RS Vwgh 2005/6/8 2003/03/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0152 B 24. Oktober 1990 RS 5

Stammrechtssatz

§ 17 Abs3 VStG ermächtigt die Behörde, den Verfall als selbständige Maßnahme (objektiver Verfall) auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung gegeben ist, eine bestimmte Person jedoch aus welchen Gründen immer nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die - so etwa das Vorliegen der Verjährung oder der Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG - die Verfolgung ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030084.X02

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten