah ersuche, den Antragsteller festzunehmen und der Amal-Bewegung zu übergeben bzw. wonach die PLO entsprechende Festnahmeaufträge erlassen habe, als Fälschungen heraus; diesbezüglich führte der AsylGH in seinem Erkenntnis Folgendes aus:
"Die mit der OZl. 3 vorgelegten Schriftstücke sind nicht datiert, nur eines von den vier vorgelegten trägt eine Unterschrift. Das in der Verhandlung am 3. April 2008 vorgelegte Schriftstück (Beilage I.) ist zwar mit 3. Juli 2005 datiert, das Datum wurde aber offensichtlich handschriftlich hinzugefügt. Das Schriftstück trägt darüber hinaus auch keine Unterschrift. Befragt zu diesen Unstimmigkeiten, gab der Beschwerdeführer nur an, er habe diese Schriftstücke von seinem Bruder bekommen, er könne sich nicht erklären, warum sie "so" aussehen würden (VS vom 3. April 2008, Seite 6). Befragt, wie sein Bruder die vorgelegten Schriftstücke bekommen habe und warum der Beschwerdeführer diese erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorlegte, antwortete der Beschwerdeführer nur, ein Bekannter habe seinen Bruder angerufen und diesem mitgeteilt, der Beschwerdeführer benötige Unterlagen, um beweisen zu können, dass er gesucht werde. Dieser Bekannte habe dann die Papiere seinem Bruder übergeben (VS vom 3. April 2008, Seite 4). Bereits aus diesen Schilderungen wird ersichtlich, dass es sich bei den vorgelegten Schriftstücken offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben handelt (vgl. dazu auch die oben unter Pt. 1.1.1. angeführten Länderfeststellungen, wonach in Asylverfahren häufig gefälschte Dokumente verwendet werden). Zusätzlich beauftragte der unabhängige Bundesasylsenat - nach Einholung einer entsprechenden Einverständniserklärung des Beschwerdeführers (siehe VS vom 3. April 2008, S 6) - den länderkundigen Sachverständigen M. (dieser ist geborener Palästinenser und gerichtlich beeideter bzw. zertifizierter Dolmetscher für die arabische Sprache; er beschäftigt sich intensiv mit dem Palästinaproblem, bereist u.a. oft den Libanon und wurde nicht nur von den Asylbehörden, sondern auch vom ORF des öfteren als Palästinaexperte herangezogen) die Echtheit der vorgelegten Schriftstücke zu überprüfen bzw. zu ermitteln, ob für den Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr bestünde. Die Recherchen des Sachverständigen während seines Libanonaufenthaltes vom 16. bis zum 19. Mai 2008 im Büro des Vorsitzenden der PLO ergaben, dass die PLO bzw. die Fatah nicht die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke ausgestellt hatte. Vielmehr konnte die PLO und die Fatah seit 1982 keine Festnahme- bzw. Auslieferungsersuchen erlassen, weil sie außerhalb der Flüchtlingslager (der Beschwerdeführer lebte zum fraglichen Zeitraum in Beirut) keine Exekutivmacht mehr hatten und erst mit dem libanesischen Innenministerium Rücksprache halten mussten (VS vom 17. Juni 2008, S 3). Weiters bekräftigte der Sachverständige, dass die Rekrutierung von Sunniten für schiitische Bewegungen im Libanon unüblich sei und ihm keine Zwangsrekrutierungen bekannt seien, weshalb von einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei (VS vom 17. Juni 2008, S 4). Nach Vorhalt der Ausführungen des Sachverständigen antwortete der Beschwerdeführer lediglich, er habe überall die Wahrheit gesagt. Er habe die vorgelegten Unterlagen von seinem Bruder bekommen und glaube nicht, dass dieser ihm Fälschungen geschickt habe (VS vom 17. Juni 2008, Seite 4 ff). Damit gelingt es ihm aber nicht, die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften.""Die mit der OZl. 3 vorgelegten Schriftstücke sind nicht datiert, nur eines von den vier vorgelegten trägt eine Unterschrift. Das in der Verhandlung am 3. April 2008 vorgelegte Schriftstück (Beilage römisch eins.) ist zwar mit 3. Juli 2005 datiert, das Datum wurde aber offensichtlich handschriftlich hinzugefügt. Das Schriftstück trägt darüber hinaus auch keine Unterschrift. Befragt zu diesen Unstimmigkeiten, gab der Beschwerdeführer nur an, er habe diese Schriftstücke von seinem Bruder bekommen, er könne sich nicht erklären, warum sie "so" aussehen würden (VS vom 3. April 2008, Seite 6). Befragt, wie sein Bruder die vorgelegten Schriftstücke bekommen habe und warum der Beschwerdeführer diese erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorlegte, antwortete der Beschwerdeführer nur, ein Bekannter habe seinen Bruder angerufen und diesem mitgeteilt, der Beschwerdeführer benötige Unterlagen, um beweisen zu können, dass er gesucht werde. Dieser Bekannte habe dann die Papiere seinem Bruder übergeben (VS vom 3. April 2008, Seite 4). Bereits aus diesen Schilderungen wird ersichtlich, dass es sich bei den vorgelegten Schriftstücken offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben handelt vergleiche dazu auch die oben unter Pt. 1.1.1. angeführten Länderfeststellungen, wonach in Asylverfahren häufig gefälschte Dokumente verwendet werden). Zusätzlich beauftragte der unabhängige Bundesasylsenat - nach Einholung einer entsprechenden Einverständniserklärung des Beschwerdeführers (siehe VS vom 3. April 2008, S 6) - den länderkundigen Sachverständigen M. (dieser ist geborener Palästinenser und gerichtlich beeideter bzw. zertifizierter Dolmetscher für die arabische Sprache; er beschäftigt sich intensiv mit dem Palästinaproblem, bereist u.a. oft den Libanon und wurde nicht nur von den Asylbehörden, sondern auch vom ORF des öfteren als Palästinaexperte herangezogen) die Echtheit der vorgelegten Schriftstücke zu überprüfen bzw. zu ermitteln, ob für den Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr bestünde. Die Recherchen des Sachverständigen während seines Libanonaufenthaltes vom 16. bis zum 19. Mai 2008 im Büro des Vorsitzenden der PLO ergaben, dass die PLO bzw. die Fatah nicht die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke ausgestellt hatte. Vielmehr konnte die PLO und die Fatah seit 1982 keine Festnahme- bzw. Auslieferungsersuchen erlassen, weil sie außerhalb der Flüchtlingslager (der Beschwerdeführer lebte zum fraglichen Zeitraum in Beirut) keine Exekutivmacht mehr hatten und erst mit dem libanesischen Innenministerium Rücksprache halten mussten (VS vom 17. Juni 2008, S 3). Weiters bekräftigte der Sachverständige, dass die Rekrutierung von Sunniten für schiitische Bewegungen im Libanon unüblich sei und ihm keine Zwangsrekrutierungen bekannt seien, weshalb von einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei (VS vom 17. Juni 2008, S 4). Nach Vorhalt der Ausführungen des Sachverständigen antwortete der Beschwerdeführer lediglich, er habe überall die Wahrheit gesagt. Er habe die vorgelegten Unterlagen von seinem Bruder bekommen und glaube nicht, dass dieser ihm Fälschungen geschickt habe (VS vom 17. Juni 2008, Seite 4 ff). Damit gelingt es ihm aber nicht, die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften."
5. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 22.12.2008 zugestellt (Übernahmsbestätigung auf AS. 357) und war das Verfahren somit rechtskräftig abgeschlossen.
6. Am 19.05.2009 brachte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs 1 AVG ein (AS. 381 ff). Begründet wird dieser damit, dass der Antragsteller am 05.05.2009 von seinem im Libanon lebenden Bruder ein Schreiben der Fatah erhalten habe, in dem diese bekräftige, dass der Antragsteller festgenommen werden solle; dem Antragsteller sei von seinem Bruder zugesichert worden, dass die Bestätigung echt sei. Aus dieser Bestätigung sei ersichtlich, dass das Vorbringen des Antragstellers, dass er sowohl von der Amal-Bewegung gesucht werde, als auch die Fatah ihn festnehmen wolle, richtig sei; dieses Beweismittel sei jedenfalls dazu geeignet, eine andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers herbeizuführen. Es sei offenkundig, dass es dem Antragsteller bisher nicht möglich gewesen sei, die beiliegende Bestätigung als neues Beweismittel vorzulegen.6. Am 19.05.2009 brachte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG ein (AS. 381 ff). Begründet wird dieser damit, dass der Antragsteller am 05.05.2009 von seinem im Libanon lebenden Bruder ein Schreiben der Fatah erhalten habe, in dem diese bekräftige, dass der Antragsteller festgenommen werden solle; dem Antragsteller sei von seinem Bruder zugesichert worden, dass die Bestätigung echt sei. Aus dieser Bestätigung sei ersichtlich, dass das Vorbringen des Antragstellers, dass er sowohl von der Amal-Bewegung gesucht werde, als auch die Fatah ihn festnehmen wolle, richtig sei; dieses Beweismittel sei jedenfalls dazu geeignet, eine andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers herbeizuführen. Es sei offenkundig, dass es dem Antragsteller bisher nicht möglich gewesen sei, die beiliegende Bestätigung als neues Beweismittel vorzulegen.
Beigelegt ist dem Antrag auf Wiederaufnahme in Kopie das erwähnte Schreiben der Fatah (Datum des Schreibens: 01.05.2009) samt Übersetzung (AS. 381).
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oderder Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oderneue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dienst jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
3. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
3.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde ausschließlich auf das vorgelegte (angebliche) Schreiben der Fatah bzw. Palästinensischen Befreiungsorganisation vom 01.05.2009 gestützt. In seinem Wiederaufnahmeantrag bringt der Antragsteller vor, dieses "neue Beweismittel" bestätige die Verfolgungsgefahr des Antragstellers und würde somit voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen. Dabei verkennt der Antragsteller jedoch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Tatsachen und Beweismittel können nämlich nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind und ihre Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Der Antragsteller gründet seinen Antrag jedoch ausschließlich auf ein neu entstandenes Beweismittel, nämlich die (angeblich) von der Fatah erst am 01.05.2009 ausgestellte Bestätigung über die Suche nach dem Antragsteller. Insofern führt der Antragsteller in seinem Antrag zwar auch völlig zutreffend aus, dass es offenkundig sei, dass es ihm bisher nicht möglich war, die Bestätigung als "neues Beweismittel" vorzulegen, zumal dieses Beweismittel beim rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ja noch gar nicht existierte. In diesem Sinne erhellt dadurch auch, warum der Antragsteller keinerlei sonstige Gründe in seinem Antrag zu nennen vermochte, warum das Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht wurde, jedoch räumt der Antragsteller mit seiner Qualifizierung als "neues Beweismittel" selbst implizit ein, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens mangels "nova reperta" schon grundsätzlich nicht vorliegen.Tatsachen und Beweismittel können nämlich nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind und ihre Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Der Antragsteller gründet seinen Antrag jedoch ausschließlich auf ein neu entstandenes Beweismittel, nämlich die (angeblich) von der Fatah erst am 01.05.2009 ausgestellte Bestätigung über die Suche nach dem Antragsteller. Insofern führt der Antragsteller in seinem Antrag zwar auch völlig zutreffend aus, dass es offenkundig sei, dass es ihm bisher nicht möglich war, die Bestätigung als "neues Beweismittel" vorzulegen, zumal dieses Beweismittel beim rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ja noch gar nicht existierte. In diesem Sinne erhellt dadurch auch, warum der Antragsteller keinerlei sonstige Gründe in seinem Antrag zu nennen vermochte, warum das Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht wurde, jedoch räumt der Antragsteller mit seiner Qualifizierung als "neues Beweismittel" selbst implizit ein, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens mangels "nova reperta" schon grundsätzlich nicht vorliegen.
3.2. Selbst unter der Annahme, dass das vom Antragsteller nun vorgelegte Beweismittel bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Asylgerichtshofes existiert hätte, hätte dieses weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes herbeigeführt: Ohne eine unzulässige, vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen, ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits im abgeschlossenen Asylverfahren mehrere Bestätigungen vorlegte, welche der dem seinerzeitigen Verfahren beigezogene Ländersachverständige als Fälschungen qualifizierte. Die nunmehrige Bestätigung ist derselben "Machart": So wurde sie lediglich in Kopie vorgelegt, (angeblich) vom Bruder des Antragstellers übermittelt und ausgestellt von der Fatah bzw. Palästinensischen Befreiungsorganisation, welche darin bestätigt, dass der Antragsteller gesucht werde. Insbesondere zu den letzten beiden Punkten (Bestätigung der Suche nach dem Antragsteller seitens der Fatah bzw. Palästinensischen Befreiungsorganisation) hat bereits der länderkundige Sachverständige im Verfahren des Antragstellers unmissverständlich ausgeführt, dass "solche Bestätigungen seit Anfang der 80er Jahre nicht mehr ausgestellt werden ..." Weiters führt der Sachverständige aus: "Es ist manchmal möglich, dass die PLO die Amal um Hilfe bittet bzw. um Hilfe ansucht oder ersucht. Weil sie keine Exekutivmacht mehr hat, kann es nicht sein, dass solche Bestätigungen überhaupt ausgestellt werden" (Verhandlungsschrift des UBAS vom 17.06.2008, Seite 4). Nach Ansicht des AsylGH ist es bei der dargestellten Sachlage geradezu denkunmöglich, dass die Vorlage einer weiteren derartigen Bestätigung, wie sie nun dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegt, zu einer anders lautenden Entscheidung des Asylverfahrens hätte führen können, wenn sie seinerzeit bereits existiert hätte und in Vorlage gebracht worden wäre. Das vom Antragsteller neu vorgelegte Beweismittel besitzt somit auch nach seinem objektiven Inhalt nicht die abstrakte Eignung, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche der AsylGH seinerzeit die Entscheidung des Verfahrens stützte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass der Antragsteller den Ausführungen des Sachverständigen, dass derartige Bestätigungen schon lange Zeit nicht mehr ausgestellt werden, in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegen trat.
4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Familienverfahren, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
13.10.2009