Norm
AsylGHG §23Spruch
E14 408.735-1/2009-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des XXXX, StA. Türkei, in der Rechtssache gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2009, Zahl: 08 00.258-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossenDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des römisch 40 , StA. Türkei, in der Rechtssache gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2009, Zahl: 08 00.258-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2009 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beilegung eines Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe (ZPForm 1). Darin wird beantragt dem Beschwerdeführer in der Rechtssache gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2009, Zahl: 08 00.258-BAI, die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen (Ordnungszahl des Verwaltungsaktes [im Folgenden: OZ] 1).
Eine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid wurde bis dato nicht eingebracht (AIS-Auszug vom 22.09.2009).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit Bundesgesetzblatt I Nr. 147/2008 hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 23 AsylGHG klargestellt, dass für Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG und nicht das VwGG, vgl. dazu die diesbezügliche Regierungsvorlage (1 d. B. XXIV. GP Seite 13), zur Anwendung kommt.Mit Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 aus 2008, hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des Paragraph 23, AsylGHG klargestellt, dass für Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG und nicht das VwGG, vergleiche dazu die diesbezügliche Regierungsvorlage (1 d. B. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Seite 13), zur Anwendung kommt.
Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst (VfGH 25.06.2009, U 561/09) das Recht auf Verfahrenshilfe im Asylverfahren unter Hinweis auf seine bisherige Rechtssprechung auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof verneint:
"Durch die gemäß §23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG wird weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in §64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist."
Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
06.10.2009